Fragen an die Damen
und Herren des Hauskomitees vom Haus 18: />
Also vielleicht haben die Damen und Herren des HK meine
Fragen nicht verstanden? So will ich sie denn gerne wiederholen, denn bis dato
sind die Antworten auf folgende Fragen ausgeblieben: />
- Warum
werden die Treffen des HK nicht rechtzeitig am schwarzen Brett im
Erdgeschoß angekündigt? /> - Warum
finden diese Treffen im „stillen Kämmerlein“ statt, von denen der Rest der
Wohnungseigentümer nichts weiß? /> - Wurde
das HK von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gewählt? Oder hat es sich einfach
selbst aufgestellt? Gab es Gegenkandidaten zu den Personen, die nun im HK
sind? /> - Warum
wurde das Wahlverfahren nicht protokolliert und gibt es die schriftliche
Zustimmung der restlichen Wohnungseigentümer dafür? /> - Welches
Kontrollorgan gibt es für das HK? /> - Warum
wurden und werden die Entscheidungen des HK nicht öffentlich am schwarzen
Brett ausgehängt und eine Zustimmungs-, Vorschlags- oder Einspruchsfrist
abgewartet? Nach dieser Frist kann man dann noch immer reagieren. /> - Hat
das HK Angst „vor Meinungen von anderen Wohnungseigentümern“ oder ist es ihnen
einfach nur egal? />
Wenn das Hauskomitee nicht gewillt ist
zu antworten, warum wird dann großmundig angekündigt, das es die Interessen der
Allgemeinheit vertritt? Welcher Allgemeinheit? />
Also ich bin der Meinung, wenn man von
einer Sache nichts versteht, dann soll man sich auch nicht darum annehmen
(Stichwort „Baukomitee“). />
Wenn man weiters mit berechtigter
Kritik nicht umgehen kann, dann sollte man es überhaupt lassen. />
Die Kritik wird in Zukunft nicht
weniger werden!!! />
Vertritt das HK denn wirklich die
Interessen der „Allgemeinheit“ oder dient es nur einigen Personen als Bühne zur
Selbstdarstellung? />
Die Meinung, dass die
Hausvertrauensleute „üblicherweise“ gestützt auf Vollmachten gemäß § 1002 ABGB
die Aufgaben handeln, muß ich hier auch widersprechen. />
Nach meiner Rechtsauskunft ist der § 18 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetz - WEG anzuwenden, der so lautet: />
Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten: />
1. wenn ein Verwalter bestellt ist, />
a) durch den Verwalter, />
b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses
zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach
Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, />
c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters
nach § 22 in dem von />
der Interessenkollision betroffenen
Geschäftsbereich nur durch den />
Eigentümervertreter; />
2. wenn kein Verwalter bestellt ist, />
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu
berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, />
b) bei Bestellung eines vorläufigen
Verwalters nach § 23 nur durch diesen. />
Es ist ständige Judikatur, dass einzelnen
Mit- und Wohnungseigentümern im Falle der Bestellung eines />
Verwalters selbstständige
Verwaltungshandlungen verwehrt sind (5 Ob 28/78 Veröff: SZ 51/173; 1 Ob 529/94 />
Veröff: SZ 67/40; 7 Ob 148/00s Veröff: SZ
73/115; 5 Ob 40/08f; 5 Ob 129/08v). />
Auch die Schaffung des Eigentümervertreters
im WEG 2002 – als eine Art Kollisionskurator – ändert />
nichts daran, dass einzelne Miteigentümer
KEINE Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen. />
Üblicherweise haben daher Hausvertrauensleute
neben bestehenden Hausverwaltern keine gesetzlichen Rechte!! />
Denkt mal darüber nach!!!!! />
DI. Christian Hagl, Wohnungseigentümer
im Haus 18 />