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Beim Kindesunterhalt Minderjähriger erfordert eine wirksame Mahnung, dass der Elternteil, der die Ansprüche geltend macht, das Kind kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlich wirksam erteilter Vollmacht vertreten kann. Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt auch für Minderjährige. Diese sind nach Beendigung der Schulausbildung grundsätzlich verpflichtet, bis zum Antritt einer Ausbildungsstelle einer Teilerwerbstätigkeit - etwa 10 Stunden wöchentlich - nachzugehen, um ihren Bedarf zumindest teilweise zu decken.
OLG Düsseldorf (3 WF 187/98)
Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt auch für Minderjährige. Diese sind nach Beendigung der Schulausbildung grundsätzlich verpflichtet, bis zum Antritt einer Ausbildungsstelle einer Teilerwerbstätigkeit - etwa 10 Stunden wöchentlich - nachzugehen, um ihren Bedarf zumindest teilweise zu decken.
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