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Admin
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Beiträge: 608


New PostErstellt: 05.11.10, 18:29     Betreff: Re: Verjährung

Da es sich ja angeblich um "Handwerker-Rechnungen" handelt, kann von der normalen Verjährungsfrist ausgegangen werden. Also mind. 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand. Die Verjährungsfrist könnte sich aber auch verlängern, wenn z.B. ein Mahnverfahren eingeleitet wurde.

Nicht ganz klar ist die Sache, wenn Gebühren für einen Feuerstättenbescheid berechnet werden. Hier wird die aus meiner Sicht unzulässige Vermischung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten in einer Person besonders deutlich. Eine Gebühr für einen Verwaltungsakt würde KEINE Umsatzsteuer enthalten und wäre auf dem Verwaltungsrechtsweg beizutreiben. Die Rechnung eines Handwerkers wäre MIT Umsatzsteuer auf dem normalen Rechtsweg (Amtsgericht) zu mahnen und ggf. einzuklagen.

Solange niemand ein entsprechendes Verfahren (bis zur letzten Instanz) vor deutschen Gerichten durchgezogen hat, bleibt diese Frage wohl offen. Schornsteinfeger und Verwaltung suchen sich halt die Interpretation heraus, die ihnen im jeweiligen Fall am liebsten ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Betroffene dies nicht länger bieten lassen und auf eine EINDEUTIGE KLÄRUNG DES RECHTS-STATUS unserer "Beauftragten Bezirks-Schornsteinsfeger" vor Gericht hinwirken.

Wäre der Schornsteinfeger hinsichtlich des Feuerstättenbescheids tatsächlich im ÖFFENTLICHEN Auftrag tätig, dürfte KEINE UMSATZSTEUER für den BESCHEID berechnet werden. Leider sind diese Steuerbeträge wohl zu klein, als dass jemand diesbezüglich einmal eine Klage einlegen würde. Den meisten ist der "kleine" Betrag halt den "großen" Aufwand nicht wert. Also zahl Deutschland insgesamt halt weiter jährlich MILLIONEN zu viel.



Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:


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Thomas W. Müller
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[editiert: 05.11.10, 18:30 von Admin]
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