Irgendwie scheint mir das mal wieder Hektik am falschen Ort zu sein...
1. Mag sein, dass die Zahl der Waisenrente IV/AHV zufällig sehr ähnlich oder gleich wie jene, die die VB damals gerechnet hat. Wurde damals aber tatsächlich von 3700.00 die 17 % bei 60 % Erwebstätigkeit gerechnet, so wäre dies schlicht und ergreifend falsch.
Der Unterhalt wäre bei 100% Erwerbstätigkeit zu rechnen gewesen (muss sich anrechnen lassen, was er zu verdienen in der Lage ist). Dieser Betrag wäre primär festzulegen gewesen. Sekundär wäre das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu rechnen gewesen. Die Differenz daraus hätte ihm zur regelmässigen Zahlung auferlegt werden müssen. Der verbleibende Rest als Guthaben des Kindes mit der Klausel, dass dieses Guthaben spätestens mit Erfüllung des 18. Altersjahres fällig wird..
2. Eine Gleichstellung unterhaltsberechtigter Kinder (egal ob vorehelich, ausserehelich oder ehelich) gibt es schlicht und ergreifend überhaupt nicht.
Würde nämlich - nach verbreitetem Schema - bei einem Einkommen von 5000 x 13 das erste berechtigte Kind 17 % bekommen, wären dies 920.00. Käme dann ein weiteres Kind der unterhaltsverpflichteten Person dazu, würde sich dieser Betrag auf die Hälfte der 25 % (Ansatz 2 Kinder) automatisch auf CHF 680 reduzieren. Das ist nirgends der Fall, zumal es für die Änderung von Unterhaltsbeiträgen entweder ein entsprechendes Gerichtsurteil oder eine Verfügung braucht.
Kommt hinzu, dass Unterhaltszahlungen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören. Heisst in unserem Beispiel, das erste Kind hat seinen Anspruch auf 920.00 gesichert und wird in der Berechnung für das zweite Kind unverändert berücksichtigt. Dies ist z.B. der Grund, warum Kinder in zweiter oder gar dritter Reihe mit viel weniger oder gar nichts rechnen können.
3. Offenbar scheinst ja auf dem Weg zu sein, die Nachforderung aus der Teuerung zu bekommen. Wenn die Zahlungen stocken, kannst ihm ja einen Kontoauszug (mit Verzinsung und Betreibungskosten) schicken und ihn auffordern, entweder binnen Frist komplett zu zahlen oder einen akzeptablen Vorschlag vorzulegen, andernfalls Du die Sache weiterziehen würdest.
4. Es scheint nun wohl so, dass nur mehr Deine Klage auf Neuberechnung anhängig ist. Wenn er nun den Abschluss statt der Buchhaltung vorlegen muss, dürfte das kein wesentliches Problem sein, sofern z.B. die Abschlüsse der letzten drei Jahre oder die Steuerunterlagen der letzen Jahre dazu kommen. Dies müsste so einverlangt werden, um sicherzustellen, dass die Manipulationsmöglichkeiten am Abschluss gering bis null sind.
Aus dem Abschluss gehen die notwendigen Zahlen wie Gewinn, Privatbezüge (inkl. Fahrzeuganteil), Abschreibungen (Verhältnismässigkeit) und auch Eigenkapitalentwicklung hervor, zumindest, wenn man mehr als nur einen vor sichh hat. Damit lässt sich schon ganz schön berechnen.
5. Dass er sich, nachdem er seinen Teil der Klagegeschichte aufgegeben hat, jede Zeit der Welt lässt, die Buchhaltung vorzulegen, ist konventionelle Strategie. Die kann theoretisch erfolgreich sein, geht jedoch in den meisten solcher Fälle klar nach hinten los, da sich Richter nicht gerne foppen lassen. Er riskiert damit, vom Gericht nach dessen Ermessen eingeschätzt zu werden, was teuer werden kann.
Sich darüber zu ärgern, lohnt nun wirklich überhaupt nicht. Es genügt, wenn die Unterlagen vorliegen, sachlich die Kritik daran anzubringen und allenfalls ergänzende Informationen zu Nebeneinkünften zu liefern. Der Richter wird diese dann von sich aus genauer abklären...
Also... in der Ruhe liegt die Kraft...