Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender
Freies Politikforum für Demokraten und Anarchisten

PLATTFORM FÜR LINKE GEGENÖFFENTLICHKEITEN

Beiträge können nicht (mehr) eingestellt oder kommentiert werden!

 

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 25.04.04, 13:04     Betreff:  Re: Aufruf palästinensischer Intellektueller

kopiert aus: http://www.liste.israel.de/botschaft/hintergrund/siedlung.html (aus 1996)


Botschaft des Staates Israel in der Bundesrepublik Deutschland
- Bonn -
--------------------------------------------------------------------------------


Hintergrund


Israelische Siedlungen - eine völkerrechtliche Betrachtung

1. Historischer Hintergrund


Seit vielen Jahrhunderten gibt es im Westjordanland jüdische Siedlungen. Die jüdische Gemeinschaft in Hebron besteht bereits seit der Osmanischen Herrschaft. Zur Zeit der Britischen Mandatsverwaltung und mit deren Einwilligung entstanden die Siedlungen Neve Ya'acov und der Gush Etzion Block.

Die Haltung der Mandatsverwaltung zu den jüdischen Siedlungen stand im Einklang mit dem Mandat des Völkerbundes; Artikel 6 hat folgenden Wortlaut: "Die Verwaltung Palästinas gewährleistet, daß die Rechte und die Position anderer Bevölkerungsgruppen nicht gefährdet werden und sie erleichtert zugleich die jüdische Einwanderung. Weiterhin fördert die Verwaltung in Zusammenarbeit mit den jüdischen Institutionen eine jüdische Besiedlung des Landes, einschließlich des Territoriums, das nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird."

Obgleich die britischen Mandatsbehörden, insbesondere gegen Ende des Mandats, der zionistischen Sache nicht wohlgesonnen waren, orientierten sie sich an der Richtlinie des Völkerbundes, der eine jüdische Siedlung im Gebiet des westlichen Jordanlandes befürwortete. Dieses Recht hat seine Gültigkeit nicht verloren. Der ehemalige amerikanische Staatssekretär für politische Angelegenheiten und Mitglied am amerikanischen Friedensinstitut, Eugene V. Rostow, schrieb: "Das Recht des jüdischen Volkes, sich in Palästina niederzulassen, wurde für das Westjordanland nie außer Kraft gesetzt ..." (American Journal für internationales Recht, Band 84, Juli 1990, S. 718).



2. Das Besatzungsrecht

Israel hat stets die Position vertreten, daß die Gebiete Westjordanland und Gaza nach dem Völkerrecht nicht als besetzte Gebiete betrachtet werden können. Dennoch hat sich Israel verpflichtet, bei der Verwaltung der Gebiete die humanitären Bestimmungen des Besatzungsrechtes einzuhalten.

In diesem Zusammenhang wurde behauptet, daß Israel durch die Errichtung von Siedlungen in den verwalteten Gebieten den Artikel 49 des Vierten Genfer Abkommens verletzt. Hier heißt es im Absatz 6: "Der Besatzungsmacht ist nicht gestattet, Teile der eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet zu transferieren."

Aus dem vollständigen Wortlaut dieses Artikels und seiner Überschrift "Deportierungen, Transferierungen, Räumungen" geht jedoch hervor, daß sich die Bestimmung gegen eine zwangsweise Transferierung von Zivilpersonen richtet, um die örtliche Bevölkerung vor Vertreibung zu schützen. Der Oppenheim-Lauter-Pakt bestätigt, daß das Verbot Fälle abdecken soll, "in denen der Besatzer seine Staatsangehörigkeit in besetztes Gebiet transferiert, um die örtliche Bevölkerung zu vertreiben" (Band II, 7. Ausgabe, S. 452).

Der historische Zusammenhang unterstreicht die Auslegung der Bestimmung. Sie wurde bereits vier Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs erlassen und zielte darauf ab, sich mit Zwangstransferierung von Menschen auseinanderzusetzen, wie sie vor und während des Zweiten Weltkriegs in der damaligen Tschecheslowakei, in Polen und in Ungarn vorkamen. In dem maßgeblichen Kommentar des IKRK (Internationale Kommission des Roten Kreuzes) heißt es, daß mit Absatz 6 "eine Praxis verhindert werden sollte, die während des Zweiten Weltkrieges von bestimmten Mächten angewandt wurde. Teile der eigenen Bevölkerung wurden aus politischen und rassischen Gründen und, laut Angabe, zu dessen Kolonisierung in besetztes Gebiet transferiert" (Kommentar: IV Genfer Abkommen Hrsg. Pictet, 1958, S. 283).

Hieraus geht hervor, daß der Artikel 49 auf die jüdischen Siedlungen in den Gebieten nicht zutrifft. Die Siedlungen sind die Fortsetzung einer langjährigen jüdischen Präsenz. Darüber hinaus ziehen Menschen freiwillig in diese Gebiete. Die jüdischen Siedlungen zielen nicht darauf ab, arabische Bewohner zu vertreiben.



3. Das israelisch-palästinensische Friedensabkommen enthält keine Bestimmungen zum Bau oder zur Erweiterung von Siedlungen

Es wurde behauptet, daß der Bau beziehungsweise die Erweiterung israelischer Siedlungen gegen das israelisch-palästinensische Friedensabkommen verstoße. Tatsache ist jedoch, daß es in den zwischen Israel und der PLO geschlossenen Abkommen (Grundsatzerklärung und Interimsabkommen) keine Bestimmung gibt, die die Errichtung oder Erweiterung der israelischen Siedlungen verbietet oder eingeschränkt. Während der Verhandlungen über die genannten Abkommen hat die palästinensische Seite mehrfach gefordert, eine solche Bestimmung aufzunehmen. Hiergegen verwahrte sich Israel mit dem Hinweis, daß die israelische Regierung zu dieser Frage bereits die entsprechenden Beschlüsse getroffen habe und darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen eingehen werde.

Artikel V der Grundsatzerklärung sieht vor, daß die Themen "Siedlungen und israelische Bevölkerung" zu den Fragen gehören, die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status zu regeln sind. Artikel IV besagt, daß die Gerichtsbarkeit des Palästinensischen Rates "das Gebiet Westjordanland und Gazastreifen umfaßt; hiervon ausgenommen sind Fragestellungen, über die noch in den Verhandlungen über den dauerhaften Status entschieden wird." Aus diesem Grund ist die Siedlungstätigkeit während des Interimszeitraums nicht eingeschränkt, Siedlungen wie auch die hiesige israelische Bevölkerung unterstehen während der gesamten Interimsphase ausschließlich den israelischen Behörden.

Weiterhin wurde die Behauptung aufgestellt, die Siedlungstätigkeit sei durch Artikel XXXI.7 verboten, in dem es heißt: "Bis zum Ende des Ergebnis der Verhandlungen über den dauerhaften Status unternimmt keine Seite Schritte, die den Status des Westjordanlands und des Gazastreifens ändern." Der Bau von Häusern läßt den Status des Gebietes jedoch unberührt, insofern ist die Behauptung nicht zutreffend.

Mit dem Verbot, den Status der Gebiete zu ändern, soll gewährleistet werden, daß keine Seite bis zu den Gesprächen über den endgültigen Status einseitige Maßnahmen zur Änderung des Rechtsstatus dieser Gebiete trifft (beispielsweise durch Annexion oder durch eine Souveränitätserklärung). Da die Bestimmung zudem für beide Seiten gilt, beträfe ein Verbot der Bautätigkeit dementsprechend beide Parteien - Israelis und Araber. Dies ist impraktikabel und wird im Interimsabkommen nicht so vorgesehen. Vielmehr befassen sich die Bestimmungen des Interimsabkommens mit der Planung und Zoneneinteilung, basierend auf der Annahme, daß die Bautätigkeit während des gesamten Interimszeitraums fortgesetzt kann.



4. Der Erwerb von Land für den Bau von Siedlungen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

Israels Maßnahmen hinsichtlich der Nutzung und Zuteilung von Land unter israelischer Verwaltung werden unter strikter Einhaltung der Regeln und Normen des Völkerrechts getroffen. Sie erfolgen alle unter Aufsicht des Obersten Gerichtshofs für Zivil- und Strafsachen, den jeder Bewohner in den Gebieten, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, anrufen kann.

Obwohl der Artikel 52 des Haager Abkommens der Verwaltungsbehörde erlaubt, privates Eigentum zu militärischen Zwecken zu beschlagnahmen, enteignet Israel auch dann kein privates Land für die Errichtung von Siedlungen, wenn militärische Gründe hierfür vorliegen. Im Gegensatz zu den in dieser Hinsicht oft erhobenen Anschuldigungen enteignet Israel privates Land nicht, um Siedlungen zu bauen.

In Fällen, in denen das Land nicht in Privatbesitz ist, sieht Artikel 55 des Haager Abkommens vor, daß die Verwaltungsbehörde dieses öffentliche Land nutzen und den Nießbrauch beanspruchen kann. Die Behörden werden ausdrücklich dazu verpflichtet, öffentliches Eigentum in Besitz zu nehmen, um es bis zur endgültigen Festlegung des Status des betreffenden Gebietes zu schützen. In seiner Abhandlung "Das internationale Wirtschaftsrecht der Besetzung im Krieg"; 1942, S.55 erläutert Felichenfeld, daß das Recht auf Nießanspruch, auch das Recht einschließt, öffentliches Land oder öffentliche Gebäude zu mieten oder zu nutzen, die Erträge zu verkaufen, Holz zu schlagen und zu verkaufen sowie Bergbau zu betreiben.

Die Siedlungen werden auf staatlichem Land erst dann errichtet, nachdem umfassende Ermittlungen ergeben haben, daß es auf das betreffende Land keine privaten Rechte gibt. Die Ermittlungen beinhalten ein Einspruchsverfahren, mittels dessen jede Person, die an dem Land Rechte geltend macht, Widerspruch einlegen kann. Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts und Erklärungen, wonach das Land in staatlichem Besitz ist, kann auch beim Obersten Gerichtshof Einspruch eingelegt werden.



5. Schlußfolgerung

Jüdische Siedlungen bestehen in den Gebieten seit mehreren hundert Jahren. Während der Mandatszeit des Völkerbundes wurden die Siedlungen mit der Zustimmung und Unterstützung der Britischen Mandatsbehörde errichtet.

Obgleich die Gebiete nicht als "besetztes Gebiet" gelten, hält Israel die Völkerrechtbestimmungen hinsichtlich besetztes Gebiet ein. Dies bedeutet keine Beschlagnahmung von Privatland und keine Vertreibung der örtlichen Bevölkerung. Professor Eugene Rostow schrieb: "Das jüdische Siedlungsrecht in dem Gebiet ist in jeder Hinsicht dem Recht der örtlichen Bevölkerung, dort zu leben, gleichzusetzen." (AJIL, 1990, Band 84, S. 720)

Israel hat sich bereit erklärt, mit den Palästinensern über die Zukunft der Siedlungen in den Verhandlungen zum dauerhaften Status zu verhandeln. Beide Seiten sind übereingekommen, daß bis dahin der Status der Siedlungen in den Gebieten unberührt bleibt und diese ausschließlich Israel unterstellt sind. Die israelisch-palästinensischen Abkommen sehen keine Beschränkung für den weiteren Bau oder die Erweiterung von Siedlungen vor.

In politischen Gremien wurden wiederholt Anschuldigungen laut, daß die israelischen Siedlungen in den Gebieten das Völkerrecht verletzen. Solche Anschuldigungen entbehren jeglicher rechtlichen und praktischen Grundlage und spiegeln vielmehr politische Beweggründe wider. Die Anschuldigungen sind besonders beunruhigend, da sie eine Haltung gegenüber dem Völkerrecht zum Ausdruck bringen, die weder objektiv noch präzise ist. Nur auf der Grundlage einer aufrichtigen Achtung des Völkerrechts kann es wirklich Hoffnung auf einen dauerhaften Frieden geben.

Dezember 1996






°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°
Macht Stimmzettel zu Denkzetteln!
Bei Unschlüssigkeit nicht das "kleinere Übel" oder gar nicht wählen
sondern ungültig wählen!


[editiert: 25.04.04, 13:07 von bjk]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 2.894 von 3.365
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Layout © subBlue design
. . . zum Politikmagazin auf diesen Button klicken >> bjk's Politikmagazin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .