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Zweitfamilien, Zweitfrauen, Zweitmänner - .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.- - Keine Anwaltsbeiordnung bei Umgangsvermittlungsverfahren
OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.7.2010, 2 WF 77/10
Leitsätze
Für das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Abs.2 FamFG nicht erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 24.02.2010 (2 F 45/10 VKH) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Vater begehrt im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Vater hat mit Schriftsatz vom 07.02.2010 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vermittlungsverfahren bezüglich des Umgangs mit dem Kind M., geboren am ...1996, beantragt. Er hat vorgetragen, eine am 28.11.2008 getroffene - familiengerichtlich genehmigte - Vereinbarung über den Umgang zwischen ihm und seinem Sohn sei nicht praktiziert worden, nachdem es bereits bei dem ersten vereinbarten Anbahnungskontakt zu Schwierigkeiten gekommen sei. Danach sei die Mutter nach Karlsruhe verzogen und habe angeregt, er solle „mehr Gras über die Sache wachsen lassen“. Damit könne er sich nicht zufrieden geben.
Aufgrund vorangegangener Umgangs- und Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten sei die Sache für ihn äußerst unversöhnlich und kaum überschaubar, so dass er sich, da er nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, sich selbst zu vertreten, nicht vorstellen könne, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen, zumal auch davon auszugehen sei, dass sich die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten lasse.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2010 den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zurückgewiesen und mit Beschluss vom 28.05.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 24.02.2010 wird Bezug genommen.
Gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich die Beschwerde, in der der Vater ergänzend darauf verweist, dass die Umgangsregelung eventuell einer Modifikation aufgrund der größeren räumlichen Distanz und der jetzt bereits längerfristigen Kontaktunterbindung bedürfe. Er sei nur eingeschränkt in der Lage, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
1. Da für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 114 FamFG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit die Anforderungen für die Rechtsanwaltsbeiordnung in Umgangsverfahren und damit auch in einem Vermittlungsverfahren wegen des Umgangs nach dem neuen FamFG gegenüber der bis zum 01.09.2009 geltenden Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO) erhöht worden sind, wofür der Gesetzeswortlaut und die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 213, 214) sprechen. Die zur Frage der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO in einem Umgangsverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2009 (FamRZ 2009, 857) hat als Voraussetzung für eine Beiordnung eine konkrete, an den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, FamRZ 2009, 1654 m.w.N.) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Deshalb ist eine Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig dann geboten, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (BVerfG, NJW- RR 2007, 1713). Selbst bei großzügiger Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2010, 16 WF 65/10 - juris) ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht geboten:
Die Sach- und Rechtslage des beabsichtigten Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig eingestuft werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 165 Rdn. 1 m.w.N.). Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.
Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht des Vaters eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen. Insoweit kommt auch der Behauptung des Vaters, er sei nur eingeschränkt in der Lage, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unabhängig davon, dass das Vorbringen sehr pauschal gehalten ist, sind die Beteiligten, die in Verfahren ohne Anwaltszwang ohne Rechtsanwalt auftreten, in nicht wenigen Fällen nicht so redegewandt. Da eine schriftliche Vorbereitung des Termins im Verfahren nach § 165 FamFG nicht vorgesehen ist und der Vater somit keinen umfassenden Vortrag zu erbringen hat, spielt eine eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit des Vaters nur für den Vermittlungstermin selbst eine Rolle. Insoweit darf der Vater darauf vertrauen, dass ihn das Gericht durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung nicht überfordern wird.
Schließlich gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit keine Anwaltsbeiordnung, weil das FamFG auf die Übernahme einer § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO entsprechenden Regelung verzichtet hat. Der Umstand, dass die Mutter anwaltlich vertreten ist, ist daher lediglich ein Abwägungskriterium, dem hier aufgrund der Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens keine besondere Bedeutung beigemessen werden kann.
Damit sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG (und auch die des § 121 Abs. 2 ZPO nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) unter keinem Aspekt erfüllt.
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt.
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Schumacher @ zweitfrauen.de
Datum:30.03.2011
Gericht:Oberlandesgericht Hamm 8. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen: II-8 WF 319/10
Vorinstanz: Amtsgericht Steinfurt, 20 F 273/10
Schlagworte:Vermittlungsverfahren; Verfahrenskostenhilfe; Anwaltsbeiordnung
Normen:§§ 78 Abs. 2, 165 FamFG
Leitsätze:Zu den Veraussetzungen einer Anwaltsbeiordnung im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG
Tenor: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.
Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 78 Abs. 2 FamFG. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat danach nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH, NJW-RR 2009, 794 = FamRZ 2009, 857).
Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jedenfalls an sich noch keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine allgemeine Regel dahingehend, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet, lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.). Dass die Beteiligten, wie der Antragsteller vorträgt, miteinander zerstritten sind, begründet die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht. Vielmehr macht diese Tatsache zunächst lediglich die Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich.
Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713). Eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers ist danach hier nicht geboten. Der Umfang des Verfahrens ist bislang als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Sach- und Rechtslage des Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig eingestuft werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 165 Rdn. 1 m.w.N.). Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.
Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht des Antragstellers eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass eine Anwaltsbeiordnung deshalb erforderlich ist, weil die Beteiligten etwa nicht ausreichend gewandt oder aus sonstigen subjektiven Aspekten nicht in der Lage sind, das Verfahren auch ohne Anwaltsbeiordnung sachgerecht zu führen. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, dessen Beiordnung allerdings ebenfalls abgelehnt worden ist, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ganz bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) hält der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich; insofern vermag der Gesichtspunkt der bloßen (formalen) "Waffengleichheit" im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG nicht mehr zu tragen. Im Übrigen steht die Rechtsprechung des Senats auch in Einklang mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Frage der Anwaltsbeiordnung im Vermittlungsverfahren (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 2010; OLG Celle, FamRZ 2010, 1363).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Schumacher @ zweitfrauen.de
Gericht: OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Beschluss, 11 WF 325/10
Datum: 22.12.2010
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: FamFG § 78, FamFG § 165
Leitsatz: Für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG kann im Regelfall kein Anwalt beigeordnet werden
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
11 WF 325/10
16 F 260/10 VKH1 Amtsgericht Bersenbrück
In der Familiensache
K… R…, …,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
N… S…, Liegnitzer Straße 14, 49610 Quakenbrück,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Amtsgericht …
am 22. Dezember 2010
beschlossen:
Das Verfahren wird gem. §§ 76 FamFG, 568 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bersenbrück vom 03.11.2010,
durch den der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).
Gründe:
Der Antragsteller hat gemäß § 165 FamFG die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt. Gleichzeitig hat er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gebeten. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.11.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er zur Begründung ausführt, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, da das Zusammenspiel der umgangsrechtlichen Vereinbarung mit den Vorschriften des SGB VIII zu beachten gewesen sei und zudem der Antragsteller aufgrund eines emotionalen Zusammenbruchs nach Abbruch der Umgangsvereinbarung durch die Kindesmutter erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2010 aus einer vorübergehenden stationären psychischen Behandlung als stabil entlassen wurde.
Die Beschwerde ist gem. § 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs.2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
In Familiensachen des § 111 Nr.2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr.2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs.1 FamFG). Gemäß § 78 Abs.2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage erforderlich erscheint.
Das Amtsgericht hat zutreffend in seiner Begründung ausgeführt, dass das vorliegende Umgangsvermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG nicht als schwierig eingestuft werden kann. Voraussetzung für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens ist, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt, wobei die Umsetzung durch einen Elternteil erschwert oder vereitelt wird.
Die verfahrensbeteiligten Eltern haben demnach bereits ein gerichtliches Verfahren geführt, in dem sie das eigentliche Umgangsrecht gerichtlich geregelt haben. In dieser Konstellation liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes regelmäßig nicht vor (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1690).
Die Eltern sind bereits mit den Besonderheiten eines gerichtlichen Verfahrens vertraut, sie haben bereits Vorkenntnisse erworben, der Umgang an sich ist bereits geregelt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Eltern das gerichtliche Verfahren durch Abschluss einer Umgangsvereinbarung einvernehmlich beendet haben. Die Eltern haben damit gezeigt, dass sie zu einem Mindestmaß an Kooperation auf der elterlichen Ebene in der Lage sind und ihrer Elternverantwortung gerecht werden können. Anders als ein neues Umgangsverfahren, in dem die Abänderung einer bereits bestehenden gerichtlichen Regelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs begehrt wird, geht es im Vermittlungsverfahren auch nur darum, zwischen den Eltern zu vermitteln, sie auf die Folgen des Unterbleibens des Umgangs für das Wohl des Kindes hinzuweisen, auf mögliche Rechtsfolgen (Ordnungsmittel) und bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen (§ 165 Abs.3 FamFG) In einem zweiten Schritt, soll das Gericht versuchen, Einvernehmen über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen den Eltern zu erzielen (§ 165 Abs.4 FamFG). Im schlimmsten Fall stellt das Gericht das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest (§ 165 Abs.5 FamFG).
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wäre vorliegend nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Derartige besondere Umstände sind vom Antragsteller nicht dargetan. Die besondere Konstellation der Verknüpfung des Umgangsrechts mit der Installation einer Hilfe zur Erziehung ist in erster Linie im Ausgangsverfahren zum tragen gekommen, in der die verfahrensbeteiligten Eltern diese Verknüpfung in ihre Elternvereinbarung mit aufgenommen haben. Die Verknüpfung ist daher für die Eltern nicht neu. Sie verfügen aufgrund des Ausgangsverfahrens schon über entsprechende Vorkenntnisse. Eine darüber hinaus gehende besondere Schwierigkeit für das Vermittlungsverfahren ist nicht dargetan, aber auch nicht erkennbar.
Die vom Antragsteller angeführten subjektiven Kriterien, die grundsätzlich bei der Frage der Beiordnung mit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2010, 1427), lassen gerade nicht erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre aufgrund seiner Fähigkeiten, wie Vorbildung, geistiger Befähigung sowie Schreib und Redegewandtheit, sich in Rechtsangelegenheiten schriftlich oder mündlich ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung vor Gericht zu vertreten. Der im Übrigen nicht näher belegte emotionale Zusammenbruch des Antragstellers vermag jedenfalls keinen Einfluss auf die sachgerechte Wahrnehmung des Vermittlungstermins am 15.11.2010 zu haben, da er nach eigenem Bekunden vor dem Termin als ´stabil´ entlassen wurde.
Schließlich führt vorliegend auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch einen - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten - Rechtsanwalt vertreten wird, zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat bewusst anders als in § 121 Abs.2 ZPO in § 78 Abs.2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich gehalten. Das formale Argument der Waffengleichheit kommt daher vorliegend nicht zum tragen. Die Vertretung des anderen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt kann allenfalls Indiz für die Schwierigkeit der Sach und Rechtslage sein (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1362). Die Erforderlichkeit der Beiordnung beurteilt sich aber stets nach den Umständen des Einzelfalls. Diese führen wie oben ausgeführt dazu, dass vorliegend eine Beiordnung trotz der Indizwirkung der anwaltlichen Vertretung nicht angezeigt ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen
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