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Beschwerdebefugnis
Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs regelmäßig ab zwei Jahren Verfahrensdauer
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2008, Az. II-5 UF 148/07
Eine Abtrennung von den Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht von dem Ausspruch über die Scheidung setzt voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung über Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert und des weiteren, dass der Aufschub des Scheidungsausspruches auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei wird eine außergewöhnliche Verzögerung in der Regel ab zwei Jahren Verfahrensdauer angenommen und eine unzumutbare Härte, wenn das Interesse des Ehegatten an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen entschieden wird.
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 4
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