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Diese Information kann zu einer erheblichen finanziellen Entlastung von Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen beitragen.
Die seit 1.1.2002 in Kraft getretene Vorschrift ist in Wohngeldämtern und Sozialämtern jedoch noch immer weitgehend unbekannt.
Quelle: Bundesanzeiger (ISSN 0720-6100 vom 17.01.2002)
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002 vom 27.12.2001).
auf Seite 9:
4.34 Gemeinsames Sorgerecht
Ein Kind des Antragstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird.
Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim empfangenden Haushalt als Zufluss und zwar als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG möglich.
Folgerung:
Es sollten alle getrenntlebenden Väter/Mütter, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, sofort ihre Wohngeldansprüche unter Beachtung dieser Regelung berechnen lassen.
Ablehnungsbescheide seit 1.1.2002 sollten ggfls. angefochten werden, um das Wohngeld nachgezahlt zu bekommen.
[editiert: 28.10.05, 21:59 von Ingrid]