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Az.: 19 K 4272/01 rechtskräftig
Gerichtsbescheid
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn
Klägers.
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt
Gz.:
Beklagten
wegen Kinder- und Jugendhilferechts hat die 19. Kammer des
VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN
am 9. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Grieger,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schulte-Trux,
die Richterin Dr. Schröder
für R e c h t erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 2001 geschieden. In den Jahren 1999 bis 2001 war vor dem Amtsgericht …… ein familienrechtliches Verfahren zwischen den damaligen Eheleuten anhängig, das das Aufenthaltsbestimmungs-, Um gangs- und Sorgerecht für das gemeinsame Kind …. zum Gegenstand hatte. Das Jugendamt des Beklagten war an dem Verfahren nach § 50 SGB VIII beteiligt. Mitarbeiter des Jugendamtes führten Gespräche mit den Eheleuten, nahmen an gerichtlichen Sitzungen teil und in den Sitzungen zur Betreuungssituation von …… Stellung.
Mit Beschluss vom 18. April 2000 entschied das Amtsgericht …… nach Anhörung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes unter anderem über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für …., das der Mutter übertragen wurde. Auf die Sitzung vom 28. September 2000, an der ebenfalls eine Mitarbeiterin des Jugendamtes teilnahm, wies das Oberlandesgericht …… am 19. Oktober 2000 die Beschwerde des Klägers …… gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts …… zurück.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat, um schriftliche Rücknahme der am 18. April 2000 gemachter Aussage der Mitarbeiterin des Jugendamtes …… zur Betreuungssituation von ….. oder, falls diese möglich sei, um eine schriftliche Begründung der Aussage mit den entsprechenden Aktenprotokollen, aus denen eine Entscheidungsfindung hervorgehe Er erhob zusammengefasst den Vorwurf, Frau …. habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, bevor sie ihre Stellungnahme vor dem Amtsgericht …. abgegeben habe. Am 5. März 2001 fand ein Gespräch im Jugendamt der Stadt ….. statt an dem zwei Mitarbeiter des Jugendamtes, der Kläger und dessen Beistand teilnahmen. Hier wurde u.a. Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 27. März 2001 wandte sich der Kläger erneut an das Jugendamt des Beklagten und bat um eine „schlüssige Antwort" zu seiner Anfrage vom 8. (gemeint ist wohl 9.) Januar 2001. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 10. April 2001 die gegen Frau …. gerichteten Vorwürfe zurück. Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2001 mit, dass seine Fragen in keiner Weise beantwortet seien. Für die Aussagen von Frau im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht …. seien ihm bis zum heutigen Zeitpunkt weder die Kriterien für die Stellungnahme noch eine Begründung genannt worden. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2001 erneut Stellung und führte aus, Frau …. sei ihrer Berichtspflicht nach § 50 SGB VIII in vollem Umfang nachgekommen. Die Stellungnahme der Frau ….. im damaligen Anhörungstermin sei dem Kläger gegenüber mehrfach begründet und die Argumentationen nachvollziehbar dargestellt worden.
Der Kläger hat am 14 September 2001 Klage erhoben. Es sei zu überprüfen. ob das Jugendamt überhaupt sach-, fach- und pflichtgemäß seine Aufgaben gemäß § 50 KJHG erfüllt habe. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass mit der Vergabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch unterhaltsrechtliche Dinge berührt seien Zur Vorbereitung einer Klage zur Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts sei es ebenfalls notwendig, die Fehler des ersten Verfahrens nachzuweisen.
Der Kläger beantragt
Das Jugendamt der Stadt …. wird verpflichtet,
1. seine Standards bezüglich Form, Inhalt und Umfang einer Stellungnahme für die Mitwirkung an einem Familiengerichtsverfahren nach § 50 KJHG schriftlich darzulegen,
2. die zu einer Stellungnahme für die Mitwirkung an einem Familiengerichtsverfahren nach § 50 KJHG notwendigen Arbeitsschritte und deren Standards schriftlich darzulegen,
3 die Standards für die Protokoll- und Aktenführung bei der Mitwirkung an einem Familiengerichtsverfahren nach § 50 KJHG schriftlich darzulegen,
4. die Bewertungskriterien für eine Stellungnahme für die Mitwirkung an einem Familiengerichtsverfahren nach § 50 KJHG schriftlich darzulegen,
5. die Entscheidungsfindung zur Stellungnahme im Sorge-rechtsverfahren vom 18. April 2000 - 57 F 469/99 des Amtsgerichts ….. schriftlich darzulegen,
6. die Begründung, die der Stellungnahme vom 18. April 2000 - 57 F 469/99 des Amtsgerichts ….. zugrunde liegt, in Anlehnung an die obigen Standards und anhand der vorliegenden Akte schriftlich darzulegen.
7. Kann das Jugendamt die gestellten Forderungen nicht erfüllen, so hat es die getätigte Stellungnahme vom 18. April 2000 - 57 F 469/99 des Amtsgerichts dem zu-ständigen Familiengericht schriftlich als ungültig anzuzeigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 42 VwGO analog klagebefugt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrten Informationen zustehe.
Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg für die vorliegende Streitigkeit eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die - hier allein fragliche - öffentlich-rechtlich Streitigkeit liegt für die Anträge zu 1. bis 7. vor. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Ansprüche sind öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist.
BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 -.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder, auch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 2 B 31/96 -.
Maßgebend ist vorliegenden Verfahren ist die vom Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII abzugebende Stellungnahme. Bei der Tätigkeit des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. die das Jugendamt als Teil der öffentlichen Verwaltung aufgrund der Regelung in § 50 SGB VIII als eigene Angelegenheit und vom Familiengericht weisungsunabhängig wahrnimmt.
Vgl. Schellhorn, SGB VIII, 2. Auflage, § 50 Rdnrn. 5, 10; Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, Stand: März 2003, Rdnrn. 4, 16 ff.
Damit wird das Jugendamt in der Sache zwar im zivilrechtlichen Bereich tätig. Bei dieser Tätigkeit - hier: der Abfassung der Stellungnahme - treffen das Jugendamt aber öffentlich-rechtliche Pflichten, die daraus resultieren, dass es als Behörde mit dieser Funktion betraut worden ist und demzufolge das in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zu setzende Vertrauen auf zweckentsprechende Amtsführung, die Vollständigkeit und Richtigkeit gegebener Auskünfte und Hinweise sowie auf die wahrheitsgemäße Weitergabe von Informationen in Anspruch nimmt. Bei diesen Pflichten handelt es sich um allgemeine Amtspflichten. Streitigkeiten um die Durchsetzung dieser - im öffentlichen Recht geregelten - Amtspflichten sind vor den Verwaltungsgerichten zu führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2001 - 12 E 489/01 -, zur Tätigkeit des Jugendamtes nach §§ 55, 56 SGB VIII.
Um diese Pflichten geht es hier: Der Kläger begehrt mit seinen Klageanträgen zu 1. bis 4. die Verpflichtung des Beklagten zur Darlegung der generell geltenden Standards, Arbeitsschritte und Bewertungskriterien bei der Anfertigung einer Stellungnahme nach § 50 SGB VIII und damit eine Offenlegung der Amtsführung in diesem Bereich. Mit den Klageanträgen zu 5. und 6. begehrt er die Offenlegung der Amtsführung in dem ihn betreffenden familiengerichtlichen Verfahren. Der Klageantrag zu 7. hängt sowohl seinem Wortlaut nach als auch inhaltlich von den Klageanträgen zu 1. bis 6. ab und teilt damit ihre Rechtsnatur.
Die Klage ist mit den Anträgen zu 1. bis 6. als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Klageantrag zu 7 ist dagegen unstatthaft, da er - sowohl nach seinem ausdrücklichen Wortlaut als auch dem Begehren nach - von einer außerprozessualer. Bedingung abhängt, die nicht die Entscheidung des Gerichts betrifft. Denn der Kläger begehrt die Anzeige der Stellungnahme als ungültig nur für den Fall, dass das Jugendamt die mit dem Klageantrag zu 1. bis 6. geltend gemachten Forderungen nicht erfüllen kann.
Für die Anträge zu 1. bis 6. - wie auch für den bereits unstatthaften Klageantrag zu 7. - fehlt dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch im Rahmen der all-gemeinen Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis. Danach ist die Klage nur zu-lässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier durch die Ablehnung der begehrten Handlung - in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss die Rechtsverletzung zumindest möglich sein
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -.
Das ist nicht der Fall, wenn dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Leistung zustehen kann So ist es hier, weil der Kläger die begehrten Auskünfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Beklagten fordern kann. Der Kläger begehrt mit den Klageanträgen zu 1 bis 6 die Offenlegung interner Behördentätigkeit. Dabei fehlt es für die Klageanträge zu 1. bis 4. schon deshalb an einer Klagebefugnis, weil nicht erkennbar ist, welche eigenen Interessen der Kläger mit der Forderung der Darlegung der allgemeinen Verfahrensweise bei Stellungnahmen nach § 50 SGB VIII verfolgt. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Offenlegung der Entscheidungsfindung und Begründung hinsichtlich der Stellungnahmen, die in seinem eigenen familienrechtlichen Verfahrens abgegeben worden sind. Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die einen solchen isoliert zu verfolgenden Anspruch auf Offenlegung behördlicher Arbeit vorsieht oder aus der sich ein solcher Anspruch ableiten ließe. Fehlt es aber bereits an einem Anspruch auf die begehrten Darlegungen. besteht erst recht kein Anspruch auf eine von der Nichterbringbarkeit dieser Darlegungen abhängigen Anzeige der abgegebenen Stellungnahme als ungültig ( Klageantrag zu 7.).
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für die vorliegende Klage insgesamt auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht: Die Stellungnahme des Jugendamtes vom 18. April 2000 diente lediglich der Vorbereitung einer Entscheidung des Amtsgerichts im familiengerichtlichen Verfahren. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Oberlandesgericht ….anzugreifen Hiervon hat der Kläger aber offensichtlich keinen gemacht Die Frage der Richtigkeit des Berichtes des Jugendamtes Konnte danach bereits im familiengerichtlichen Verfahren zumindest inzident geklärt werden Es besteht keine prozessuale Notwendigkeit mehr, die Stellungnahme des Jugendamtes einer verwaltungsgerichtlichen (und hier erneuten gerichtlichen) Klärung unterziehen. Dies zeigt auch die - zunächst auf den Verwaltungsprozess beschränkte - Vorschrift des § 44a VwGO. Danach können Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden. Was aber schon innerhalb eines Gerichtszweiges gilt, muss erst recht übergreifend gelten. Dabei gilt § 44a VwGO für behördliche Verfahrenshandlungen nicht nur innerhalb eines noch anhängigen, sondern - wie hier - grundsätzlich auch innerhalb eines schon abgeschlossenen und auch im Rahmen eines zukünftigen Verwaltungsverfahrens. Effektiver Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs. 4 GG ist im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung grundsätzlich in ausreichendem Maße gewährleistet.
So bzgl. des Tätigwerdens eines befangenen Amtswalters OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2000 - 18 A 4228/95 -, DVBI 2000, 572; für die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen Beschluss vom 11. April 1995 - 13 B 549/95 -.
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. auf dem die Entscheidung beruhen kann
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte. soweit er einen Antrag stellt gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird:
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Bahnhofsvorplatz 3. 45879 Gelsenkirchen. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil
Grieger Schulte-Trux Dr. Schröder
[editiert: 17.04.04, 00:14 von Ingrid]