SchornsteinFegerRechts-Reform Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten. Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt. Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht München: - M 1 K 12.5527 - Bay. Verwaltungsgerichtshof: - 22 B 13.1709 - Bundesverwaltungsgericht: - 7 C 5.14 -
Das Ausgangsverfahren richtete sich gegen die Gültigkeit eines Feuerstättenbescheids, insbesondere bezüglich der Frage, ob der "bevollm. Bezirksschornsteinfeger" berechtigt ist, den Ausführungszeitraum, der im FSB angegeben ist, eigenständig gegenüber den anwendbaren Verordnungen zu verkürzen und somit zu spezifizieren. Das VG München hatte zunächst geurteilt, dass die Formulierung "Kalenderjahr" in der Verordnung nicht weiter eingeschränkt werden dürfte. Ergänzend wurde jedoch auch die Frage aufgeworfen, ob der Bund nach Grundgesetz überhaupt berufen und ermächtigt ist, die den Bürger bindenden Bestimmungen des SchfHwG zu verabschieden.
Gegen dieses Urteil legte der beklagte "bevollm. Bezirksschornsteinfeger" unterstützt durch die Landesanwaltschaft Bayern Berufung ein. Der Bayerische VGH hob daraufhin das erstinstanzliche Urteil auf. Da die Richter jedoch auch erkannten, dass die hoheitliche Tätigkeit eines "bevollm. Bezirksschornsteinfegers" nicht länger dem "Recht der Wirtschaft" zugeordnet werden kann (Dieses Organ erläßt ja den FSB als Verwaltungsakt), wurde bereits im Urteil die Revision zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht (als höchste deutsches Fachgerichtsinstanz) verhandelt nunmehr die aufgeworfenen Rechtsfragen als Revisionsinstanz. Zwar könnte das BVerwG z.B. feststellen, dass es an einer anwendbaren Rechtsgrundlage fehlt, die die Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ermächtigen würde, Ausführungszeiträume von Arbeiten im Feuerstättenbescheid im eigenen Ermessen hinsichtlich Länge und Lage im Jahr zu bestimmen. Das Verfahren würde dann ggf. an den Bay.VGH zurückverwiesen.
Das BVerwG könnte auch die Argumentation der Klägerseite anerkennen, dass zumindest für entscheidende Paragrafen des SchfHwG der Bund gar nicht gesetzgebungsbefugt ist. Immerhin ist das Baurecht Ländersache, der Brandschutz Ländersache, die Anlagensicherheit Ländersache und das Verwaltungsverfahren ist erst Recht Ländersache. Das BVerwG könnte dann jedoch das Bundesgesetz nicht in eigener Kompetenz für nichtig oder verfassungswidrig erklären, sondern das Verfahren müsste nach Artikel 100 (1) GG dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt werden.
Würde die Revision komplett zurückgewiesen, wäre dies auch der erste Fall, in dem der Rechtsweg erschöpft wäre. Der Kläger hätte dann (endlich) die rechtliche Möglichkeit, sich unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde an des BVerfG zu wenden. Da eine Kammer des BVerfG als Randbemerkung in einem anderen Verfahren jedoch bereits Zweifel an der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung geäußert hatte (1 BvR 2514/09), dürfte es für die Sonderkonstruktion der "Kehrbezirke" und der "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" langsam aber sicher sehr eng werden.
Die Rechtsprechung und in der Folge dann aber auch die Gesetzgebung (gleichgültig ob auf Bundes- oder Landesebene) werden sich endlich entscheiden müssen: BEHÖRDE ODER HANDWERKER ? Also ENTWEDER "Kehrbezirksverwalter" ODER "Gewerbetreibender im Handwerk". Aber "Handwerker mit Hoheitsrechten" darf es in einer DEMOKRATIE, die ein RECHTSSTAAT sein will, nicht länger geben.
Es bleibt somit zu hoffen, dass das BUNDES-VERWALTUNGSGERICHT in Leipzig am 17. Dezember vielleicht allen deutschen Hausbesitzern und Mietern ein "Weihnachtsgeschenk" macht und das Ende des deutschen Schornsteinfeger-SONDER-Rechts einläutet. Für alle Interessierte, die in der Nähe von Leipzig beheimatet sind und Zeit haben, daher vielleicht ein Termin, den man für einen Besuch der Revisionsverhandlung einplanen sollte.
____________________ Thomas W. Müller Wiesbaden (OT Mz-Kostheim) Tel.: (06134) 56 46 20 Mail:
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