Kleine Zusammenfassung ohne gewähr....
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§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
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6. | folgende Arten von Anhängern: |
……
m) | Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; |
Neu:
§ Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §3 (2) 2.e regelt die Zulassungsfreiheit von Sportgeräteanhängern,
§ Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) §3 1. regelt die Steuerfreiheit,
§ Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) §2 (1) 6.c regelt die Ausnahme von der Haftpflichtversicherungspflicht,
§ Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §9 (2) regelt das grüne Kennzeichen für steuerbefreite Anhänger.
Zulassungsfreiheit
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in §3,
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
2. folgende Arten von Anhängern:
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
[...]
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
Steuer- /Versicherungsfreiheit
Aus der Zulassungsfreiheit ergibt sich unmittelbar die Befreiung von der Kfz-Steuer aus §3 des KraftStG:
§3 Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind
[...]
Das Pflichtversicherungsgesetz befreit in §2 den Anhänger ebenfalls unmittelbar von der Versicherungspflicht:
§1 Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
§2 (1) §1 gilt nicht für
[...]
6. Halter von
[...]
c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
grünes Kennzeichen
Zur Farbe des Kennzeichens regelt §9 FZV:
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
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