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Baba Yaga
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Erstellt: 26.09.03, 16:51 Betreff: Re: ... und es geht so weiter: Entfernungspauschale |
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Hallo, Nörgler, hallo, Lensman!
Auch ich habe mich mich zwischenzeitlich wegen der 1-prozentigen Abschreibung eines PKWs, welche Lensman in die Argumentation einführte, "schlau" gemacht!
Es ist richtig, was Nörgler hier vorgetragen hat:
Zitat: Nörgler
1. Wer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung hat, muss monatlich 1% des Listenpreises plus eine Entfernungspauschale für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück als geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Berechnung dieses 1% wird generell vom Listenpreis des Neufahrzeuges ausgegangen, selbst dann, wenn das Fahrzeug als Uralt-Gebrauchtwagen zu einem Bruchteil des Listenpreises gekauft wurde. |
Es ist aber nicht alles, was die Änderung im Bereich der privaten Dienstwagennutzung durch Selbständige und Gewerbetreibende betrifft! Diese Neuregelung ersetzt die Pauschalen für Eigennutzung betrieblicher PKWs, die ich in den vorhergehenden Beitragen erläuterte und welche max. 20% aller mit dem Kfz im Zusammenhang stehenden Kosten betraf.
Neben dem von Nörgler oben beschriebenem mtl.1% vom Listenpreis (also 12% p.a.) muß der Gewerbetreibende und Selbständige noch 0,03%des Listenpreises pro "Entfernungskilometer der Wohnung vom Betrieb mtl. als privaten Anteil an den Betriebskosten des Kfz´s berücksichtigen(das sind pro Entfernungskilometer p.a. 0.36% pro Kilometer im Jahr an Betriebskosten, wie Benzin, Wartung, Reparatur und Ersatzteile). Bei einem Listenpreis von 20 000 € und einer Entfernung von 10 km ergibt das für die private Nutzung des PKW´s: (20 000€:100x12) + (20 000€:100x0,36)x10 = 2400€ + 720 € = 3120 €
Diesen Betrag von 3120€ hat der Unternehmer von den geltend zu machenden Pauschbeträgen mit 0.36€ an 240 Arbeitstagen abzuziehen. Das sieht dann so aus:
0.36€ x 10 x 240 - 3120 = - 2256 €
Da sich nach Verrechnung mit den Kilometerpauschalen ein Negativbetrag ergibt, also der kostenmäßige Anteil der Privatnutzung höher ist, als die km-Pauschalen für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte, bleibt der Minusbetrag von 2256 € ansatzlos und unberücksichtigt. Oder anders gesagt: 840 € Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nicht geltend gemacht werden.
Das sieht nur auf den ersten Blick so aus, als sei der Unternehmer gegenüber dem Arbeitnehmer benachteiligt. In Wirklichkeit fallen mit dieser Berechnung die pauschalen Ansätze für die gesamte Privatnutzung des PKW weg. Statt also 20% der Kosten des PKW nicht als Betriebsausgaben zuzulassen, ist es jetzt alleine mit dem Wegfall der km-Pauschalen für Fahrten zw. wohnung und Arbeitsstätte getan. Je teurer das Auto und je weiter die Entfernung, desto minimaler fällt der absolute Eigenanteil aus! Wem das nicht gefällt, der kann aber auch anhand eines Fahrtenbuches die tatsächlichen Kosten für Fahrten zw. Wohnung und Betrieb nachweisen und dann diese geltend machen (was ein Arbeitgeber nicht kann). Die oben beschriebenen Regelungen gelten aber auch nur für "Gewerbetreibende und Selbständige", also die kleinen und mittleren Betriebsinhaber. Na, ja, Schröder ist ein Freund der Autoindustrie und der Unternehmer.
Alle anderen Punkte der bisherigen Diskussion, die von mir aufgegriffen wurden, sind so auch von mir vorgetragen worden und nicht strittig.
Baba Yaga
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