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Rechtsbeschwerden sind unzulässig, wenn der Unterzeichner kein beim zugelassener Rechtsanwalt ist
BGH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. IX ZB 29/06; IX ZB 65/06
Unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind.
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
IX ZB 29/06; IX ZB 65/06
1 S 331/05 LG Aurich
7d C 1146/05 III AG Leer
21.09.2006
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 13. Februar 2006 und vom 18. April 2006 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.943,26 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
2
Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.