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bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 25.01.08, 19:30     Betreff:  Re: Grundrecht der Demonstrationsfreiheit ist der Staatsmacht ein Dorn im Auge

kopiert aus: http://www.jungewelt.de/2008/01-24/061.php


Über den Haufen schießen

Militarisierung der bundesdeutschen Innenpolitik. Teil 1: Der Einsatz von Soldaten im Inland steht in einer preußisch-reaktionären Tradition
Von Frank Brendle



Wolfgang Schäuble (CDU) ist scheinbar besessen: Seit Jahr und Tag predigt er den Inlands­einsatz der Bundeswehr, vom Objektschutz über die Bekämpfung von Demonstranten bis zum Abschuß »verdächtiger« Zivilflugzeuge. Doch der Bundes­innenminister ist nur der lauteste Vertreter einer Heimatschutzfraktion, die das Militär zum innenpolitischen Ordnungsfaktor machen will. Sie redet nicht nur, sondern handelt auch.

Daß die deutsche Geschichte viele und höchst abschreckende Beispiele von militärischen Inlands­einsätzen kennt, davon ist bemerkenswert wenig die Rede. Dabei war es im 19. Jahrhundert noch Alltag, das Militär als innenpolitisches Hilfsmittel der Herrschenden einzusetzen. »Militair- und Civilbdediente sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung, und den Wohlstand des Staats unterhalten und fördern zu helfen«, hieß es im Paragraph1 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794. Soldaten wurden mangels einer flächendeckenden Polizei gar als Zwangsvollstrecker für simple Verwaltungs- und Gerichtsbeschlüsse verwendet, in Sachsen bis 1868 als Steuereintreiber, in Hessen-Nassau als Wildtreiber.

Mit Soldaten gegen Demokraten

Im Deutschen Bund sah Artikel 26 der Wiener Schlußakte, eine 1819 beschlossene Ergänzung der Verfassung, Bundesinterventionen für den Fall vor, daß »in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet« sein sollte oder eine »Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten« sei. In der Regel lagen hierzu Ersuche der betroffenen Fürsten vor. So marschierte der preußische »Kartätschenprinz« Wilhelm im Juni 1849 in Baden ein, um den von Republikanern verjagten Großherzog Leopold wieder ins Amt zu setzen. 1851 forderte die kurhessische Regierung Bundesbeistand an, weil das eigene Offizierskorps die Ausführung verfassungswidriger Befehle verweigert hatte. Wenn einzelne Monarchen ihre »Bundespflichten« verletzten, konnten sogenannte Bundesexekutionen durchgeführt werden, wie etwa 1863/64, als der dänische König Holstein aus dem Bund zu lösen versuchte. Außerdem konnten die Fürsten nach Landesrecht den Belagerungszustand verhängen, wovon vor allem während der bürgerlichen Revolution 1848/49 Gebrauch gemacht wurde. In Berlin wurde etwa am 12. November 1848 dem General Friedrich von Wrangel das Oberkommando übertragen, um die preußische Nationalversammlung mit Waffengewalt zu unterdrücken. Auch in den anderen Bundesstaaten regierten die Herrschenden auf die revolutionären Bestrebungen nach dem vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. formulierten Motto »Gegen Demokraten helfen nur Soldaten«.

Im Deutschen Reich ist nach 1871 die Polizei ausgebaut worden, eine strikte Trennung zwischen Militär- und Polizeiaufgaben gab es jedoch nicht. Weiterhin agierten militärisch strukturierte Ländergendarmerien im Grenzbereich zwischen Militär und Polizei, und die in den Kolonien stationierten kaiserlichen Schutztruppen waren für die gesamte Palette der »öffentlichen Sicherheit« zuständig.

Aber auch für die regulären Streitkräfte sah die Bismarcksche Reichsverfassung Möglichkeiten zum inneren Einsatz vor. So zum Zweck des »Staatsschutzes«: Nach Artikel 68 konnte der Kaiser, »wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand« erklären, was bis 1914 zwar nie vollzogen, aber mehrfach erwogen wurde, um gegen Streiks vorzugehen.

Zusätzlich konnten einzelne Länder den »kleinen Belagerungszustand« verhängen, der einzelne Grundrechte lokal und zeitlich begrenzt suspendierte, etwa in Fällen des Krieges oder des Aufruhrs. Auch damals nahm man es mit dem Gesetz nicht immer genau: Zur Verhängung des »großen Belagerungszustandes« beim Streik 1885 in Bielefeld war Preußen laut Reichsverfassung gar nicht befugt, dennoch wurde die Maßnahme vom preußischen Staatsministerium gebilligt.

Streikbekämpfung

Von größerer praktischer Bedeutung waren polizeiliche Verwendungen außerhalb des Staatsnotstandes. Den Anlaß bildeten fast immer Streiks und Arbeiterproteste. Die Bundesfürsten hatten das Recht, »zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren« (Artikel 66). Ähnliche Regelungen gab es auch in den Landesverfassungen, so in Preußen »zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze« (Artikel 36). Ausschlaggebend war das Hilfegesuch (Requisitionsanforderung) einer zivilen Behörde.

So marschierten im Juni 1871 frisch von den französischen Schlachtfeldern kommende Ulanen nach Oberschlesien, um den Streik von 3000 Bergabeitern in Königshütte niederzuschlagen. Laut damaliger Presse haben sie »mit staunenswerter Gewandtheit und Bravour« die Straßen »gesäubert« und dabei sieben Arbeiter erschossen.

1872 fanden Streiks im Essener und Oberhausen-Mühlheimer Revier statt, mit denen unter anderem der Achtstundentag gefordert wurde – ein Fall fürs Militär. Im selben Jahr gab es in Berlin Proteste gegen die miserablen Wohnungsbedingungen, auch diese wurden mit Militär eingedämmt. 1876 gingen zwei Kompanien Infanterie und eine Kavallerieabteilung gegen demonstrierende Landarbeiter in Ostpreußen vor, 1885 wurde wegen »öffentlicher Zusammenrottungen« und »Widerstand« durch Arbeiter der Belagerungszustand über Bielefeld verhängt. 1887 marschierte Infanterie gegen Bergleute bei Osnabrück auf, 1889 erschoß das Militär mehrere Arbeiter an der Ruhr, wo sich an der bis dahin größten Streikbewegung im Deutschen Reich über 100 000 Arbeiter beteiligten, die Achtstundentag und Arbeiterausschüsse forderten. Eine Arbeiterdelegation wurde von Kaiser Wilhelm II. mit den Worten bedroht, er werde »alles über den Haufen schießen lassen«, falls die Streikenden in Verbindung mit der SPD stünden. Unter dem Kommando des späteren Reichspräsidenten Paul von Hindenburg marschierten Ende 1909 Soldaten bei einem Streik im Mansfelder Gebiet auf.

Die Soldaten waren auf den Kaiser als Inhaber der obersten Kommandogewalt vereidigt. Dementsprechend betrachtete dieser die Truppe als seine persönliche Angelegenheit, die, »sei es nach außen, sei es nach innen, meiner Wünsche und meiner Winke gegenwärtig sein wird«, wie Wilhelm II. in einer Rede am 2. Dezember 1895 ausführte. Welcher Art diese Wünsche und Winke waren, daran ließ er keinen Zweifel: »Es gibt für euch nur einen Feind, und der ist Mein Feind. Bei den jetzigen sozialistischen Umtrieben kann es vorkommen, daß Ich euch befehle, eure eigenen Verwandten, Brüder, ja Eltern niederzuschießen«, schärfte er »seinen« Soldaten anläßlich einer Rekrutenvereidigung ein. Solche Äußerungen demaskierten die offizielle Argumentation, das Militär wolle sich keinesfalls in Arbeitskämpfe einmischen, sondern lediglich Produktionsanlagen und Streikbrecher vor Gewalttätern »schützen«.

Eine parlamentarische Kontrolle gab es weder für Militäreinsätze im In- noch im Ausland. Das Militärbudget wurde vom Reichstag beschlossen, aber dieses Kontrollmittel entschärfte er selbst, indem er es gleich für mehrere Jahre verabschiedete. Außerdem wurde die Zuständigkeit für das Militär weitgehend vom preußischen Kriegsminister auf den vom Kaiser kontrollierten Großen Generalstab übertragen. Damit gab es niemanden, der dem Reichstag Rede und Antwort stehen mußte.

Neben den eher außerordentlichen Antistreik­einsätzen erfüllten Soldaten auch reguläre polizeiliche Aufgaben, solange die Polizei noch nicht flächendeckend aufgebaut war. Dazu gehörte Objektschutz; in Baden wurden beispielsweise die Paläste des Großherzogs, die Münzprägeanstalt, die Filialen der Reichsbank und auch Strafanstalten von Soldaten bewacht – also die Machtbasen der Obrigkeit (heute »kritische Infrastruktur« genannt).

In Städten, die über eine Militärgarnison verfügten, wachten Soldaten im Rahmen des Garnisonswachdienstes über die Sicherheit der ganzen Stadt. Das war an sich nicht verfassungsgemäß, weil Soldaten nur zeitweise auf konkrete Anforderung der zivilen Behörden solche Aufgaben erledigen durften, es wurde aber aus Zweckmäßigkeitsgründen einfach gemacht. Auch das muß man bis heute bedenken, wenn man über den Stellenwert juristischer Regelungen redet. Je mehr allerdings die zivile Polizei aufgebaut wurde, desto mehr erschien den Zeitgenossen diese Form des militärischen Regiments »befremdlich«.

Die damals geübte Kritik war, ähnlich wie heute, sachbezogen: Soldaten, vor allem Wehrpflichtige, seien für Polizeiaufgaben nicht ausreichend qualifiziert. Offenbar haben sie vor allem bei der Bekämpfung der Prostitution versagt, und generell ist ein übermäßig hartes Vorgehen beklagt worden. Eines der bekanntesten Beispiele hierfür ist die sogenannte Zabern-Affäre Ende November 1913. In der elsässischen Stadt hatte ein Leutnant durch grobe Beleidigung elsässischer Rekruten heftige Proteste der Bevölkerung provoziert. Die Heeresgarnison besetzte daraufhin mehrere Tage lang gegen den Protest des Gemeinderates die Stadt und nahm Zivilisten fest. Dieses eigenmächtige Verhalten rief heftige Proteste in der Öffentlichkeit hervor. Der Kaiser bekräftigte daraufhin in einer »Allerhöchsten Dienstvorschrift über den Waffengebrauch des Militairs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen« vom März 1914, das Militär dürfe außer zur Eigensicherung nur eingreifen, wenn die Polizeikräfte nicht ausreichten und die Zivilbehörden den Militäreinsatz anforderten.

Bluthunde

Die Reichswehr der Weimarer Republik war vor allem in den ersten Jahren häufig im Inlandseinsatz – stets gegen Arbeiter und gegen sozialistische oder syndikalistische Bewegungen. Legendär ist der Ausspruch des sozialdemokratischen Reichswehrministers Gustav Noske, einer müsse der »Bluthund« sein. Die Weimarer Verfassung hielt am Mittel der Reichsexekution fest: »Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.« Eng damit verbunden war die sogenannte Diktaturgewalt des Reichspräsidenten, »wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gestört oder gefährdet war«; auch hier konnte Militär eingesetzt werden (Artikel 48, Absätze 1 und 2).

Als im Januar 1920 in Berlin Massenproteste gegen das Betriebsrätegesetz entflammten, übertrug Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) die vollziehende Gewalt auf den »Bluthund« Noske und erklärte den Ausnahmezustand. Wo die Reichswehr politisch stand, zeigte ihre Weigerung, beim Kapp-Lüttwitz-Putsch gegen die meuternden Truppen vorzugehen. »Reichswehr schießt nicht auf Reichswehr«, hieß es. Die Republik wurde durch einen Generalstreik verteidigt. Als dieser in einen revolutionären Prozeß umzuschlagen begann, war die Reichswehr wieder zur Stelle, marschierte ins Ruhrgebiet ein und ging mit äußerster Brutalität gegen die »Rote Ruhr-Armee« vor. Im selben Monat (März 1920) setzte sie den USPD/KPD-Vollzugsrat in Sachsen-Gotha ab.

SPD-Mann Friedrich Ebert schickte auch im Jahr 1923 Truppen nach Sachsen und Thüringen, um die dortigen Koalitionsregierung aus SPD und KPD aufzulösen. 1932 setzte Präsident Hindenburg die SPD-Minderheitsregierung in Preußen ab (»Preußenschlag«), unter dem Vorwand, diese habe ihre Pflicht verletzt, energisch genug gegen kommunistische Umtriebe vorzugehen (Anlaß war der sogenannte Altonaer Blutsonntag).

Die parlamentarische Kontrolle war rudimentär. Der Reichstag hätte theoretisch die Präsi­dialverordnungen außer Kraft setzen können – der Reichspräsident jedoch konnte das Parlament jederzeit auflösen und die Interimszeit nutzen, um ungehindert Fakten zu schaffen. Auf Länder­ebene kam die Möglichkeit hinzu, nach Paragraph 17 des Wehrgesetzes »im Falle öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung« die Reichswehr anzufordern (Requisitionsrecht). Darunter konnten sowohl die Bekämpfung von Aufständischen als auch Hilfeleistung bei Naturkatastrophen fallen. In der Standortdienstvorschrift von 1925 wirkte noch ein Rest des früheren Garnisonswachdienstes nach: Reichswehrsoldaten konnten auf Aufforderung durch die Zivilbehörden Zivilisten festnehmen und Hausdurchsuchungen vornehmen.

Im Prinzip war die Reichswehr nicht daran interessiert, »Büttel im Innern« zu sein. Ihre 100000 Mann wollte sie auf die Landesverteidigung konzentrieren. Für die »innere Sicherheit« sollte die Polizei dienen, deren Kräfte auf 150000 Mann ausgebaut wurden, davon 90000 Schutzpolizisten. Diese wurden entgegen den Bestimmungen des Versailler Vertrages von der Reichswehr mit Tausenden Gewehren und schweren Maschinengewehren ausgestattet – eine Art illegaler Amtshilfe.

Die Wehrmacht ist, jedenfalls in Friedenszeiten, kaum im Inland eingesetzt worden. Planungen gab es vor allem unter dem Code der »Operation Walküre«, die am 20. Juli 1944 von der Militäropposition zum Staatsstreichversuch umfunktioniert wurde. Kennzeichnend waren ansonsten die polizeilichen Befugnisse der »Parteiarmeen« SA und SS und die Militarisierung der Polizeiverbände, die häufig als Kombattanten verwendet wurden und sich an den Mordaktionen hinter der Frontlinie und an Besatzungsaufgaben beteiligten.

In der DDR war in erster Linie die Deutsche Volkspolizei (DVP) für die innere Sicherheit zuständig. Auf Beschluß des Ministerrates konnten aber auch andere Organe – z. B. NVA-Einheiten – Inlandsbefugnisse erhalten (Artikel 20 DVP-Gesetz). Zudem enthielt das Wehrgesetz die Möglichkeit, Soldaten auf Weisung des Nationalen Verteidigungsrates anderen staatlichen Organen zu unterstellen, wie etwa dem Ministerium für Staatssicherheit oder der Volkspolizei. Zumindest im Ausnahmezustand sollten auch die Kampfgruppen der Arbeiterklasse im Inland eingesetzt werden.

Im Herbst 1989 sind in Leipzig, Dresden und Berlin Hundertschaften der NVA aufgestellt worden, um gegen Demonstranten vorzugehen, in Dresden kam es zu Festnahmen durch das Militär. In Berlin sperrten Soldaten gemeinsam mit Polizeikräften den Palast der Republik gegen Demonstranten ab. Überlegungen zu einem bewaffneten Einsatz der NVA sind offenbar bereits im Anfangsstadium eingestellt worden.

»Vorbereitung zum Bürgerkrieg«

Völlig neuartig in der deutschen Geschichte war es, daß das Grundgesetz der BRD Inlands­einsätze komplett untersagte. Selbst nachdem 1956 die Bundeswehr aufgestellt wurde, bestimmte der damalige Artikel 143: »Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikel 79 erfüllt«, d. h. ein Gesetz, das seinerseits verfassungsändernd ist. Solange das fehlte, war jegliche obrigkeitliche Tätigkeit der Bundeswehr im Inland untersagt. Das zeugt vom damals herrschenden Mißtrauen und der Furcht davor, das Militär könne zu einer Belastung »der demokratischen Entwicklung unseres Volkes werden«, wie der CDU-Abgeordnete Georg Kliesing während der Bundestagssitzung vom 2. Oktober 1955 ausführte.

Dennoch beauftragte der Hamburger Innensenator und spätere Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) während der Sturmflut im Jahr 1962 die Bundeswehr, gegen Plünderer vorzugehen und den Verkehr zu lenken. Schmidt erklärte später, in der Bundestagssitzung vom 16. Mai 1968: »Wir waren damals durchaus in dem Bewußtsein, gegen Artikel 143 zu verstoßen.« Dennoch gab es keine öffentliche Kritik.

Der Sprung zu den Regelungen, die heute noch gelten, geschah 1968. Im Rahmen der Notstandsgesetze beschloß die Große Koali­tion aus SPD und CDU/CSU eine Verfassungsänderung, die dem Militär Einsätze zur »Hilfe« bei Katastrophen erlaubte.

Zu den heftigsten Kritikern gehörte damals der Chef der Gewerkschaft der Polizei, Werner Kuhl­mann, der vor dem Bundestagsrechtsausschuß ausführte: »Die Gefahr steckt doch auch hier darin: Sobald es darum geht, Bundeswehreinheiten hoheitsrechtliche Aufgaben zu übertragen, taucht doch sofort die Frage der Bewaffnung auf. (...) Ich meine, wir sollten einen ganz klaren Trennstrich ziehen und dafür sorgen, daß in Fällen der Naturkatastrophen und bei schweren Unglücksfällen die Bundeswehr (...) durchaus eingesetzt werden kann, aber nicht mit Waffen und ohne hoheitsrechtliche Aufgaben.« Kuhlmann verwies auf die Gefahr der Gewöhnung. Je mehr Inlands­einsätze es gebe, desto größer werde die Mißbrauchsmöglichkeit und die Gefahr, daß »unter dem Deckmantel der Legalität« ein Staatsstreich unternommen werde. Deswegen müsse »jeder, auch jeder Soldat (...) zweifelsfrei wissen, daß Bundeswehreinheiten, die in innere Angelegenheiten eingreifen, die Verfassung brechen« (Protokoll des Notstandshearings am 30.11.1967). Der Verfassungsrechtler Helmut Ridder warnte: »Die Zurüstung der Streitkräfte auf einen sogenannten Polizeieinsatz ist – wenn an den Repressiv-Polizeieinsatz gedacht ist – Vorbereitung zum Bürgerkrieg« (Hearing vom 9.11.1967). Befürchtungen, allzu weite Befugnisse der Bundeswehr könnten das »demokratische Kräftegleichgewicht« stören, gab es bis hinein in die Regierungsparteien. Daher wurden die Militärkompetenzen relativ eng gehalten.

Zentral an den neuen Regelungen, die heute noch gelten, ist der Artikel 87a des Grundgesetzes, der Inlandseinsätze sowohl im Krieg als auch im Frieden zuläßt. Im Spannungs- und Verteidigungsfall – die hier nur kurz gestreift werden – können Soldaten zivile Objekte bewachen, »soweit« dies zur Verteidigung notwendig ist. Wie auch schon im Kaiserreich und der Weimarer Republik soll das Militär bei Bedarf revolutionäre Bestrebungen niederschlagen (bei »Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes«), jedoch nur subsi­diär, d. h. wenn die Polizeikräfte nicht ausreichen (GG Artikel 87a Absatz 3 und 4).

Ansonsten gilt kategorisch: »Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, sofern dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt« (Artikel 87a, Absatz 2). Es genügt mithin kein einfaches Gesetz und schon gar nicht eine schlichte Regierungsverordnung, sondern es wird explizit eine Verfassungsregelung verlangt – ein »Ausdruck der Besorgnis, die Bundeswehr könnte als innenpolitisches Machtinstrument mißbraucht werden.«

Eine solche Genehmigung enthält Artikel 35 Absatz 2. Die Bundeswehr kann zur »Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall« herangezogen werden und polizeiähnliche Maßnahmen durchführen, soweit es zur Erfüllung dieser Hilfe notwendig ist. Denkbar ist also, daß Soldaten den Verkehr lenken, Straßen absperren oder Platzverweise aussprechen, um Hilfsmaterial rasch ans Ziel bringen zu können – sofern die Polizei dazu nicht in der Lage ist (subsidiär). Ein Vorgehen gegen Plünderer wäre hiervon nicht gedeckt, außer wenn es unmittelbar darauf gerichtet ist, die Hilfe durchzuführen. Erforderlich ist in der Regel ein Hilfeersuchen des Bundeslandes, das, anders als im Kaiserreich, das Oberkommando behält. Rechtlich möglich, aber bisher nicht erfolgt, ist ein vom Bund angeordneter Einsatz, wenn mehrere Bundesländer gleichzeitig betroffen sind.

Die in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe, d. h. die technische und logistische Unterstützung anderer Behörden, verleiht der Bundeswehr hingegen keine polizeilichen Befugnisse.



Es ist allerhöchste Zeit, Art. 1, Abs. 1 und Art. 20, Abs. 4, GG, Geltung und Wirkung zu verschaffen!
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