Beitrag 6 von 31 (19%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Die Entscheidung eines Einzelrichters anstelle des Senats entgegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters
BGH, Beschluss vom 28.09.2006, Az. VII ZB 51/06
Hat im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden, so stellt dies eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters dar. Der Einzelrichter hätte die Entscheidung vielmehr auf den Senat übertragen müssen.
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2
VII ZB 51/06
4 W 39/06 OLG Bamberg
72 O 946/05 LG Würzburg
28.09.2006
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in Sachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Sep-tember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. März 2006 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückver-wiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 1.444,70 €
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Eini-gungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungsbe-schluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückge-wiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfestsetzungs-antrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgebühren statt-zugeben.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
4
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters er-gangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat über-tragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
5
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.