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Beschluss vom 25.05.2000, 10 UF 126/00, FamRZ 2001, 642 = NJWE-FER 2001, 93 = IPRax 2001, 588 m. abl. Rez. Baetge ebd. 573
Lebt ein Kind nach dem Willen seiner Eltern abwechselnd bei dem einen Elternteil im Staate A und dem anderen Elternteil im Staate B, so verbleibt sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) unabhängig von der Sechsmonats-Regel dort, wo er sich zu dem Zeitpunkt befand, als der ständige Ortswechsel begann, es sei denn, dass im Ausnahmefall besondere Gründe dafür sprechen, dem Aufenthalt im anderen Staate trotz seiner nur vorübergehenden Anlage den Charakter eines gewöhnlichen Aufenthalts zuzusprechen.
Von der Vereinbarung über den ständigen Aufenthaltswechsel des Kindes kann sich kein Elternteil wirksam einseitig lossagen. Der abredewidrige Wille eines Elternteils ist für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unbeachtlich.
Entscheidend für die soziale Integration eines 3 bis 4-jährigen Kindes sind in erster Linie die familiären Bindungen; der Besuch einer Vorschule hat insoweit keine prägende Funktion.
OLG Rostock
[editiert: 21.04.04, 00:20 von Ingrid]