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Beitrag 132 von 912 (14%)
Autor
Thomas Kujawa
Datum
09.08.04, 17:15
Betreff
Hartz IV bringt Vorteile für Familien mit geringem Einkommen
Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern ab 2005
Mit dem Hartz IV-Gesetz tritt zum 1. Januar 2005 eine gezielte Förderung
gering
verdienender Familien in Kraft. Der Kinderzuschlag ist eine neue
familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind.
Er
wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen
Unterhalt
bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne
Kinderzuschlag auf
Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen, mit Kinderzuschlag kann die Familie
von
den eigenen Einkünften leben.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate
Schmidt,
betonte: ''Familien erhalten mit Hartz IV gezielte Unterstützung. Nachdem
Vorgängerregierungen jahrzehntelang untätig waren, ist es dieser
Bundesregierung
gelungen, ein ausbaufähiges Instrument zur Bekämpfung der Armut von Kindern
und
ihren Familien einzuführen. Mit dem Kinderzuschlag werden in einem ersten
Schritt
150.000 Kinder und ihre Familien unabhängig vom Bezug des ALG II. Wir
richten die
familienpolitischen Leistungen zielgenau auf die Familien aus, die unsere
Hilfe
und Unterstützung besonders benötigen. Mit dem Kinderzuschlag als Teil der
Hartz-Gesetze geben wir Familien einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit; Kinder
wachsen damit nicht in Abhängigkeit ihrer Familien von staatlichen
Leistungen
auf. Dies ist ein zentrales familienpolitisches Anliegen der Agenda 2010.''
Bundesministerin Renate Schmidt bekräftigte, dass der Kinderzuschlag in
dieser
Legislaturperiode zu einem verstärkt wirkenden Instrument weiter entwickelt
werden solle. Sie habe den Auftrag des Bundeskanzlers, die Umsetzung in der
Praxis in den folgenden Jahren zu realisieren und die Entwicklung
voranzutreiben.
Eltern mit geringem Einkommen sind für den Lebensunterhalt ihrer Kinder
derzeit
oft auf ergänzende Sozialhilfe bzw. ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II
angewiesen. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren
eigenen
Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder,
einen
Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Monat pro Kind erhalten können..
Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro und ggf. Wohngeld
deckt er den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Das eigene Einkommen und
Vermögen des Kindes, dazu zählen auch die Unterhaltsleistungen, wird
gegengerechnet. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse schriftlich
beantragt. Er wird für maximal 36 Monate gezahlt.
Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt
von
individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und
etwaigen Mehrbedarfen - ab. Bei den nachfolgenden Beispielen sind Mieten
angesetzt, wie sie für Familien mit niedrigen Einkommen häufig vorkommen und
in
der Sozialhilfe als angemessen angesehen werden. Höhere angemessene Mieten
oder
besondere Mehrbedarfe verschieben den Einkommensbereich, in dem
Kinderzuschlag
gezahlt werden kann nach oben; tatsächliche niedrigere Mieten verschieben
ihn
nach unten.
Beispiel 1
Ehepaar, 1 Kind, Warmmiete 471 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben
und
den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 1.013 Euro bis
1.153 Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 1.013 Euro wird der
volle
Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich, bei 1.153 Euro werden noch 42 Euro
gezahlt, bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da
Kinderzuschlagsbezieher kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie
Wohngeld beziehen, das im Beispielsfall bei etwa 50 Euro liegt.
Beispiel 2
Ehepaar, 2 Kinder, Warmmiete 521 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben
und
den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 993 Euro bis
1.273 Euro monatlich. Dies bedeutet z.B. dass schon die Übernahme eines
Midi- und
eines Minijobs durch die Eltern aus dem Bezug von ALG II führen kann. Bei
einem
Nettoeinkommen von 993 Euro wird der volle Kinderzuschlag von 280 Euro
monatlich, bei 1.273 Euro werden noch 91 Euro gezahlt, bei höheren Einkommen
fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Kinderzuschlagsbezieher kein
Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie Wohngeld beziehen, das im
Beispielsfall etwa zwischen 150 Euro und 120 Euro liegt.
Beispiel 3
Alleinerziehende, 1 Kind von 8 Jahren, Warmmiete 380 Euro monatlich:
Ein Kinderzuschlagsanspruch besteht bei einem um Steuern und Sozialabgaben
und
den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Nettoeinkommen von 679 Euro
(Midijob)
bis 819 Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen von 679 Euro wird der
volle
Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich, bei 819 Euro werden noch 42 Euro
gezahlt,
bei höheren Einkommen fällt der Kinderzuschlag ganz weg. Da Bezieherinnen
des
Kinderzuschlags kein Arbeitslosengeld II beziehen müssen, können sie
Wohngeld
beziehen, das im Beispielsfall etwa zwischen 60 Euro und 20 Euro liegt.
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