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Für Lebenspartnerin auch ohne "Amt"
Ein Steuerzahler kann Aufwendungen für den Unterhalt seiner einkommenslosen Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Bedingung: Der Partnerin sind "zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen" ihres Partners gekürzt worden. Lehnt das Sozialamt es ab, die an sich zustehenden Leistungen zu berechnen, so müssen Finanzamt oder Finanzgericht "selbst rechnen". (BFH, III R 11/03)
BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 11/03)