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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 43/2004
Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den
nächsten Monaten des Jahres 2004
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
III ZR 254/03
LG Stuttgart – 15 O 276/02 ./. OLG Stuttgart - 4 U 42/03
Der im Juni 1989 geborene Kläger verlangt vom beklagten Rems-Murr-Kreis Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhafter Überprüfung seiner Pflegeeltern, bei denen er von Dezember 1990 bis November 1997 untergebracht und von denen er mißhandelt worden war. Das damals zuständige Kreisjugendamt Hof hatte den Kläger 1990 zunächst vorübergehend den Pflegeeltern zur Vollzeitpflege zugewiesen. Im Oktober 1993 verzog die Pflegefamilie mit dem Kläger in das Gebiet des beklagten Kreises. Dort wurden von der Pflegefamilie im Jahr 1994 zwei weitere Pflegekinder aufgenommen. In der Zeit nach dem 7. April 1994 stritten die beiden Landkreise um eine Übernahme der Hilfe für den Kläger. Der beklagte Kreis erteilte den Pflegeeltern im November 1996 die Pflegeerlaubnis für den Kläger und übernahm im Juni 1997 die Zuständigkeit für Hilfeleistungen. Der Kläger wurde am 28. November 1997 mit extremem Untergewicht (11,8 kg bei einer Körpergröße von 104 cm) aus der Pflegefamilie herausgenommen, nachdem dort am Vortag ein weiteres Pflegekind wegen Unterernährung verstorben war. Das gegen Verantwortliche des Jugendamts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wurde wegen nicht hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil die Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund der geschickten Vertuschungsmaßnahmen der Pflegeeltern keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten gehabt hätten. Der beklagte Landkreis hat im anhängigen Verfahren vor allem geltend gemacht, die Überprüfung einer Pflegefamilie nach einem Wechsel der Zuständigkeit sei weder üblich noch erforderlich, wenn das Pflegeverhältnis über mehrere Jahre bestanden habe und keine negativen Erkenntnisse über die Pflegefamilie vorlägen; insoweit bestünden gegenüber einer Pflegefamilie keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse als gegenüber jeder anderen Familie. Bis zum 1.6.1997 sei das Landratsamt Hof für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständig gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Der beklagte Landkreis verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Rechtsstandpunkt weiter.
Link dazu: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2004&pos=5&nr=28934
Biene1