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Baba Yaga


New PostErstellt: 25.09.03, 00:38     Betreff: Re: ... und es geht so weiter: Entfernungspauschale

    Zitat: Lensman
    Ich kenne mich in dem für mich relevanten Teil des Steuerrechtes ganz gut aus. Da ich meinen Dienstwagen aber nicht privat nutzen darf (;o) weiß ich über die Abschreibungsmöglichkeiten in diesem Fall nicht sehr viel. Mir ist aber in Erinnerung, daß der Unternehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern hat, mit dem die private Nutzung abgedeckt wird. Korrigieren Sie mich, wenn ich was falsches schreibe, ich kenne mich wie gesagt nicht sehr damit aus.
Das, was Sie den "geldwerten Vorteil" nennen, ist die pauschale Unkosten-Reduzierung auf ein!!!!, als Betriebs-PKW gefahrenes Auto.
Ich schrieb ja schon, diese Unkostenreduzierung für private Nutzung eines Kfzs des Betriebsinhabers beträgt max. 20%.

Faktisch werden erst mal alle Ausgaben, welche mit dem/den PKW/s eines Betriebes (Abschreibung der Anschaffungskosten, Reparatur, Betriebskosten, Park- und Garagenkosten usw.) zusammenhängen, als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Dann werden bis zu 20 % - je nach dem, wie viel das Finanzamt gelten läßt (bei manchen Unternehmern sind´s auch nur 10 %. -ist also individuell gestaltbar!!!) als Eigenverbrauch von den geltend gemachten Kfzkosten wieder abgezogen, also die Kosten reduziert.
Es ist dabei egal, wieviele Betriebs-PKW´s herumgefahren werden, nur bei einem wird dieser max. Privatnutzungs-Abschlag gemacht.
Es ist dabei auch egal, ob sich die Ehefrau oder Kinder, Freunde usw. die PKWs, für welche Zwecke auch immer schnappen, die Benzinrechnungen werden als Betriebsausgaben abgezogen!

Ich hoffe, Sie können meine Ausführungen nachvollziehen, - wenn nicht, fragen Sie ruhig zurück!

    Zitat: Lensman
    Ansonsten ist Ihren Feststellungen im Wesentlichen zuzustimmen. Machen wir uns also an mögliche Lösungen.

    Daß eine Fahrtkostenabsetzung in real anfallender Höhe nicht zu bezahlen ist dürfte unstrittig sein. Wie also ist der gordische Knoten aufzulösen?
Der Fiskus zahlt keine "real anfallende Kosten" (das wäre sonst als "Subvention" zu bezeichnen und hat mit Steuern nix zu tun)!
Aber es ist immer so, daß diese "real anfallenden Kosten" beim Unternehmer als Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden können.
Diese Kosten verringern also den zu versteuernden Gewinn und zwar in Höhe der jeweiligen Steuerprogression.
Wenn also ein Gewinn mit 25% versteuert wird, dann erspart sich der Unternehmer von jedem €, der als Kosten abgesetzten werden kann 25 Cent!

Beim Arbeitnehmer ist es ähnlich. Wenn der seine Werbungskostenpauschale von 1017€ ausgenutzt hat (also mit Werbungskosten ausfüllte), dann macht sich auch bei ihm, entsprechend seinem Steuersatz, die Entfernungspauschale bemerkbar.
Wenn er also in der Steuerprogression bei 25 % läge, hätte er bisher am Entferungs-Kilometer 9 Cent Steuer gespart (1/4 von 36 Cent), in Zukunft werden es dann aber nur noch 3,75 Cent sein (1/4 von 15 Cent)!
Beachten Sie bitte den Unterschied zwischen Entfernungskilometer und einfachen Kilometer!!!!!
Die zukünftigen 3,75 Cent beim Arbeitnehmer betreffen also 2 gefahrene Kilometer (Hin- und Rückweg).

Also nochmals, der Fiskus zahlt nichts, er "verzichtet" nur in unterschiedlichem Maße auf Steuereinnahmen, weil er die Absetzung als Betriebsausgaben zuläßt, oder weil er Entfernungspauschalen gewährt!

    Zitat: Lensman
    Ein Großverdiener erhält, wie Sie richtig schreiben, pro abgesetztem Euro mehr zurück als ein Kleinverdiener. Das liegt aber doch daran, daß er zuvor auch mehr Steuern von diesem Euro bezahlt hat. Daher kann ich in diesem Fall keine Ungerechtigkeit entdecken.
Ganz so geht das nicht, Lensman!
Der Großunternehmer erhält nichts zurück, das er vorher in irgend einer Progressionshöhe versteuerte.
Er hat vielmehr seinen Gewinn am Ende des Jahres zu versteuern (also nachdem er vorher seine Ausgaben abgezogen hat) und die Progression (also die Höhe des Steuersatzes) richtet sich erst dann nach der Höhe des errechneten (verbleibenden) Gewinns.
Die Ausgaben mindern also vorher nicht nur den Gewinn, sondern sie verringern auch die Progressionsstufe mit welcher nachher versteuert wird.
Ohne Abzüge wäre also der Unternehmer vielleicht bei 30% Steuerprogression, aber nach Abzug der Unkosten versteuert er den gesamten verringerten Gewinn dann vielleicht nur noch mit 25%!
Er spart also nicht nur die 25% Steuer aus den vorher abgesetzten Betriebskosten, sondern weitere 5%, die er ansonsten in der höheren Progressionsstufe hätte leisten müssen und zwar für den gesamten zu versteuernden Gewinn.

Beim Gros der Arbeitnehmer spielt die Progression keine Rolle. Sie verdienen nicht so viel, als daß sie da etwas herausholen könnten!

    Zitat: Lensman
    Richtig ist jedoch, daß natürlich nicht dem Arbeitnehmer die Fahrtkostenpauschale zusammengestrichen werden sollte, wenn der Unternehmer praktisch die gesamten Kosten absetzen darf. Wie wäre es dagegen mit einer Deckelung? Von den dem FA nachgewiesenen Kosten darf der Unternehmer z. B. nur noch max. 50% (oder weniger; je nachdem, welchem Anteil der Gesamtkosten die zukünftige Fahrkostenpauschale entspricht) absetzen. Sicher auch nicht 100%ig gerecht, aber doch schon ein brauchbarer Vorschlag, oder nicht?
Ja, es sieht auf den ersten Blick so aus, als ob damit etwas mehr Gerechtigkeit erzielt würde, es scheitert aber an der Durchführung!
Betriebskosten sind ja generell abzugsfähig.
Dazu gehört auch der Fuhrpark des Unternehmers.
Wir sind uns doch einig, daß Unternehmer PKWs für ihre betrieblichen Zwecke benötigen, oder?
Die meisten Unternehmer haben mehr als ein Auto über den Betrieb laufen!
Dafür müssen sie die Unkosten auch als Abzug geltend machen können, oder?
Das Problem ist eben die von Betrieb zu Betrieb unterschiedliche private Nutzung der Fahrzeuge und die Abgrenzung.
Beim Arbeitnehmer werden alle Aufwendungen für Anschaffungen für den Beruf, die auch privat genutzt werden können und wo eine klare Abgrenzung und Trennung in Beruf und Privat nicht möglich ist, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen!
Beim Unternehmer wird vorausgesetzt, daß alles erst mal betrieblich ist!
So kann ein Kriminalbeamter seinen Anzug nicht als Dienstanzug absetzen, aber z.B. ein Zahn-Arzt seine weißen Sandalen und auch das Auto zu 80% ohne Nachweis der Privatnutzung!

    Zitat: Lensman
    Eine weitere Alternative wäre die komplette Streichung der Pauschale für beide. Dazu müßten allerdings die Benzinpreise deutlich sinken, was ich aus anderen Gründen ablehne.
Das verstehe ich nicht!
Man kann die Pauschale des Arbeitnehmers schon streichen, - hatten die ja vor -, aber der Unternehmer hat keine Pauschale zum Streichen!
Ihm werden nur bis max.20% seiner geltend gemachten Ausgaben für ein Kfz reduziert, alles andere setzt der doch ab, wie ich oben erläuterte!
So geht es also auch nicht!
Aber ich habe auch einen Vorschlag, den ich Ihnen morgen erläutern werde, wenn die obigen Darlegungen von Ihnen erkannt sind!

    Zitat: Lensman
    Eine Frage: wie weit fassen Sie den Begriff Arbeitnehmer? Sind Beamte inbegriffen (41 Stunden; Streichung Urlaubsgeld; Kürzung Weihnachtsgeld)?
Warum fragen Sie das?
Natürlich sind Beamte Arbeitnehmer!
Leitende Angestellte sind auch Arbeitnehmer!
Die unterschiedliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen hat doch keinen Einfluß darauf, ob man Arbeitnehmer ist oder nicht.
Die Arbeitnehmermerkmale sind beim Arbeiter über den Angestellten, Beamten und leitenden Angestellten alle gleichermaßen vorhanden.
Bezweifeln Sie das?

Bis dann
Baba Yaga


[editiert: 25.09.03, 01:03 von Baba Yaga]
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