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SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten. Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt. Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
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Autor |
Beitrag |
Rotzfrech
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Erstellt: 01.03.11, 12:22 Betreff: Re: Verjährung |
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Das finanzielle im Verwaltungssektor der Verwaltungen, wird durch die Abgabenordnung geregelt. Kurz AO genannt. Die Frage nach der Verjährung wird im §228 AO behandelt.
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie darf nicht unterbrochen werden und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§229 AO). Eine Hemmung der Verjährung entsteht z. B. wegen höherer Gewalt, wenn dadurch 6 Monate lang eine Verfolgung nicht möglich war. §231 AO regelt die Unterbrechung der Verjährung.
Übrigens ein toller Beitrag des Fegers. Nichts wissen, aber sich zu Wort melden. Ein Paradebeispiel, wie ich meine. Rotzfrech
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