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OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.3.2012, 18 UF 266/11
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 24.5.2011 (2 F 335/10 und 2 F 317/10) aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird das alleinige Sorgerecht für das Kind S. B., geboren 2007, übertragen.
3. Es wird angeordnet, dass das Kind S. B. bis 31.8.2012 in der Familie der Pflegeeltern P. verbleibt.
Im Übrigen wird der Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen.
4. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, das Umgangsrecht mit dem Kind S. wie folgt auszuüben:
a) ab 24.3.2012 jeden Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
b) ab 5.5.2012 jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr,
c) zusätzlich in den Pfingstferien von Freitag, 1.6.2012, 16.00 Uhr bis Sonntag, 3.6.2012, 16.00 Uhr und von Mittwoch, 6.6.2012, 16.00 Uhr bis Sonntag, 10.6.2012, 16.00 Uhr,
e) ab 15.6.2012 jeweils von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr,
f) ab 5.7.2012 jeweils von Donnerstag 16.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr,
g) zusätzlich in den Sommerferien von Donnerstag, 9.8.2012, 16.00 Uhr bis Sonntag, 19.8.2012, 16.00 Uhr.
Der Antragsteller holt das Kind bei den Pflegeeltern in der … in S. ab und bringt es zum Ende des Umgangs wieder dorthin zurück. Die Pflegeeltern halten S. zur Abholung bereits und nehmen ihn nach dem Umgang wieder in Empfang.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
5. Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten beider Instanzen werden nicht erstattet.
6. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
1
Der Antragsteller begehrt das alleinige - hilfsweise das gemeinsame - Sorgerecht für seinen 2007 geborenen Sohn S. B., der seit seiner Geburt mit Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter bei Pflegeeltern lebt. Außerdem begehrt er eine Ausweitung des Umgangs mit seinem Sohn.
I.
2
S. ist das gemeinsame Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Beide waren und sind nicht miteinander verheiratet. Gemeinsame Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben.
3
Der Vater wurde 1970 in M. geboren. Er ist gelernter Kfz-Mechaniker. Seit 2011 ist er verheiratet. Seine Frau ist Sonderschulpädagogin und hat eine 3-jährige Tochter K.. Die Familie lebt seit Anfang 2011 in L..
4
Die Mutter wurde 1977 in H. geboren und lebt in M. Sie ist gelernte Köchin. Seit September 2011 bis voraussichtlich März 2012 absolviert sie eine Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsamtes. Die Mutter stand vom 30.8.2002 bis 17.11.2011 unter Betreuung, da sie aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bzw. einer Störung mit Borderlinestruktur nicht in der Lage war, ihren Alltag zu organisieren und Verantwortung für sich und ihre Kinder zu übernehmen. Mit Beschluss vom 17.11.2011 wurde die Betreuung auf Anregung der Betreuerin vom 5.11.2011 und Vorlage eines ärztlichen Attests aufgehoben, da die Betroffene ihre Angelegenheiten zwischenzeitlich selbständig regeln und sich Hilfe selbst organisieren könne. Die Mutter selbst sieht aktuell keine Möglichkeit, S. bei sich aufwachsen zu lassen, und nimmt auch den Umgang mit ihm in sehr geringem Umfang wahr. Auch die beiden vor S. geborenen Kinder der Mutter leben nicht bei ihr.
5
Das erste Kind der Mutter, T., wurde 1999 geboren. Vom Vater dieses Kindes trennte sie sich bereits während der Schwangerschaft. Das Kind ist geistig behindert und lebt in einer Betreuungseinrichtung. 2002 wurde ein zweites Kind, A., geboren. Die Mutter trennte sich nach einer neunmonatigen Beziehung vom Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt in der JVA inhaftiert war. Die Mutter war mit der Betreuung des Kindes vollständig überfordert; es kam zur zunehmenden Vermüllung der Wohnung. Sie begab sich sechs Wochen nach der Geburt des Kindes A. zur stationären Behandlung in das Zentrum für Psychiatrie. A. lebt seither in einer Pflegefamilie.
6
Während der stationären Behandlung im ZfP beantragte die Mutter am 5.8.2002 die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Nach dem Gutachten von Dr. P. vom 28.8.2002 liegt bei der Mutter eine psychische Erkrankung vor. Es wurde eine schwere depressive Episode nach Geburt des Kindes A. bei Verdacht auf Teilleistungsstörung diagnostiziert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 30.8.2002 wurde eine gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nach dem - im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Betreuung eingeholten - Gutachten der Sachverständigen Dr. P. vom 28.10.2004 leidet die Mutter an einer mittelgradig depressiven Episode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich selbstunsicheren Anteilen. Mit Beschluss vom 15.11.2004 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge erweitert.
7
Im Dezember 2006 lernte die Mutter den Antragsteller kennen und wurde ungewollt schwanger. Die Beziehung wurde anfangs seitens der Mutter sehr idealisiert. Als sie von der Schwangerschaft erfuhr, war die zweimonatige Beziehung zum Kindesvater wegen vieler Konflikte bereits beendet.
8
Im Juni 2007 fand mit dem Vater und der Mutter als den künftigen Eltern im Jugendamt ein erstes Plangespräch statt, in dem die Möglichkeiten der Betreuung für das erwartete Kind erörtert wurden. Der Betreuung des Kindes durch die Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung wurde mangels einer geeigneten Einrichtung nicht näher getreten. Nach einem Hausbesuch im Juli 2007 bei dem künftigen Vater zog das Jugendamt in Zweifel, dass er die Bedürfnisse des neugeborenen Kindes erfüllen könne. Er habe keine Erfahrungen im Umgang mit einem Säugling, zeige keine Bereitschaft, sich durch Säuglingspflegekurse vorzubereiten, er arbeite Vollzeit und seine Wohnsituation sei nicht kindgerecht.
9
Am 19.9.2007 vereinbarte die Mutter, die sich ausdrücklich gegen eine Betreuung des Kindes durch den Vater aussprach, mit dem Jugendamt, ihr Kind unmittelbar nach der Geburt in eine Pflegefamilie zu geben. Gleichzeitig teilte die gesetzliche Betreuerin dem Vormundschaftsgericht mit, dass sich der gesundheitliche Zustand der Mutter verschlechtert habe. Ihre Wohnung sei völlig vermüllt; es müsse eine neue Wohnform gefunden werden.
10
Am 25.10.2007 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft für das von der Mutter erwartete Kind an (Urkunde des Standesamtes… Nr. 33/07). Der Vater erklärte in einem Gespräch mit den künftigen Pflegeeltern und dem Jugendamt am folgenden Tag, dass er mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nicht einverstanden sei.
11
Im November 2007 wurde das Kind S. geboren. Seit 13.11.2007 lebt S. bei der Familie P. Die - bis dahin kinderlose - Familie P. hat S. als Dauerpflegekind zu sich genommen. Später, am 22.8.2008, wurde M., das leibliche Kind der Pflegeeltern, geboren.
12
Das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. F. vom 13.11.2007 bestätigt die psychische Erkrankung der Mutter und beschreibt eine auf dem Boden sehr unsicherer und instabiler Bindungen in der Kindheit entwickelte „frühe Störung“ mit Borderlinestruktur mit sehr unsicher desorganisierten Beziehungsmustern. Die Mutter neige dazu, ihre Welt zu idealisieren und Probleme auszublenden. Sie sei aufgrund erheblicher Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage, ihren Alltag zu organisieren und Verantwortung für sich und für ihre Kinder zu übernehmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 30.11.2007 wurde die Betreuung daraufhin um den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung erweitert. Die Mutter lebte zunächst ein Jahr in einem Wohnheim des P. in … und seit November 2008 in M. Sie wird dort weiter ambulant von dem Verein P. betreut.
13
Im Januar 2008 beantragte der Vater, der das Kind seit seiner Geburt zunächst nur zweimal eine Stunde gesehen hatte, regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn (2 F 30/08). Am 28.2.2008 schlossen die Eltern eine Vereinbarung, wonach der Vater alle zwei Wochen für jeweils zwei Stunden begleiteten Umgang mit dem Kind im Familienforum in S. ausüben konnte. Nach dem Bericht des Jugendamtes vom 23.4.2008 gestaltete sich die Situation von Beginn an konfliktreich und schwierig. Die Vorstellungen der Pflegeeltern und des Vaters seien sehr konträr. Am 3.6.2008 einigten sich die Beteiligten auf ein Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind wöchentlich für zwei Stunden begleitet durch Frau N. vom Familienforum S..
14
Mit Schriftsatz vom 14.3.2008 beantragte der Kindesvater die Feststellung, dass das Sorgerecht der Kindesmutter für das Kind S. in Hinblick auf deren psychischer Erkrankung ruht. Zugleich beantragte er, das Sorgerecht für das Kind auf ihn zu übertragen (2 F 95/08). Der Familienrichter trennte das Verfahren hinsichtlich des Ruhens der elterlichen Sorge mit Beschluss vom 18.3.2008 ab und legte es dem zuständigen Rechtspfleger vor.
15
Mit Beschluss des Familiengerichts Überlingen vom 23.5.2008 (3 F 26/08) wurde - auf der Grundlage der im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28.10.2004 und 13.11.2007 und nach Anhörung der Kindesmutter - vom Rechtspfleger festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für ihr Kind S. wegen tatsächlichen Hindernisses gemäß § 1674 BGB ruht. Sodann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.6.2008 das Kreisjugendamt - zum Vormund für das Kind bestellt. Die Mutter legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 23.5.2008 Beschwerde ein.
16
Ein mit Zustimmung der Mutter gestellter Antrag der Pflegeeltern vom 1.7.2008 auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie (2 F 233/08) wurde auf richterlichen Hinweis vom 7.7.2008, wonach wegen des angeordneten Ruhens der elterlichen Sorge der Mutter keine wirksame Zustimmung abgegeben werden könne, für beruhend erklärt und nicht wieder aufgenommen.
17
Mit Beweisbeschluss des Familiengerichts Überlingen vom 28.10.2008 im Verfahren 2 F 95/08 wurde die Sachverständige Dr. C. (Gutachtenstelle Prof. Dr. K., T.) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Sorgerechts und des Umgangsrechts beauftragt, das unter dem 25.5.2009 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kommt, dass die Mutter aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung für längere Zeit die elterliche Sorge für das Kind nicht ausüben könne. Die Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung des Vaters sei nicht beeinträchtigt. Das Kind S. habe eine sichere Bindung zur Pflegemutter. Für den Fall, dass das Kind beim Vater leben würde, sei nicht anzunehmen, dass Umgangskontakte des Kindes mit der Mutter spannungsarm ablaufen könnten. Es gebe keine Gesprächsbasis zwischen den Eltern. Daher sei wahrscheinlich, dass es für den Fall des Wechsels des Kindes zum Vater zu chronischen Belastungen für S. kommen werde. Auf das Gutachten wird Bezug genommen.
18
Die Sachverständige Dr. C. wurde im Termin vom 1.7.2009 ergänzend angehört. Sie führte aus, dass sie bei einer Begutachtung zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes empfohlen hätte, das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, da es keine relevante Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit gebe. Es werde jedoch nun die Hauptempfehlung abgegeben, dass S. seinen Lebensmittelpunkt bei der Pflegefamilie behalten solle, damit die Umgangskontakte zur Mutter weiterhin spannungsfrei gepflegt werden könnten. Die Frage, wie eine weitere Annäherung und Beziehungsintensivierung zum Vater erreicht werden könnte, sei deshalb nicht untersucht worden. Rein theoretisch müssten in diesem Fall mehrere wöchentliche Umgangskontakte mit Übernachtungsbesuchen erfolgen. Eine Hinführung zum Vater müsste langsam und stressarm verlaufen und von der Hauptbezugsperson, der Pflegemutter, wohlwollend begleitet werden. Ob zwischen dem Kind und seinem Vater ein derart inniger Beziehungs- und Bindungsaufbau entstehe, wie zur Pflegemutter, sei offen.
19
Mit Beschluss vom 7.8.2009 übertrug das Familiengericht Überlingen (2 F 95/08) das Sorgerecht für das Kind gemäß § 1678 Abs. 2 BGB auf den Vater mit Ausnahme des Rechts, Jugendhilfemaßnahmen durchzuführen und zu beenden. Insoweit wurde das Landratsamt B. als Sorgerechtspfleger bestellt. Der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wurde angeordnet. Es bestehe keine Aussicht, dass die Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge weggefallen seien. Die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater entspreche - bei gleichzeitiger Verbleibensanordnung - dem Kindeswohl.
20
Gegen diesen Beschluss des Familiengerichts Überlingen vom 7.8.2009 haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Die Kindesmutter beantragte, den Beschluss hinsichtlich der Sorgerechtsübertragung auf den Vater aufzuheben, da die - vorgreifliche - Frage, ob ihre elterliche Sorge gemäß § 1674 BGB ruhe, noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, das seine Entscheidung bis zur Erstattung des im Verfahren 2 F 95/08 eingeholten Gutachtens zurückgestellt hatte, stehe noch aus. Der Kindesvater beantragte, den Beschluss hinsichtlich der Verbleibensanordnung aufzuheben. Er habe immer wieder betont, dass er keine sofortige Herausgabe des Kindes fordern würde. Die Belastungen, die sich für das Kind bei einem Wechsel zum Vater ergeben würden, könnten nicht mit einer Kindeswohlgefährdung gleichgesetzt werden.
21
Mit Beschluss vom 8.1.2010 (18 UF 124/08) hob der Senat den Beschluss des Familiengerichts Überlingen vom 23.5.2008, in dem das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wurde, auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter unfähig sei, ihre Sorgerechtsverantwortung wahrzunehmen. Insbesondere habe sich während der zweijährigen Betreuung des Kindes durch die Pflegeeltern kein Anlass ergeben, an der Verantwortungsfähigkeit der Mutter zu zweifeln. Auf den Beschluss wird verwiesen.
22
Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 23.2.2010 (18 UF 185/09) den Beschluss des Familiengerichts Überlingen, mit dem es das Sorgerecht auf den Vater übertragen hatte, abgeändert und den Antrag des Vaters zurückgewiesen. In Hinblick darauf, dass die Mutter nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sei, könne die elterliche Sorge nicht nach § 1678 Abs. 2 BGB auf den Vater übertragen werden. Maßnahmen nach § 1666 BGB seien nicht geboten. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass aufgrund einer in absehbarer Zeit möglicherweise geänderten Gesetzeslage eine Beteiligung des Vaters am Sorgerecht unter anderen Gesichtspunkten geprüft werden könne. Die Beschwerde des Vaters hinsichtlich der vom Familiengericht angeordneten Verbleibensanordnung wurde als unzulässig verworfen, da dem Vater das Sorgerecht nicht zustehe. Auf die Entscheidung wird verwiesen. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (XII ZA 15/10).
23
Im August 2010 stellte der Vater beim Familiengericht Überlingen erneut einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für seinen Sohn S., hilfsweise auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010. Der Vater verweist erneut darauf, dass er im Gegensatz zur Kindesmutter in der Lage sei, uneingeschränkt und ohne die Einschaltung von Pflegeeltern die elterliche Sorge und die Betreuung für sein Kind S. wahrzunehmen.
24
Mit Beweisbeschluss vom 11.8.2010 holte das Familiengericht Überlingen zur Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten dient, erneut ein Sachverständigengutachten bei der Sachverständigen Dr. C. (Gutachtenstelle Prof. Dr. G., T.) ein. Gleichzeitig wurde Frau Rechtsanwältin F. als Verfahrensbeiständin bestellt. Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.3.2011 gelangt zu dem Ergebnis, dass S. langfristig in der Pflegefamilie aufwachsen solle. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater würde die Entwicklungsbedingungen des Kindes verschlechtern und deshalb nicht empfohlen. Dem Kindesvater sei es zwar unter sehr erschwerten Bedingungen gelungen, eine positive Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Das Kind gehe vertrauensvoll mit seinem Vater um. Die wesentlichen Bindungs- und Beziehungspersonen für S. seien jedoch die Pflegefamilie und deren soziales Umfeld. Dort werde er gut gefördert und versorgt. Der Kindesvater strebe seit der Geburt von S. an, das Kind in seiner Familie aufzunehmen und zu versorgen. Dabei sei ihm bewusst, dass der Wechsel für das Kind schonend ablaufen müsse und die Hilfe der Pflegeeltern erforderlich wäre. Nach Auffassung der Sachverständigen wäre ein Wechsel des Kindes in die Familie des Kindesvaters ohne Kindeswohlgefährdung möglich, wenn alle Beteiligten, somit auch die Pflegeeltern und die Kindesmutter, dies unterstützten. Dafür gebe es jedoch keinerlei Hinweise. Die Pflegemutter habe bereits angekündigt, eine Verbleibensanordnung zu beantragen. Die Kindesmutter lehne den Wechsel von S. zum Vater vehement ab. Es bestehe eine hochkonflikthafte Elternbeziehung. Bei einem Wechsel des Kindes zum Vater würden die zu erwartenden Spannungen zwischen den Eltern, etwa auch im Zusammenhang mit den Umgangskontakten der Mutter, zu einer langfristigen Belastung des Kindes führen. Die Kindesmutter verhalte sich kindeswohlförderlich, indem sie das Kind dauerhaft bei den Pflegeeltern aufwachsen lasse. Die gemeinsame elterliche Sorge komme wegen der unzureichenden Kooperation der Eltern nicht in Betracht. Auf das Gutachten wird Bezug genommen.
25
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 24.5.2011 wurden die Kindeseltern, die Pflegemutter, die Verfahrensbeiständin, die Vertreterin des Jugendamtes sowie die Sachverständige Dr. C. angehört. Die Sachverständige ergänzte, dass bei einem Wechsel des Kindes zum Vater die Gefahr eines Kontaktabbruchs zur Mutter bestehe. Die Konfliktlage zwischen den Eltern habe sich verschärft. Die Erziehungseignung der Kindesmutter sei aufgrund der psychischen Erkrankung eingeschränkt. Die Mutter erfülle ihre Erziehungsaufgabe jedoch dadurch, dass sie S. in der Pflegefamilie belasse. Im Vergleich zur Kindesmutter sei der Vater besser erziehungsgeeignet. Die Verfahrensbeiständin, die Vertreterin des Jugendamtes und die Pflegemutter haben sich den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen.
26
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 24.5.2011 die Sorgerechtsanträge des Vaters abgewiesen. Aufgrund des tiefgreifenden Zerwürfnisses der Kindeseltern komme die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater entspreche dem Kindeswohl nicht am besten, da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufnehmen wolle. Dies sei ohne die Mitwirkung der Pflegeeltern und der Mutter ohne Kindeswohlgefährdung nicht möglich. Auf den Beschluss des Familiengerichts wird verwiesen.
27
Der Kindesvater hat gegen den - ihm am 7.6.2011 zugestellten - Beschluss des Familiengerichts mit am 6.7.2011 beim Amtsgericht Überlingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er rügt formelle Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, da das Kind weder vom Gericht noch von der Verfahrensbeiständin angehört worden sei. Das Familiengericht habe die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 geänderten rechtlichen Maßstäbe nicht zutreffend angewandt und verletze mit der getroffenen Entscheidung das Elternrecht des Vaters. Es entspreche dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge auf den Antragsteller zu übertragen. Das Recht der leiblichen Eltern sei gegenüber dem der Pflegeeltern vorrangig. Selbst die Sachverständige halte einen Wechsel des Kindes zum Vater für grundsätzlich denkbar. Der entgegenstehende Wille der Pflegeeltern könne für den beabsichtigten Wechsel des Kindes in den Haushalt des leiblichen Vaters nicht maßgeblich sein. Der Befürchtung, das Kind werde Kontakte zur Mutter und zu den Pflegeeltern verlieren, könne wirkungsvoll durch eine entsprechende Umgangsregelung begegnet werden. Umgekehrt führe die dauerhafte Trennung des Kindes von seinem leiblichen Vater zu einer für die Entwicklung des Kindes kritischen Zerrissenheit von S. und zur Hinterfragung der eigenen Persönlichkeit und Herkunft.
28
Der Antragsteller beantragt,
29
ihm die alleinige elterliche Sorge für das Kind S. zu übertragen, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.
30
Die Antragsgegnerin beantragt,
31
die Beschwerde zurückzuweisen.
32
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie verweist darauf, dass sie nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sei. Sie könne als Sorgeberechtigte frei von staatlichen Eingriffen und nach eigener Vorstellung entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Sohnes gestalte und ihrer Elternverantwortung gerecht werde. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme einer Pflegefamilie. Dass diese - verantwortungsvoll getroffene - Entscheidung der Mutter nicht mit den Vorstellungen des Vaters übereinstimme, sei unerheblich. Die Antragsgegnerin lehnt die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch künftig ab. Seit der Geburt des Kindes bestehe zwischen den Eltern Streit; einvernehmliche Regelungen der Angelegenheiten des Kindes seien nicht zu erwarten. In Hinblick darauf, dass der Antragsteller das Kind in seinem Haushalt betreuen wolle, diene die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn nicht dem Kindeswohl. Der angestrebte Wechsel des Kindes zum Vater berühre das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen und seines sozialen Umfeldes. Durch den Wechsel des Kindes zum Vater werde voraussichtlich nicht nur die feste und vertrauensvolle Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern zerstört, sondern auch der Kontakt zur Mutter abgebrochen. Der Vater sei nicht zu einer Kooperation bereit und könne mit den gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern nicht tolerant umgehen. Er sei insbesondere nicht fähig, eine Traumatisierung des Kindes aufzufangen. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass im Falle einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ihr eigenes Sorgerecht entzogen würde. Zur Wahrung der Rechte des Vaters genüge die Einräumung von Umgangskontakten. Jedenfalls müsse aufgrund der voraussichtlichen Belastungen des Kindes im Falle einer Trennung von den Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung erfolgen.
33
Die Pflegeeltern beantragen ebenfalls,
34
die Beschwerde zurückzuweisen,
35
hilfsweise den Verbleib des Kindes S. bei seinen Pflegeeltern anzuordnen.
36
Die Pflegeeltern tragen vor, dass sich S. inzwischen eng an die Pflegeeltern gebunden habe. Die Pflegeeltern seien seine psychologischen, faktischen und sozialen Eltern. Eine Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt komme wegen der schädlichen Folgen eines Bindungsabbruchs - unabhängig von der Erziehungseignung des Vaters - nicht in Betracht. S. sei ein leicht zu verunsicherndes Kind, das auf Änderungen des Tagesablaufs mit Auffälligkeiten, teilweise zwanghaftem Verhalten, reagiere. Der Vater sei nicht in besonderem Maß erziehungsgeeignet. Ihm fehle das Einfühlungsvermögen und das Verständnis für die entstandenen Bindungen des Kindes an die Pflegeeltern, so dass er die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes im Fall dessen Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht abmildern könne. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Trennung des Kindes von den Pflegeeltern für das Kind Schäden nach sich ziehe, so dass die Risikogrenze für S. überschritten sei. Es bestehe kein Anlass, an den gut nachvollziehbaren und den Erkenntnissen der Bindungsforschung entsprechenden Empfehlungen der Sachverständigen zu zweifeln. Insoweit müsse der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern durch eine Verbleibensanordnung gesichert werden.
37
Der Vater ist der Verbleibensanordnung der Pflegeeltern entgegen getreten. Eine Verbleibensanordnung sei nicht geboten, da S. sichere Bindungen zum Vater habe. Der Kontakt zu den Pflegeeltern könne gemäß § 1685 BGB gesichert werden.
38
Die Verfahrensbeiständin nahm dahingehend Stellung, dass sie die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen der fehlenden Kooperation der Eltern nicht empfehle. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater wäre kindeswohldienlich, wenn die Beziehung zwischen dem Vater und den Pflegeeltern konfliktreduziert wäre. Davon sei nicht auszugehen, solange der Vater - gegen den Willen der Mutter und der Pflegeeltern - den Wechsel des Kindes in seinen Haushalt anstrebe. Jedenfalls müsse eine Verbleibensanordnung geprüft werden.
II.
39
Der Vater, der seit März 2008 durchgängig den Umgang mit S. entsprechend den im Rahmen der von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vereinbarungen ausgeübt hat, erstrebt außerdem eine Ausweitung des Umgangs. Das diesbezügliche Verfahren 18 UF 224/11 wurde mit Senatsbeschluss vom 8.3.2012 zum vorliegenden Verfahren hinzuverbunden.
40
Der Vater hatte seit März 2008 zunächst begleiteten Umgang (zunächst 14-tägig zwei Stunden, dann wöchentlich zwei Stunden), seit Februar 2009 wöchentlich drei Stunden sowie ergänzend alle 14 Tage an einem anderen Wochentag zwei bzw. drei Stunden, seit 23.9.2010 wöchentlich drei bzw. vier Stunden, seit 24.5.2011 samstags von 10 Uhr bis 14 Uhr und seit 7.12.2011 samstags von 10 Uhr bis 16 Uhr.
41
Mit Schriftsatz vom 27.7.2010 beantragte er, den Umgang mit seinem Sohn S. wie folgt zu regeln: Samstags von 9.00 bis 18.30 Uhr, nach drei Monaten von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr, ab Beginn des Kindergartens 14-täglich von Freitag ab dem Kindergarten bis Montag zu Beginn des Kindergartens, Telefonkontakt in den Wochen ohne Umgang in der Zeit von 18.00 bis 18.30 Uhr sowie Ferienumgang und Feiertage nach Absprache. Der ausgedehnte Umgang entspreche dem Wohl des Kindes.
42
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hörte das Familiengericht am 24.5.2011 die Kindeseltern, die Pflegemutter, die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes an. Die Sachverständige erklärte zur Frage des Umgangs, dass sie langfristig, namentlich ab der 1. oder 2. Grundschulklasse des Kindes, ein 14-tägiges Umgangsrecht mit Übernachtungen beim Vater vorschlage. In Hinblick auf den Bericht der Pflegeeltern, wonach S. nach den Umgängen beim Vater an Schreiattacken und Schlaflosigkeit leide, empfehle sie derzeit wöchentlichen Umgang im Umfang von 4 Stunden.
43
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 24.5.2011 das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind S. dahingehend geregelt, dass der Vater jeden Samstag von 10.00 bis 14.00 Uhr sein Umgangsrecht mit dem Kind ausüben darf. Der weitergehende Antrag des Vaters wurde abgewiesen. Nach den Ausführungen der Pflegemutter, denen das Familiengericht Glauben schenke, stelle der Umgang für das Kind eine Belastung dar, so dass eine Ausweitung des Umgangs derzeit nicht kindeswohldienlich sei. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.
44
Der Kindesvater hat gegen den - ihm am 20.6.2011 zugestellten - Beschluss des Familiengerichts mit am 20.7.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach der bisherigen Umgangsregelung habe der Vater aufgrund der Fahrtzeit von S. nach L. lediglich 2,5 Stunden Zeit für den Umgang mit dem Kind. Diese Zeit reiche nicht aus, um eine intensive Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen. Die Belastungen des Kindes seien nicht auf die Kontakte zum Vater zurückzuführen. Der Loyalitätskonflikt des Kindes, der sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den Pflegeeltern und dem Kindesvater ergebe, müsse abgebaut werden. Das Verhältnis des Kindes zu den Pflegeeltern dürfe nicht verfestigt werden.
45
Der Antragsteller beantragt nunmehr, den Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn wie folgt zu regeln:
46
- jeden Samstag von 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr,
- Feiertagsregelung: wechselweise mit den Pflegeeltern Weihnachten (abwechselnd Heiligabend / 1. Feiertag sowie 2. Feiertag), Ostern (abwechselnd Ostersonntag und Ostermontag), Pfingsten (abwechselnd Pfingstsonntag und Pfingstmontag),
- 27.12.2011 bis 2.1.2012 in den Weihnachtsferien im Ferienhaus H.,
- Geburtstag.
47
Die Antragsgegnerin beantragt,
48
die Beschwerde zurückzuweisen.
49
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Ausweitung des Umgangsrechts sei mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar. Seit der Geburt des Kindes gebe es zwischen dem Vater einerseits und der Mutter sowie den Pflegeeltern andererseits erhebliche Konflikte. Der Vater könne nicht akzeptieren, dass S. bei den Pflegeeltern aufwachse und missachte die gute Entwicklung des Kindes bei den Pflegeeltern. Die Umgangserweiterung würde dazu führen, dass die sichere Basis, die S. in der Pflegefamilie gefunden habe, ständig in Frage gestellt werde. Außerdem würden durch eine Ausdehnung des Umgangs die Loyalitätskonflikte des Kindes verstärkt werden, insbesondere stelle der Vater immer wieder den Lebensmittelpunkt des Kindes in Frage.
50
Die Pflegeeltern beantragen ebenfalls,
51
die Beschwerde zurückzuweisen.
52
Die Pflegeeltern sprechen sich in ihrem Schreiben vom 11.10.2011 gegen die Erweiterung des Umgangs des Kindesvaters mit S. aus, damit das Kind zur Ruhe kommen und „sein etwas anderes Leben“ annehmen könne. Es bestehe ein erheblicher Interessenkonflikt zwischen der Pflegefamilie und dem Kindesvater. Die Ausweitung des Umgangs entspreche nicht dem Kindeswohl. In Hinblick darauf, dass der Vater die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie anstrebe, werde das Kind nachhaltig irritiert und verunsichert, da es die Bindungen zu den Pflegeeltern als seine wichtigsten Bezugspersonen als bedroht ansehe. S. reagiere deshalb bereits mit Verhaltensauffälligkeiten. Die vom Familiengericht angeordneten Umgangskontakte überschreiten nach Auffassung der Pflegeeltern das übliche Maß von Umgangskontakten bei Dauerpflegekindern. Eine Umgangsausweitung würde schließlich dem geäußerten Willen des Kindes widersprechen.
53
In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2011 weist die Verfahrensbeiständin darauf hin, dass S. gern zu seinem Vater gehe und sich insgesamt positiv entwickle. Der Umgang verlaufe nach den Schilderungen der Pflegeeltern und des Kindesvaters unproblematisch. S. sei ein aufgewecktes, interessiertes, kontaktfreudiges und offenes Kind. Die Verfahrensbeiständin befürwortet eine stundenweise Ausdehnung der Samstagsumgänge, damit das Kind mehr Zeit beim Vater verbringen könne. Ebenfalls werde ein Feiertagsumgang am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostern oder Pfingsten als unproblematisch angesehen. Vor einer Übernachtung des Kindes beim Vater, die erst ab dem Schulalter empfohlen werde, sollte zunächst der Umgang ausgedehnt werden.
III.
54
Der Senat hat die Eltern, die Pflegeeltern, die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes in der mündlichen Verhandlung am 7.12.2011 persönlich angehört. Die Sachverständige Dr. C. wurde ergänzend befragt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 wird verwiesen.
55
Das Kind S. wurde am 25.1.2012 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin vom Senat angehört. Auf den Vermerk über die Anhörung wird verwiesen.
56
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
57
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers sind begründet.
I.
58
Dem Antragsteller ist das alleinige Sorgerecht für das Kind S. B., geboren 2007, zu übertragen.
59
1. Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist von der Sorgetragung für sein Kind nicht generell ausgeschlossen. Denn ein derartiger Ausschluss würde unverhältnismäßig in dessen Elternrecht eingreifen, wenn die Weigerung der Kindesmutter, der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge zuzustimmen, gerichtlich nicht - am Maßstab des Kindeswohls - überprüft werden kann. §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB sind mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar und somit verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.).
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, das Recht der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder neu zu regeln. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wurde vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt, ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BVerfG a.a.O. Rz. 75 f.).
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2. Die Übertragung der gemeinsamen elterliche Sorge für das Kind S. kommt nicht in Betracht, da es den Eltern an der für ein gemeinsames Sorgerecht unverzichtbaren Voraussetzung der objektiven Kooperationsfähigkeit und subjektiven Kooperationsbereitschaft auf Elternebene fehlt.
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Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016). Unverzichtbare Grundvoraussetzung für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist danach, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht (so bereits KG FamRZ 1999, 616; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 1671 Rz. 36).
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a) Es fehlt bereits an einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in wesentlichen Sorgerechtsbereichen. Die Eltern haben insbesondere verschiedene Auffassungen darüber, wo und bei wem S. seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Während sich die Mutter klar für die Betreuung des Kindes bei der Pflegefamilie ausspricht und dem Kind die bisherige Lebenssituation erhalten will, beabsichtigt der Vater, S. selbst im väterlichen Haushalt zu betreuen und strebt einen Wechsel des Kindes von den Pflegeeltern zu sich an. Dies wiederum lehnt die Mutter - seit der Geburt des Kindes bis heute - vehement ab. Insoweit ist keine Gesprächsebene zwischen den Eltern vorhanden. Die Differenzen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes von S. sind auch nach dem Eindruck des Senats bei der mündlichen Anhörung der Eltern unüberbrückbar.
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b) Zwischen den Eltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Bereits vor der Geburt bis zum heutigen Zeitpunkt gab und gibt es unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten, gegenläufige Ansichten und - nicht zuletzt wegen der von Beginn an streitigen Frage des Aufenthalts von S. - erhebliches Misstrauen. Es fehlt an der gegenseitigen Wertschätzung der beteiligten Kindeseltern; indirekt werfen sie sich vor, nicht zum Wohle des Kindes zu handeln.
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Bereits das Jugendamt führte in seinem Bericht vom 23.8.2008 aus, dass sich die Situation der Eltern als von Beginn an konfliktreich gestaltet habe. Im Sachverständigengutachten vom 25.5.2009 führte die Gutachterin Dr. C. aus, dass es zwischen den Eltern keine Gesprächsbasis gebe. Im Gutachten vom 21.3.2011 beschreibt sie die Elternbeziehung als hoch konfliktbehaftet. Eine ausreichende Kooperation der Eltern könne - so die Sachverständige - in Bezug auf die elterliche Sorge nicht erwartet werden. Beispielhaft für das zerrüttete Verhältnis sei etwa, dass sich die Eltern untereinander siezen, was auch in hochstreitigen Familiensachen nur selten vorkomme.
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Dass die Mutter den Vater ablehnt und sich nicht in der Lage sieht, in irgendeiner Form Kontakt mit ihm zu haben, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung auch bei der Erörterung der Frage des Umgangs der Mutter mit dem Kind für den Fall, dass der Vater S. bei sich aufnehmen würde. Während der Vater sich hinsichtlich des Umgangsrechts der Mutter mit dem Kind kooperationsbereit zeigte und versicherte, dass ihm der Kontakt des Kindes zur Mutter wichtig sei und die Mutter S. sogar im Haushalt des Vaters treffen könne, jedenfalls aber Lösungen gefunden werden müssten, erklärte die Mutter, dass sie sich unter solchen Voraussetzungen nicht vorstellen könne, den Kontakt zu S. aufrecht zu erhalten. Offensichtlich will die Mutter jede Form des Zusammentreffens und des gemeinsamen Gesprächs mit dem Vater vermeiden.
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Vor diesem Hintergrund ist - nicht zuletzt wegen der extrem ablehnenden Haltung der Mutter - nicht zu erwarten, dass die Kindeseltern in der Lage sein werden, wesentliche, das Kind betreffende Fragen lösungsorientiert zu kommunizieren. Aufgrund notwendiger Absprachen der Kindeseltern, etwa über Fragen der Gesundheitsfürsorge, der Betreuung und Förderung des Kindes, absehbare Fragen der schulische Entwicklung und vor allem zum Lebensmittelpunkt des Kindes, besteht die konkrete Gefahr von Uneinigkeiten und Auseinandersetzungen der beteiligten Eltern, die bei Kindern erfahrungsgemäß zu kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikten führen können. Dieser Elternkonflikt wird in der Regel auf dem Rücken des Kindes ausgetragen, so dass das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden kann (BVerfG NJW 2003, 955).
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c) In Hinblick darauf, dass es am erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt und die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind, würde die - selbst nur in Teilbereichen eingeräumte - gemeinsame elterliche Sorge zu einer spürbaren Verschlechterung der Situation für das Kind S. führen. Dies entspricht der Einschätzung der Sachverständigen Dr. C. in ihrem Gutachten vom 21.3.2011, die die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb nicht empfohlen hat. Dem hat sich die Verfahrensbeiständin angeschlossen. Auch die Eltern sehen letztlich keine Basis für eine gemeinsame Sorge.
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3. Dem Vater ist die alleinige elterliche Sorge für das Kind S. zu übertragen, § 1672 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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Das Familiengericht überträgt dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BVerfGE FamRZ 2010, 1403 ff. Rz. 77). In Hinblick darauf, dass durch die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gleichzeitig der Mutter die elterliche Sorge entzogen wird, darf es - um deren Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen - zur Wahrnehmung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit geben, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreifen. Zudem müssen gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen (BVerfGE a.a.O. Rz. 68).
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Nach den obigen Ausführungen scheidet die - auch nur teilweise - Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus.
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Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für S. auf den Vater entspricht dem Wohl des Kindes am besten. Diese Kindeswohlgründe rechtfertigen im Ergebnis den damit verbundenen Sorgerechtsentzug der Mutter.
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Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169). Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse, soziales Umfeld und Grundsätze wie der einzubeziehen, dass Geschwister nicht ohne besonderen Grund voneinander getrennt werden sollen (BGH FamRZ 1985, 169).
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a) Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es voraussichtlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Ein wesentlicher Aspekt sind die Möglichkeiten der Eltern zur persönlichen Betreuung des Kindes. Im Grundsatz ist dabei anerkannt, dass die persönliche Betreuung durch die Eltern für das Kindeswohl förderlicher ist als die Betreuung durch Dritte (BVerfG NJW 1981, 217). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, dass der Elternteil für das Kind präsent ist, ihm ein Zugehörigkeits- und Geborgenheitsgefühl vermittelt und die ihm zur Verfügung stehende Zeit dem Kind widmen kann (Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2009, § 1671 Rz. 206). Ein Elternteil, der seine Elternfunktion praktisch verdrängt, etwa durch die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, ist regelmäßig ungeeignet (Staudinger/Coester, a.a.O., § 1671 Rz. 206; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1671 Rz. 54; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Kap. III Rz. 128).
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(1) Der Vater beabsichtigt, S. in seinen Haushalt, in dem er mit seiner Ehefrau und deren Tochter K. lebt, aufzunehmen. Er hat nachhaltig und ernsthaft erklärt, dass er S. in seinem Haushalt persönlich betreuen und die Hauptverantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes tragen will. Die Erziehungsfähigkeit und die Erziehungseignung des Vaters sind nach den wiederholten Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. sowohl in den schriftlichen Gutachten vom 25.9.2009 und vom 21.3.2011 als auch in den mündlichen Erörterungen der Gutachten beim Familiengericht am 1.7.2009 sowie am 24.5.2011 und im Senatstermin am 7.12.2011 nicht beeinträchtigt. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit und der Erziehungseignung des Vaters wurden zu keinem Zeitpunkt von der Sachverständigen geäußert und sind auch aus Sicht des Senates nicht ersichtlich.
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Die Mutter hingegen möchte S. - dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats nochmals bestätigt -, nicht persönlich betreuen und wäre dazu wohl auch nicht in der Lage. Sie wünscht, dass S. wie bisher in der Pflegefamilie betreut wird. Durch die Delegation der gesamten Erziehung auf die Pflegeeltern erfüllt sie jedoch nicht ihre eigene Erziehungs- und Betreuungsverantwortung. Vielmehr müsste sie selbst einen zumindest nicht unerheblichen Teil dieser Erziehungs- und Betreuungsaufgaben erfüllen. Dies tut die Mutter jedoch nicht. Indem die Mutter diese Aufgabe nahezu vollständig an die Pflegeeltern delegiert, ist sie unter dem Aspekt des Förderungsprinzips nur sehr eingeschränkt erziehungsgeeignet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter S. 14-tägig für zwei Stunden bei den Pflegeeltern besucht. In dieser Zeit erfüllt sie keine nennenswerten Erziehungsaufgaben. Unternehmungen der Mutter mit S. allein gab es bisher nicht. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens der Pflegeeltern mitgeteilt wurde, dass die Mutter durchaus ihre Vorstellungen, etwa über die Konfession sowie über den Ablauf der Geburtstage, äußere, handelt es um eine Beteiligung eher punktuellen Charakters, die auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der konfessionellen Orientierung eines Kindes keine nachhaltige Erfüllung wesentlicher Bereiche der Betreuung und Erziehung des Kindes darstellt, zumal die Mutter die konkrete Umsetzung der von ihr geäußerten Wünsche nicht selbst vornimmt, insbesondere die eigentliche religiöse Erziehung den Pflegeeltern überlässt.
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Nachdem der Vater das Kind S. tatsächlich persönlich betreuen und im Vergleich zur Mutter die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung übernehmen will und kann, ist er nach dem Förderungsprinzip besser erziehungsgeeignet als die Mutter.
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(2) Auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz ergibt sich nichts anderes. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Mutter ihre rechtliche Situation zum Teil ausgenutzt habe, etwa bezüglich der zunächst versagten Teilnahme des Vaters an der Taufe des Kindes. Der Vater hat demgegenüber angekündigt, den Kontakt zwischen S. und der Mutter einerseits, sowie den Pflegeeltern andererseits zu unterstützen. Dass es sich hierbei um Lippenbekenntnisse handelt, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann aus den Irritationen zwischen Pflegeeltern und Antragsteller in der Vergangenheit auch bei Fragen des Umgangs nicht geschlossen werden, dass der Vater - wenn S. erst einmal bei ihm wohnt - dessen Kontakt zu seinen bisher wichtigsten Bezugspersonen nicht unterstützen wird.
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b) Hat das Kind zu einem Elternteil eine stärkere Bindung und innere Beziehung entwickelt, so muss das bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124).
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Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat S. eine positive Beziehung zu seinem Vater und geht vertrauensvoll mit ihm um. Bereits im ersten Gutachten vom 25.9.2009 führte die Sachverständige aus, dass S., obwohl der Beziehungsaufbau nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei, eine gute Beziehung zu seinem Vater habe. Diese Beziehung des Kindes zum Vater sei deutlich ausgeprägter als diejenige zur Mutter, da der Vater - im Gegensatz zur Mutter - mit S. auch außerhalb des beschützten Rahmens bei den Pflegeeltern Unternehmungen durchführt und mit dem Kind seit Februar 2009 regelmäßig unbegleitete Umgangskontakte in zeitlich deutlich größerem Umfang als die Mutter ausübt.
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Diese Einschätzung ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Zur Mutter, die sich nur stundenweise im Schnitt etwa alle 14 Tage, zeitweise auch seltener bei den Pflegeeltern aufhält und dort mit der Pflegemutter Kaffee trinkt und sich mit ihr unterhält, konnte S. naturgemäß nur eine sehr eingeschränkte Beziehung entwickeln.
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c) Der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater steht nicht entgegen, dass der Vater S. selbst betreuen und versorgen will und S. somit von den Pflegeeltern in den Haushalt des Vaters wechseln soll und damit seine bisherigen Hauptbezugspersonen verlieren wird.
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Zwar kommt dem Kontinuitätsgrundsatz, für die Zukunft die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses sicherzustellen, bei der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an Eltern und Geschwister bzw. an weitere primäre Bezugspersonen wie etwa Pflegeeltern und deren Kinder wird vom Kontinuitätsgrundsatz erfasst, sodass vorliegend der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern dem Kontinuitätsprinzip entspräche. Aus diesem Grund haben sich die Mutter, die Verfahrensbeiständin und letztlich auch die Sachverständige gegen einen Wechsel von S. in den väterlichen Haushalt ausgesprochen.
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Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass S. von Pflegeeltern betreut wird und nicht von einem - erziehungsgeeigneten und erziehungsbereiten - leiblichen Elternteil, im vorliegenden Fall von seinem Vater. § 1672 BGB muss insoweit im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG und insbesondere Art. 8 Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgelegt werden. Danach ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind zu ergreifen. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes und ist bei der Auslegung des deutschen materiellen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1859). Der Umstand, dass S. seine gewohnte Umgebung verlieren könnte, rechtfertigt allein nicht die Trennung des Kindes vom Vater (BVerfG NJW 2011, 3355). Insoweit tritt der Aspekt der Kontinuität in den Hintergrund.
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In den Fällen der Adoptionspflege ist anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung über den Antrag eines erziehungsgeeigneten und -bereiten Vaters auf Übertragung des Sorgerechts geprüft werden muss, ob eine Zusammenführung von Vater und Kind möglich ist, die die Belastungen des Kindes soweit wie möglich vermindert (BGH NJW 2008, 223).
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Etwas anderes kann nicht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vater ein fremduntergebrachtes Kind selbst betreuen will, die sorgeberechtigte Mutter - ähnlich wie in den Adoptionspflegefällen - dazu jedoch nicht bereit und / oder in der Lage ist. Denn auch bei dieser Konstellation ist das Recht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG zu beachten, wenngleich es nicht nur mit dem Recht der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 GG, sondern auch mit dem der Mutter aus Art. 6 Abs. 2 GG konkurriert. Dies spiegelt sich in der Auslegung des § 1672 Abs. 1 BGB wider. Während in den Adoptionspflegefällen, in denen die alleinige elterliche Sorge der Mutter ruht, eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bereits dann in Betracht kommt, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BGH NJW 2008, 223), ist im vorliegenden Fall, bei dem die Mutter Inhaberin des Sorgerechts ist, auf den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab des § 1671 BGB abzustellen (BVerfG FamRZ 2010, 1403). Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater muss also dem Kindeswohl am besten entsprechen. Dieser Maßstab gewährleistet nicht nur die Wahrung der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch die der Mutter aus Art. 6 Abs. 2 GG.
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Die Trennung eines Kindes von seiner unmittelbaren Bezugsperson sowie seine Herausnahme aus der gewohnten Umgebung stellen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung dar und sind mit einem schwer bestimmbaren Zukunftsrisiko verbunden. Dies darf aber allein nicht genügen, um die Betreuung des Kindes durch leibliche Eltern abzulehnen. Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen“ Eltern gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37). Dabei ist die mit Blick auf das Kindeswohl hinzunehmende Risikogrenze immer dann weiter zu ziehen, wenn das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils untergebracht werden soll (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27). Des weiteren ist in diesen Fällen ein größeres Maß an Unsicherheiten bei der Prognose über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27). Die Risikogrenze für die Zusammenführung des erziehungsgeeigneten und -bereiten, leiblichen Elternteils mit dem Kind ist allerdings dann überschritten, wenn durch den Wechsel des Kindes von den Pflegeeltern in den Haushalt der Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko wäre für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).
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Im vorliegenden Fall sind zwar bei S. als Folge einer Trennung von seinen Pflegeeltern gewisse Belastungsreaktionen wahrscheinlich. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu gewärtigenden Beeinträchtigungen des Kindes über das mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen typischerweise verbundene Maß hinausgehen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Trennung von den Pflegeeltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei S. psychische oder physische Schäden nach sich ziehen wird.
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(1) S. hat nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. eine positive Beziehung zu seinem Vater und geht vertrauensvoll mit ihm um. Es besteht somit eine hinreichend tragfähige Basis für einen Wechsel des Kindes zum Vater. Demzufolge hält die Sachverständige einen Wechsel des Kindes in die Familie des Vaters ohne eine Kindeswohlgefährdung für möglich, wenn alle Beteiligten dies unterstützen.
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Ausgehend von den Empfehlungen der Sachverständigen zu den Voraussetzungen eines schonenden Wechsels hat der Senat insoweit eine schrittweise Ausweitung der Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater angeordnet, um so eine weitere Annährung des Kindes an den Vater und die väterliche Lebensverhältnisse zu gewährleisten. Die Hinführung zum Vater soll entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen langsam, stressarm und mit wohlwollender Begleitung der Pflegemutter erfolgen.
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(2) Es erscheint gut möglich, dass S. auch nach dem Wechsel seines Lebensmittelpunkts die Bindungen zu seinen Pflegeeltern erhalten bleiben.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem völligen Beziehungsabbruch zwischen dem Kind S. und der Pflegefamilie kommt. Der Vater seinerseits hat mehrfach betont, dass er den Kontakt S. zu den Pflegeeltern für wichtig hält und unterstützen wird. Der Senat kann nicht feststellen, dass es sich hierbei - wie die Mutter meint - nur um „Lippenbekenntnisse“ handeln könnte. Der Vater hat sich bisher stets - wenn auch nicht immer mit voller Überzeugung - an die Vereinbarungen gehalten. Grenzüberschreitungen, etwa die eigenmächtige Ausdehnung des Umgangs, sind dem Senat nicht bekannt.
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Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Pflegeeltern sich bemühen werden, zum Wohl des Kindes den Kontakt zu S. auch bei einem erfolgten Wechsel in den Haushalt des Vaters aufrecht zu erhalten, auch wenn die Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt für sie derzeit nicht vorstellbar ist. Die Pflegeeltern, die von der Gutachterin als sehr feinfühlig bezeichnet wurden, werden nach der Überzeugung des Senats - wie bisher auch - stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt rücken und reflektiert mit der für sie sicher schwierigen Situation umgehen. Dabei wird es ihnen - gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung - gelingen, ihre eigenen Belange hinter die des Kindes zu stellen.
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Der Senat geht davon aus, dass der Vater im Fall eines Wechsels des Kindes in seinen Haushalt den Pflegeeltern - auch ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Regelung bedarf - ein regelmäßiges und ausgedehntes Umgangsrecht - mehrmals im Monat - einräumen wird.
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(3) Auch die Bindungen des Kindes an seinen „Pflegebruder“ M., den leiblichen Sohn der Pflegeeltern, können ausreichend durch den Umgang der Pflegeeltern mit S. aufrecht erhalten werden. Gleiches gilt für seine Halbgeschwister T. und A., die Kinder der Mutter. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass S. zu diesen Kindern, die ebenfalls fremduntergebracht sind - T. in einer Betreuungseinrichtung für Behinderte und A. bei einer anderen Pflegefamilie - in der Vergangenheit nur gelegentliche Kontakte hatte, namentlich mit T. einmal und mit A. drei bis vier Mal im Jahr. Auch diese Kontakte können - sogar im bisherigen Umfang - etwa durch Umgangskontakte bei der Mutter oder durch die erklärte Bereitschaft des Vaters, gemeinsam mit S. die Halbgeschwister zu besuchen - erhalten werden.
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(4) Der Vater verfügt nach Einschätzung des Senats über die erforderliche erzieherische Kompetenz, um die mit einem Wechsel des Kindes verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen.
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S. werden bei einem Wechsel von den Pflegeeltern zum Vater Trennungsschmerz und Verlustängste zugemutet. Dem Vater wird insoweit abverlangt, Ablehnung und Aggression des Kindes zu ertragen, mögliche Depression und Trauer des Kindes zu akzeptieren und insbesondere dem Kind zu helfen, den Trennungsschmerz zu verarbeiten. Dies erfordert elterliche Kompetenzen, die weit über das übliche Maß hinausgehen, Einfühlungs- und Lernfähigkeit sowie eine hohe Konflikt- und Frustrationstoleranz, um drohende Entwicklungsrisiken abzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1514). Der Vater muss insbesondere in der Lage sein, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes so gering wie möglich zu halten (BVerfG FamRZ 2010, 865).
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Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Vater diese besondere elterliche Kompetenz fehlen wird. Der Vater hat immer wieder betont, dass er nicht die sofortige Herausgabe des Kindes verlangen würde, sondern einen sukzessiven, schonenden Wechsel anstrebte. Ebenfalls ist ihm - auch darauf hat er mehrfach hingewiesen - bewusst, dass ein Wechsel für S. eine Belastung darstellt. Damit zeigt der Vater bereits, dass er bereit ist, im Interesse von S. tragfähige Lösungen für einen schonenden Wechsel zu suchen (ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2009, 994). Dass der Vater in der Lage ist, die Belange des Kindes ernst zu nehmen, wurde deutlich, als er seinen Antrag auf einen mehrtägigen Umgang über die Weihnachtsferien zurückgestellt hat, nachdem die Pflegemutter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass S. noch nie auswärts übernachtet habe und ihn dies belasten könnte. Soweit die Pflegeeltern die Befürchtung geäußert hatten, der Vater habe S. während der Umgangskontakte am 19.11. und 26.11.2011 stark verunsichert, indem er dem Kind „seinen“ neuen Kindergarten gezeigt habe, kann nicht ausgeschlossen werden, dass S. selbst aufgrund der Erlebnisse beim Kindergartentag mit seiner Stiefschwester K. sowie aus einem - möglicherweise - indifferenten Verhalten des Vaters bestimmte Fragen und Ansichten aus seiner kindlichen Sicht formuliert hat.
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Ebenso wenig ist feststellbar, dass dem Vater das Verständnis für das Bindungserleben des Kindes und somit in der Konsequenz auch das Verständnis für die Trennungsschmerzen und die Sorgen des Kindes bei einem Wechsel fehlen werden. Soweit die Sachverständige Dr. C. diesen Eindruck - ausschließlich - aus einem an die Pflegeeltern gerichteten Schreiben des Vaters vom 12.9.2011 gewinnt, vermag dies den Senat nicht überzeugen. Das Schreiben wurde vom Vater unmittelbar nach einem Telefonat mit den Pflegeeltern verfasst, bei dem die Pflegeeltern eine einmalige Ausweitung des Umgangs mit S. um zwei Stunden für einen Familienausflug abgelehnt hatten. In Hinblick darauf, dass diese Bitte nicht mit einer für ihn plausiblen Erklärung abgelehnt wurde, sah der Vater das Wohl von S. als gefährdet an und warf der Pflegefamilie vor, S. zu manipulieren und nicht im Interesse des Kindes zu handeln. Dieser Vorwurf ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Pflegeeltern - aus Sicht des Vaters vorwerfbar - entgegen vorheriger Absprache S. nicht ermöglicht hatten, an der Trauung seines Vaters am 10.6.2011 teilzunehmen. Aus diesem Vorfall entwickelte sich - jedenfalls nachvollziehbar - eine gewisse Verärgerung des Vaters, die sich auch in dem Schreiben vom 12.9.2011 wiederfindet.
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Die Vorwürfe des Vaters gegenüber der Pflegefamilie in dem genannten Schreiben sind so sicherlich unberechtigt und anmaßend. Gleichwohl ist zu sehen, dass der Brief offensichtlich in Rage und Unmut über die derzeitige Situation verfasst wurde, und er von daher zu relativieren ist. Im übrigen lässt sich aus dem Brief zwar ableiten, dass der Vater ggf. überzogen und emotional reagiert und dass das Verhältnis zu den Pflegeeltern belastet ist. Es lässt sich indes dem Brief nicht entnehmen, dass dem Vater ein Verständnis für das Bindungserleben des Kindes fehlt. Damit setzt sich der Brief in keiner Weise auseinander und es war auch nicht Thema der damaligen Auseinandersetzung. Weitere tatsächliche Anhaltpunkte - außer dem genannten Brief - , aus denen sich die Folgerung ableiten ließe, dass dem Vater das Verständnis für das Bindungserleben des Kindes fehlt, hat die Sachverständige trotz Nachfrage des Senats in der Verhandlung nicht benannt.
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In Hinblick darauf, dass es dem Vater trotz der ungünstigen und erschwerten Bedingungen, unter denen er den Kontakt zu seinem Sohn aufbauen musste, gelungen ist, eine positive, beachtliche, vertrauensvolle Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen, geht der Senat davon aus, dass der Vater ein ausreichendes Verständnis für die Befindlichkeiten und Bedürfnisse seines Sohnes aufbringen kann. Andernfalls ist kaum vorstellbar, dass sich trotz der widrigen Umstände die Beziehung zwischen Vater und Kind in dieser Form entwickelt hätte. Der Vater hat sich seit der Geburt des Kindes um regelmäßige Umgangskontakte bemüht und diese auch zuverlässig im Rahmen des Möglichen wahrgenommen. Im Rahmen des Hausbesuches am 23.10.2010 konnte die Sachverständige feststellen, dass S. vertrauensvoll mit seinem Vater umgeht. Er habe sich von seinem Vater versorgen lassen, habe seine körperliche Nähe gesucht, sei spielerisch mit ihm in Interaktion getreten, habe sich von ihm anregen lassen, aber auch Grenzsetzungen angenommen. Diese Beschreibung der Sachverständigen deutet nicht darauf hin, dass der Vater in seiner Wahrnehmungsfähigkeit hinsichtlich der kindlichen Bedürfnisse und Sorgen eingeschränkt ist. Ebenso wenig wurde von erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes vor, während und nach den Umgangskontakten beim Vater berichtet.
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Das Verhältnis zwischen dem Vater und den Pflegeeltern ist - davon konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen - angespannt. Die Pflegeeltern warfen dem Vater in der Verhandlung vor, er stelle das Wohl des Kindes S. nicht in dem Mittelpunkt. Umgekehrt beharrte der Vater auf seinem Standpunkt, dass es S. in seinem Haushalt nicht schlechter gehen werde als bei den Pflegeeltern und argumentierte ebenfalls mit Aspekten des Kindeswohls. Aus diesen Differenzen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Vater kein Verständnis für das Kind in der besonderen Situation des Wechsels aufbringen werde. Immerhin ist es dem Vater und den Pflegeeltern gelungen, ihre zum Teil grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten von dem Kind weitgehend fernzuhalten.
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(4) Der Senat geht davon aus, dass der Vater ggf. externe fachliche Unterstützung (etwa durch das Jugendamt) in Anspruch nehmen wird, um gemeinsam mit den Pflegeeltern für S. ein möglichst schonendes Szenario für die Durchführung des Wechsels zu entwickeln.
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Soweit die Pflegeeltern darauf verweisen, dass der Vater in der Vergangenheit nicht bereit gewesen sei, an einem Beratungsprozess teilzunehmen, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits das Beratungsziel, namentlich die dauerhafte Betreuung des Kindes in der Pflegefamilie und die Verbesserung der Umgangskontakte, für den Vater - nachvollziehbar - nicht konsensfähig war und es wohl deshalb bereits am Beratungswillen gefehlt hatte. Die Motivation für eine Beratung wird sich jedoch aus Sicht des Vaters völlig anders darstellen, wenn der Wechsel des Kindes und Fragen des schonenden Übergangs im Mittelpunkt der fachlichen Unterstützung stehen. Dass der Vater grundsätzlich beratungswillig ist, ergibt sich daraus, dass er jedenfalls anfänglich Beratungsgespräche wahrgenommen hat.
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(5) Das zwischen den Beteiligten herrschende Konfliktniveau steht einem Wechsel nicht entgegen.
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Soweit die Sachverständige für einen Wechsel des Kindes zum Vater die -
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