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Zu unterscheiden ist gunddsätzlich zwischen Mehrbedarf (regelmäßig auftretende Mehrkosten, können den laufenden KU erhöhen, z.B. Mehrbedarf bei Nahrungsallergien pp.) und Sonderbedarf (einmalig auftretend, muss "unregelmäßig" und daher überraschend auftreten).
Grundsätzliches zum Sonderbedarf:
1: § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der sorgende Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, gilt für Sonderbedarf nicht. Bei Geltendmachung von Sonderbedarf ist daher stets zu prüfen, ob ggf. der sorgeausübende Elternteil zur Finanzierung des Sonderbedarfs mit heranzuziehen ist.
2. Sonderbedarf ist stets sehr konkret zu begründen und zwar bezüglich der Höhe, der Unplanbarkeit (Unvorhersehbarkeit) seines Entstehens und der Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente.
Umfangreiche Tabelle inkl. Fundstellen zu Entscheidungen von A wie Arztkosten bis Z wie Zahnbehandlung unter:
http://www.famrb.de/informativ_abc_tabelle_internet.rtf