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In der Ablehnung, einen "Antrag" auf Protokoll aufzunehmen, liegt kein amtspflichtwidriges Verhalten der beteiligten Richter, weil es sich nicht um einen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Protokoll festzustellenden Sachantrag handelt, sondern prozessual nur als Anregung zu verstehen ist. Die Ablehnung der Zurückverweisung stellt eine richterliche Tätigkeit dar, für die eine Amtshaftung nur in Betracht kommt, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und diese in einer Straftat (Rechtsbeugung) besteht.
Original-Urteil siehe Anhang
Dateianlagen:
OLGFfm-Richterhaftung.pdf (15 kByte)
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