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Klage hatte im vorliegenden Fall keinen Erfolg!
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az.: 6 UF 50/99
Beschluss vom 03.05.2000
Vorinstanz: Amtsgericht Grünstadt – Az.: F 59/98
Beschluss
In der Familiensache wegen Kindes- und Trennungsunterhalts, hier: wegen einstweiliger Anordnung einer Zahlung für Sonderbedarf, hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ohne mündliche Verhandlung am 3. Mai 2000 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 19. April 2000 wird zurückgewiesen
G r ü n d e:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 644 ZPO ist statthaft und zulässig (siehe zum Sonderbedarf: Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 9 zu § 644 ZPO); in der Sache erweist er sich allerdings nicht als begründet.
Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs, 2 BGB setzt tatbestandlich voraus, dass der Bedarf unregelmäßig und zugleich außergewöhnlich hoch ist. "Unregelmäßig" ist ein Bedarf, wenn er plötzlich auftritt und nicht. mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Maßgebend ist dabei, ob die Ausgaben aus der Sicht der Parteien bei objektiver Betrachtungsweise hätten einkalkuliert werden können und nicht, ob die Parteien sie tatsächlich vorausgesehen haben (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 280).
Der Senat schließt sich derjenigen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum an, wonach die Kosten einer Klassenfahrt wegen ihrer Voraussehbarkeit grundsätzlich keinen Sonderbedarf darstellen und daher aus der laufenden Unterhaltsrente beglichen werden müssen (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 1997, 448; Kappe/Engler in Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 78 zu § 1613 BGB; siehe auch Rechtsprechungsübersicht in Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 287, Stichwort "Klassenfahrt"). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier der Fall - Kindesunterhalt entsprechend einer höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird, der bei vorausschauender Planung eine Finanzierung der Klassenfahrt aus den laufenden Unterhaltsleistungen ermöglicht.
Soweit die Klägerin Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000,-- DM für den beabsichtigten Kauf einer Violine für die Söhne begehrt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches Musikinstrument nicht - wie auch schon bisher der Fall - durch Miete oder Leihe beschafft werden kann.
Die Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, §§ 644 Satz 2, 620 g ZPO
[editiert: 24.04.04, 18:29 von Ingrid]