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Frankfurt/Main (dpa/lhe) -
Ein volljähriges Kind muss sich eine ausgezahlte
Ausbildungsversicherung in vollem Umfang auf den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anrechnen lassen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
in einem Beschluss. Dabei sei zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes
auch kein «Notgroschen» von der ausgezahlten Summe abzuziehen, da es sich nicht
um ein zweckfreies Sparguthaben handele, sondern um Mittel, mit denen gerade
die Ausbildung finanziert werden sollte (Az.: 5 WF 160/02).
Das Gericht sprach mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report»
veröffentlichten Spruch einer volljährigen Tochter einen vorübergehend verminderten
Unterhaltsanspruch zu. An die Tochter war eine Ausbildungsversicherung, die beide
Elternteile finanziert hatten, ausgezahlt worden. Bis zum Verbrauch dieser
Summe reduzierte sich nach Meinung der Richter der Unterhaltsanspruch, da die
Tochter nunmehr über eigenes Vermögen verfüge. Die Richter stellten allerdings
zugleich klar, dass sich der Unterhaltsanspruch nur vorübergehend verringere
und zwar bis das ausgezahlte Geld bestimmungsgemäß verbraucht sei.
OLG Frankfurt (Az.: 5 WF 160/02)
(Meldung vom 16.07.2003)
[editiert: 09.05.04, 21:45 von Ingrid]