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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Nr. 82/1997 vom 5. November 1997
Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
Nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern nahm die bei ihrer Mutter wohnende Studentin ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Aufgrund Vermächtnisses ihres verstorbenen Großvaters sollte sie mit Erlangung der Volljährigkeit 50.000,-- DM erhalten, die die Mutter aber für eigene Zwecke verbraucht hatte. Sie einigte sich mit dieser auf eine Verrechnung mit in der Vergangenheit für sie gemachten Aufwendungen, u.a. für Taschengeld, Bekleidung, ärztliche Behandlung, sportliche und musikalische Ausbildung.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Gegensatz zum Oberlandesgericht entschieden, daß eine Verrechnung insoweit nicht wirksam war, als es sich bei den fraglichen Aufwendungen um Unterhaltsleistungen handelte. Geschuldeten Unterhalt konnte die Mutter gemäß § 1648 letzter Halbsatz BGB nicht zurückfordern, über das geschuldete Maß hinausgehenden Unterhalt nicht aufgrund der Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB, wonach in der Regel die Absicht fehlt, hierfür Ersatz zu verlangen. Gebilligt wurde der Abzug von 8.000,-- DM, die die Mutter für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw zum 18. Geburtstag aufgewendet hatte. We gen anderer Einzelposten bedurfte es weiterer Aufklärung, weswegen die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Soweit eine Verrechnung nicht in Betracht kommt, ist es der klagenden Studentin zuzumuten, den Anspruch gegen ihre Mutter geltend zu machen. Allerdings muß der im Endergebnis realisierbare Betrag nicht notwendig vollständig verbraucht werden, ehe der Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung kann dieser Betrag auch auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt werden.
Weiter besaß die klagende Studentin von ihrem Großvater zugewendete Pfandbriefe im Nennwert von 10.000,-- DM sowie drei Krügerrand-Münzen. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, daß die Pfandbriefe als sog. Notgroschen zu belassen seien, die Goldmünzen als Erinnerungsstücke. Es ist umstritten, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Notgroschen zu belassen ist. Der Bundesgerichtshof hat das grundsätzlich bejaht, im entschiedenen Fall aber bemängelt, daß bei der Bemessung der Höhe nicht alle bedeutsamen Umstände gewürdigt worden sind. Insbesondere mußte ins Gewicht fallen, daß der Vater seine pflegebedürftige, in einem Heim bei unzureichender Rente untergebrachte Mutter zu unterstützen hat. In einem solchen Fall ist es zu erwägen, den zu belassenden Betrag geringer zu bemessen.
Nicht beanstandet hat der Bundesgerichtshof, daß der Studentin ein Verkauf des Pkw nicht angesonnen wurde. Denn vorhandenes Vermögen muß für den eigenen Unterhalt nicht eingesetzt werden, soweit die Verwertung - wie hier - unwirtschaftlich oder sonst unzumutbar ist.
Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96
Zur Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt.
[Der beklagte Vater bestreitet die Bedürftigkeit der 1976 geb., bei der Mutter aufgewachsenen Klägerin: der 1985 verstorbene Großvater habe ihr ein Vermächtnis von 50000 DM zugewandt, auszahlbar bei Volljährigkeit; sie könne von ihrer Mutter das von dieser zweckwidrig für einen Hauserwerb verwendete Vermögen zurückverlangen. Klägerin hält entgegen sie habe Aufwendungen ihrer Mutter gebilligt, die sie für die Klägerin in den zehn Jahren vor Vollendung des 18. Lbj. insgesamt gemacht habe. Die Revision führte zur Zurückverweisung, weil das OLG nicht geprüft hat, ob der behaupteten Aufrechnungsvereinbarung zwischen Klägerin und deren Mutter die von den Vertragsschließenden angenommenen Forderungen tatsächlich zugrundelagen. Soweit solche Forderungen nicht bestanden, ist der Vertrag unwirksam (1 ZR 134/89). Das hätte zur Folge, daß der Kl. noch ein Anspruch wegen des Vermächtnisses gegen die Mutter in beträchtlicher Höhe zustände. Ein Unterhaltsgläubiger ist aber nicht bedürftig, wenn er es unterläßt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (4b ZR 31/88; vgl. zu einem Pflichtteilanspruch 12 ZR 248/91). Aufwendungen, die ihrer Art nach Unterhaltsleistungen waren, könnten nicht erstattet verlangt werden (§ 1648 BGB). Für über das geschuldete Maß hinausgehenden Unterhalt gilt die Vermutung des § 685 II BGB, für Gelegenheitsgeschenke gilt das gleiche entspr.§ 534 BGB. Außerhalb dieses Bereichs kann § 1648 BGB Ersatzansprüche begründen, aber nur in engen Grenzen: für das, was der Sorgeberechtigte nach dem Maßstab des § 1664 BGB subjektiv für erforderlich halten durfte. Soweit Vermögen vorhanden ist, kann die Verwertung im Einzelfall dem vollj. Kinde unzumutbar sein. Die Grenze ist etwas enger als beim nachehel. Unterhalt in § 1577 III BGB zu ziehen. Dem Unth-Berechtigten ist insbesondere ein sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Möglich ist bei der Bemessung eines solchen Freibetrages die Orientierung am Sozialrecht (§ 88 II Nr.8 BSHG mit der DurchführungsVO v.11.2.1988 - BGBl I 150; § 6 AlHiVO). Eine Verwertung von gebrauchten Sachen ist i.d.R. unwirtschaftlich.]
BGH, XII ZR 20/96 vom 05.11.1997
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