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Laut Bundesgerichtshof gibt es dann keinen Ehegatten bzw. Betreuungsunterhalt mehr, wenn ein Kind ganztags einen Hort besucht oder besuchen kann. Wenn also der Kindergarten eine Ganztagsbetreuung anbietet, muss der betreuende Elternteil das Kind dann auch Ganztags in den KiGa geben und sich eine passende Beschäftigung suchen.
Die Beweislast, dass das Kind die Einrichtung nicht so lange besuchen kann (weil angeblich der Hort nichts taugt; das Kind deswegen bei den Leistungen in der Schule nachlässt oder verhaltensauffällig ist) hat wer den Unterhalt haben will.
Das Urteil des BGH XII ZR 3/09 vom 30.03.2011 ist im Anhang
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Schumacher @ zweitfrauen.de
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