Udo Teichmann
Beiträge: 7
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Erstellt: 12.01.05, 07:40 Betreff: Re: Dem potetiellen Opfer glauben schenken, oder den guten ruf des Täters wahren. |
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Hallo Baba,
Zitat:
Anderseits ist es sehr gravierend und folgenschwer, wenn der Vorwurf des sexuellen Mißbrauches (Vergewaltigung, Schändung usw.) erhoben würde und die Klägerin dafür keine Grundlagen vorzuweisen hätte. Es wäre ein Bumerang, der sie selbst treffen würde. Es ist zu unterstellen, daß jede durchschnittlich gebildete Frau die Konsequenzen einer "üblen Nachrede" kennt und daher nicht leichtfertig so schwerwiegende Lügen und Unterstellungen verbreitet. ... Von daher gesehen unterstelle ich der Ankägerin eine so große Portion Kontextwissen zu Konsequenzen aus Lügen, vorgeschobenen Argumenten und falschen Behauptungen, daß ich zumindest nicht bezweifle, daß... |
Das Problem ist, dass bei der üblen Nachrede die Frau nicht einmal lügen müsste, sie macht sich schon strafbar, wenn sie ihre Vorwürfe nicht beweisen kann.
Üble Nachrede (§ 186 StGB):
Zitat:
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." |
So sympathisch die Parteinahme für das vermutliche Opfer ist, man täte ihr keinen Gefallen, sie derart ungeschützt in die Öffentlichkeit gehen zu lassen, wie dies im Eingangsbeitrag mitgeteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen Udo Teichmann
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