Beitrag 4 von 53 (8%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
BGH Urteil XII ZR 152/99 vom 11. April 2001
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL XII ZR 152/99 verkündet am: 11. April 2001
Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 23. März 1983 geborene Kläger beansprucht von dem Beklagten, seinem Vater, die Erhöhung des ihm zugesprochenen Unterhalts. Die 1982 geschlossene Ehe der Eltern des Klägers wurde 1987 geschieden; der Kläger lebt bei der bis zu seiner Volljährigkeit sorgeberechtigten Mutter, besucht das Gymnasium und strebt den Beruf eines Konzertpianisten an.
Der Beklagte ist in einem früheren Verfahren in Abänderung älterer Titel verurteilt worden, an den Kläger ab dem 1. Oktober 1993 Unterhalt in Höhe von monatlich 1.358,70 DM (davon 153,70 DM als Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Auf die vorliegende, am 11. März 1998 erhobene Klage hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung der früheren Titel verurteilt, an den Kläger folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
a)
ab dem 1. Oktober 1998 als Krankenvorsorgeunterhalt 179,16 DM (statt bisher 153,70 DM),
b)
ab dem 1. August 1997 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM + 510 DM Mehrbedarf nunmehr: 695 DM + 950 DM Mehrbedarf =) 1.645 DM und
c)
ab dem 1. Juli 1998 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM + 510 DM Mehrbedarf nunmehr: 954 DM 110 DM anteiliges Kindergeld + 950 DM Mehrbedarf =) 1.794 DM. Im übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger hat geltend gemacht, sein angemessener Unterhaltsbedarf liege angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle.
Der ihm zur Deckung seines Mehrbedarfs zuerkannte Betrag von 950 DM reiche zudem nicht aus, um die erforderlichen Kosten zur Förderung seines künstlerischen Talents und seiner Ausbildung zum Konzertpianisten neben seiner Schulausbildung zu decken. Für die Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (1997) angefallene Kosten in Höhe von 3.700 DM könnten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden und seien als Sonderbedarf zu erstatten; als Sonderbedarf habe der Beklagte auch für Umzugskosten von 8.000 DM aufzukommen, die wegen der Anmietung einer "klaviergerechten" Wohnung erforderlich geworden seien.
Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt hinaus
a)
vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (415 DM + 1.581 DM =) 1.996 DM,
b)
ab dem 1. Juli 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (266 DM + 1.581 DM =) 1.847 DM und
c)
als Unterhaltsonderbedarf einen Betrag von (3.700 DM + 8.000 DM =) 11.700 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat einen über den im früheren Verfahren bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Mehrbedarf des Klägers in Abrede gestellt und beantragt, den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag um monatlich 440 DM herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts geändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien hat es der Abänderungsklage insoweit stattgegeben, als es die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltsleistung an den Kläger ab dem 11. März 1998 auf insgesamt 2.200 DM monatlich abgeändert hat, wovon bis zum 30. September 1998 monatlich 153,70 DM und ab 1. Oktober 1998 monatlich 179,16 DM auf den Krankenvorsorgeunterhalt entfallen. Im übrigen hat es die Abänderungsklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er für die Zeit ab 11. März 1998 sein zweitinstanzliches Abänderungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Den allgemeinen Lebensbedarf des Klägers hat das Oberlandesgericht wie zuvor auch das Amtsgericht mit 954 DM monatlich (ohne Anrechnung anteiligen Kindergelds) angesetzt. Das Oberlandesgericht hat dabei den für die dritte Altersstufe geltenden Satz der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, daß auch im Vorverfahren der Unterhaltsbedarf auf den (damaligen) höchsten Tabellenbetrag begrenzt und die weitergehende Klage abgewiesen worden ist. Änderungen der Verhältnisse, die nunmehr abweichend von der Entscheidung im Vorverfahren eine Erhöhung dieses Betrags unabhängig von der gesonderten Betrachtung des Mehrbedarfs im Zusammenhang mit der musischen Förderung des Klägers rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen jedenfalls im Ergebnis fehl. Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich angesichts der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit der Kinder nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedenen Ehen, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend. Es entspricht einer vom Senat gebilligten Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt; für ein 8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalles. Bezieht der Unterhaltspflichtige wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ein höheres Einkommen, können die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden; vielmehr bewendet es grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muß (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 XII ZR 16/98 FamRZ 2000, 358, 359). An diese Darlegungslast dürfen zwar keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr muß auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten indes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Lebensstil festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb nach Maßgabe der hierzu vom Senat (aaO) aufgestellten Grundsätze vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Kläger ist mit dem Hinweis, sein angemessener Unterhalt liege angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle, der ihm obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Dabei bestand für eine nähere Darlegung solcher Bedürfnisse, die der Kläger mit dem ihm zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten zuerkannten Betrag nicht zu bestreiten vermag, um so mehr Anlaß, als sich diese Kosten von dem vom Kläger für seine musische Ausbildung zusätzlich geltend gemachten Mehrbedarf kaum exakt trennen lassen und auch nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Kläger, der bei der Trennung seiner Eltern noch ein Kleinkind war, an einen besonders aufwendigen Lebensstil gewöhnt sein könnte, der das Zusammenleben der Eltern geprägt hat und der dem Kläger als angemessener Bedarf erhalten werden muß.
2.
Im Zusammenhang mit der Förderung des künstlerischen Talents des Klägers hat das Oberlandesgericht gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB einen Mehrbedarf des Klägers anerkannt, den es gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag zwischen 1.100 DM bis 1.200 DM geschätzt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht es bei den musischen Aktivitäten des Klägers nicht nur um eine Interessenpflege im Rahmen einer angemessenen Erziehung und Schulausbildung.
Der Kläger stehe vielmehr bereits jetzt an der Schwelle zur Berufsausbildung oder habe diese Schwelle bereits überschritten. Die damit verbundenen angemessenen Zusatzkosten ließen sich weder strikt von den allgemeinen Lebenshaltungskosten trennen noch jeweils konkret ermitteln; auch müsse dem Kläger und seiner sorgeberechtigten Mutter ein gewisser Gestaltungsspielraum zugestanden werden. Die deshalb vorgenommene Schätzung der angemessenen Kosten beruhe auf dem Vortrag des Klägers über die bisherigen Kosten und die Vorausplanung; soweit der Kläger einen Mehrbedarf von zunächst 2.531 DM und später von 2.817 DM geltend gemacht habe, seien die in Ansatz gebrachten Kosten allerdings nur teilweise plausibel. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Das Oberlandesgericht durfte den Mehrbedarf des Klägers nach § 287 ZPO bestimmen. Diese Vorschrift gilt auch im Unterhaltsrecht; sie eröffnet insbesondere die Möglichkeit, Bedarfspositionen auf seiten des Unterhaltsberechtigten zu schätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 IVb ZR 45/85 FamRZ 1986, 885, 886 m.w.N.).
b)
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung kann der Senat nur auf Verfahrensfehler überprüfen. Verfahrensfehlerhaft ist eine Schätzung namentlich dann, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringen außer Betracht gelassen hat (BGHZ 3, 162, 175 f.). Solche Verfahrensfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, daß der Kläger die Kosten für die Anmietung eines Klaviers nicht konkret nachgewiesen habe. Es habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die Großmutter des Klägers, wie von dieser an Eides statt versichert, das von ihr erworbene und dem Kläger überlassene Klavier zurückfordere, um es zu verkaufen, so daß in Zukunft Mietkosten anfallen. Damit kann die Revision nicht durchdringen:
Der Kläger hat vorgetragen, daß die Großmutter das Klavier wieder zurückgenommen habe. Er hat nicht dargetan, wann und auf welchem Wege das Klavier der in Schweden lebenden Großmutter zurückgegeben wurde, wie er seither seinen Übungen nachkommt und welche Miete er im Falle der entgeltlichen Überlassung eines anderen Klaviers zu zahlen habe. Schon mangels eines substantiierten Vortrags konnte das Oberlandesgericht folglich ohne Verfahrensverstoß die vom Kläger angeführten Kosten für die Anmietung eines Klaviers bei der Schätzung des Mehrbedarfs des Klägers unberücksichtigt lassen. Von der Erhebung des vom Kläger erst mit dem am 14. April 1999 mithin rund eine Woche vor dem Verhandlungstermin (22. April 1999) eingegangenen Schriftsatz hierzu angebotenen Beweises durfte das Oberlandesgericht im übrigen auch aus den im Berufungsurteil genannten Gründen absehen; ein Ermessensfehler (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist darin nicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, den Kläger durch einen Hinweis und Auflagenbeschluß zu einer Substantiierung seiner Aufwendungen für die Teilnahme an Meisterkursen, Wettbewerben und Konzerten aufzufordern. Der Kläger hat sich in beiden Rechtszügen auf die Vorlage umfänglicher und weitgehend ungeordneter Konvolute von Unterlagen beschränkt, welche zwar seine musikalischen Aktivitäten und deren Wertschätzung durch Fachleute belegen mögen, aber eine zumindest für einen repräsentativen Zeitraum erstellte und durch nähere Angaben und Belege nachvollziehbare Auflistung der von ihm im Zusammenhang mit diesen Kursen und Auftritten tatsächlich getätigten Ausgaben vermissen lassen. Auch die von der Revision angeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 1999 übermittelte "Zusammenstellung über die laufenden monatlichen Ausgaben" ist lediglich eine Aneinanderreihung von Positionen, unter denen anfallende Aufwendungen thematisch zusammengefaßt ("Teilnahmegebühren", "Reisekosten", "Übernachtungskosten für Kläger und begleitende Mutter") und mit monatlichen Schätzwerten beziffert werden, die aber einer Überprüfung auf tatsächliche Ausgaben, deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht zugänglich sind. Da der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwand bestritten und seine mangelnde Substantiierung gerügt hatte, mußte der anwaltlich vertretene Kläger seiner Darlegungspflicht durch die Vorlage einer detaillierten und nachprüfbaren Aufschlüsselung zumindest für einen repräsentativen Zeitraum nachkommen, ohne daß es dazu einer besonderen gerichtlichen Aufforderung bedurft hätte. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als die Schätzung des vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfs im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht und schon das erstinstanzliche Urteil dem Kläger diesen Mehrbedarf unter Hinweis auf das Fehlen geeigneter Darlegungen abgesprochen hat. Soweit das Oberlandesgericht bei seiner Schätzung einen Mehrbedarf des Klägers für die Anmietung einer "klaviergerechten" Wohnung, für eine durch eine Lebensmittelallergie bedingte besondere Ernährung und für Nachhilfeunterricht nicht berücksichtigt hat, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erkennen; denn auch insoweit fehlt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, ein substantiierter Vortrag, der einer Überprüfung zugänglich ist, welche Ausgaben tatsächlich angefallen sind und ob diese Ausgaben erforderlich und angemessen waren. Auf die von der Revision angegriffenen weitergehenden Überlegungen, die das Oberlandesgericht zu den einzelnen Bedarfspositionen angestellt hat, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt auch für die Aufwendungen für eine Brille und für Medikamente. Der Hinweis der Revision, es gehe dem Kläger insoweit um eine mit der Krankenversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung, ist mit der im Berufungsrechtszug vorgelegten Kostenzusammenstellung nicht ohne weiteres zu vereinbaren; auch läßt der von der Revision angeführte erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht erkennen, welche erforderlichen und angemessenen Kosten in der Vergangenheit angefallen und wegen der Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung des Klägers nicht erstattet worden sind. Schließlich liegt auch darin kein Verfahrensfehler, daß das Oberlandesgericht die Anmietung eines Konzertflügels als nicht angemessen erachtet und den Kläger auf die Möglichkeit außerhäuslichen Übens verwiesen hat. Dasselbe gilt für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Musikbücher seien überzogen. Nach § 1610 BGB kann nur der angemessene Unterhalt beansprucht werden. Welche Bedürfnisse im einzelnen zum angemessenen Unterhalt eines Minderjährigen gehören, hat der Tatrichter nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu bestimmen. Die von der Revision beanstandeten Erwägungen des Oberlandesgerichts halten sich im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung und entziehen sich insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3.
Das Oberlandesgericht hält den geltend gemachten Unterhaltsanspruch wegen eines Sonderbedarfs für unbegründet. Die vom Kläger angeführten Kosten für die Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (19. Juli bis 21. Juli 1997) stellten keinen Sonderbedarf dar. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe als Sonderbedarf zu, zumal ein Zusammenhang zwischen der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung und den Übungen des Klägers am Klavier nicht ersichtlich sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sonderbedarf ist nach der Definition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen (Senatsurteil vom 11. November 1981 IVb ZR 608/80 FamRZ 1982, 145, 146). Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bedarfsplanung und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 IVb ZR 307/81 FamRZ 1983, 29, 30). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Aufwendungen für die Teilnahme an einem Meisterkurs verneint; diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. Auch die Begründung, mit der das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, die vom Kläger geforderte "Beihilfe" zu den der Mutter des Klägers entstandenen Umzugskosten als einen vom beklagten Vater zu erstattenden Sonderbedarf des Klägers anzuerkennen, ist frei von Rechtsirrtum; auf die Ausführungen des Berufungsurteils wird insoweit verwiesen. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Krohn Hahne Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Krohn Sprick Wagenitz
____________________
Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de