Beitrag 11 von 21 (52%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
OLG München 12 UF 1289/01 vom 15.11.2002
Auszüge aus den Gründen:
Bei der Beklagten zu 1) hat das FamG im Ergebnis zu Recht den Titel vom 26.5.1993 auf 0 geändert. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres kann man im Ergebnis nicht anders behandeln, wie die Ableistung des Zivildienstes.
Da die Beklagte zu 1) Unterkunft und Verpflegung entweder gestellt bekommt oder ihr dies bezahlt wird und sie daneben noch ein Taschengeld erhält, ist ihr Bedarf, wie beim Zivildienstleistenden, dadurch in vollem Umfang gedeckt. Sie ist dabei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die angebotenen Leistungen anzunehmen und nicht durch Wohnen zu Hause mit höheren Fahrtkosten den Bedarf zu erhöhen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen würde, wenn man die Ableistung des sozialen Jahres bei der Beklagten zu 1) als Orientierungsphase für ihr zum damaligen Zeitpunkt geplantes Studium ansieht (vgl. BGH FamRZ 2001, 760).
Nach BayL 15 a muss der Kläger bei einer anteiligen Haftung nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB keinen höheren Unterhalt bezahlen, als wenn er alleine haften würde. Geht man entsprechend dem Einkommen des Klägers dann von einem Bedarf der Beklagten zu 1) nach Gruppe 6 Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 819 DM aus, wäre dieser Bedarf durch ihr Einkommen von 705 DM (795–90 DM ausbildungsbedingter Mehrbedarf) und dem halben Kindergeld von 135 DM gedeckt.
Der Bedarf des Beklagten zu 3) richtet sich, da der Kläger nunmehr zwei Personen ggü. unterhaltsverpflichtet ist, nach der Gruppe 7 (+ 1) Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle und beträgt damit 725 DM, nach Abzug des halben Kindergeldes von 150 DM 575 DM, wie das FamG zutreffend errechnet hat.
Die Wesentlichkeitsgrenze wurde damit im Hinblick auf den bisherigen Titel von 621,50 DM nach Auffassung des Senats erreicht, da bei niedrigen Beträgen, wie vorliegend, die Wesentlichkeitsgrenze auch bei Änderungen knapp unter 10 % zu bejahen ist.
Bei der Beklagten zu 2) hat das FamG zutreffend wegen deren Behinderung den Haftungsanteil der sie betreuenden Mutter um 50 % gekürzt. Nachdem die Mutter der Beklagten bereits in Ruhestand ist und die Beklagte zu 2) unter der Woche auswärts untergebracht ist, bzw. seit 11.9.2001 untertags auswärts untergebracht ist, kommt keine Kürzung des Haftungsanteils der Mutter der Beklagten auf 0 in Betracht.
Damit soll keineswegs die Leistung der Mutter der Beklagten verkannt oder geschmälert werden. Im Gegenteil, der Senat sieht es als äußerst bedauerlich an, dass sich die Kindeseltern trotz dieses schweren Schicksalsschlages im Ergebnis um geringe Beträge streiten und offensichtlich nicht in der Lage sind, die Betreuungslast z.B. durch rechtzeitige einvernehmliche Absprachen über das vereinbarte Umgangsrecht angemessener zu verteilen. Unter Umständen könnten ihnen insoweit gemeinsame Beratungsgespräche bei einer Beratungsstelle weiterhelfen.
Der Haftungsanteil wurde vom FamG zutreffend errechnet, so dass insoweit darauf Bezug genommen wird. Das FamG hat allerdings entgegen BayL 15 a den Bedarf der Beklagten zu 2) durch Höherstufung um eine Gruppe ermittelt. Dies wirkte sich aber zu Gunsten der Beklagten zu 2) aus. Da es um Volljährigenunterhalt geht, hat das FamG die Zusatzversorgung des Klägers für die Berechnung der anteiligen Haftung einkommensmindernd angesetzt. Der Vergleich v. 26.5.1993 steht dem nicht entgegen, da die Ermittlung des Einkommens des Klägers nicht Vergleichsgrundlage war.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass beim Volljährigenunterhalt Vorsorgeaufwendungen als Abzugsposten auch zu akzeptieren sind, wenn der Kläger wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs damit eine zusätzliche Versorgung aufbaut, solange seine Leistungsfähigkeit weiter gewahrt bleibt.
____________________
Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de
[editiert: 04.05.05, 11:39 von Ingrid]