Hoi chrütli
Ein relativ komlexes Thema, was Du anschneidest. Sieht nach Mischung von Sorgerechtsfragen, Erbrecht und Rentengesetzgebung aus. Im gesamten aber durchaus ein Bereich, den es sich anzusehen lohnt:
Elterliche Sorge (Sorgerecht)
Grundsätzlich stellt sich Deine Frage ja nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils Kinder da sind, die noch nicht volljährig sind.
Für die Regelung der elterlichen Sorge ist Art. 297 ZGB zuständig. Dieser besagt
1) während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus
2) bei Haushaltauflösung oder Trennung kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3) bei Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu. Bei Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen der Ehescheidung.
Also - egal ob verheiratet, getrennt oder geschieden: Beim Tod eines Elternteils geht die elterliche Sorge grundsätzlich auf den überlebenden Elternteil über.
Je nach Situation und mit entsprechendem Anlass ist eine Prüfung durch die Vormundschaftsbehörden denkbar, welche - im Rahmen deren gesetzlichen Möglichkeiten - entweder die Kinder beim überlebenden Elternteil belässt (Regelfall) oder Massnahmen ergreift. Für Massnahmen müssen aber schon recht "zwingende Gründe" nachgewiesen sein.
Erbschaftsregelung
Bis zum vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils gilt das Erbrecht gemäss ZGB. Dabei spielt allenfalls der Güterstand (mit Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein) sowie allenfalls ein gültiges Testament noch eine Rolle. Eine Trennung hebt also die Erbberechtigung also nicht auf.
Witwen-Waisenrenten
Das ist ein Kapitel für sich, bei welchem die Regelungen der AHV Gesetzgebung gelten, wie diese momentan gilt:
1 Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
• wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
• wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.
2 Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
• wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
• wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
• wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
3 Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Weitere Angaben dazu findest Du unter www.ahv.ch - Merkblätter 3.03 u.a. auch zu den Ansprüchen der Kinder auf Waisenrenten.
Pensionskasse
Wenn Du von Pensionskasse sprichst, nehme ich an, dass Du von BVG-Guthaben (2. Säule) sprichst. Während der Trennung würden dort allenfalls Ansprüche im Sinne einer Witwen- und/oder Waisenrente entstehen. Die Trennung hat darauf keinen Einfluss - massgebend wäre allenfalls ein rechtskräftiges Scheidungsurteil.
(Ist der Grund, weshalb sich soviele Männer über lange Trennungszeiten ärgern, weil in dieser Zeit Kapital aufläuft, dass dann auch geteilt werden muss.)
Bei der Scheidung würde dieses Kapital ohnehin gemäss den Vorgaben bei Scheidung geteilt und Ansprüche von Witwenrenten entfallen. Allenfalls blieben für Kinder Ansprüche auf Waisenrente bestehen (bis zu einem bestimmten Alter.)
"Fremdperson"
Mit ist nicht klar, was Du darunter verstehst. Die Situation, dass ein Elternteil als solche angesehen wird, gibt's gar nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, verbindlich festzulegen, dass im Falle des Todes eines Elternteils die elterliche Sorge nicht auf den überlebenden übertragen werden darf. Dies weder während der Ehe, während der Trennung noch nach der Scheidung.
Es soll Leute geben, die in oder neben ihrem Testament eine "Verfügung" hinterlegen, gemäss welcher die elterliche Sorge bei Todesfall nicht auf den anderen Elternteil übergehen soll. Solche "Verfügungen von Todeswegen" sind keinesfalls für Behörden und Gerichte verbindlich. Das Maximum, was aus einer solchen Mitteilung (mehr ist es nämlich nicht) entstehen kann, ist, dass die Situation beim überlebenden Ehegatten geprüft wird. Entschieden wird aber dann auf Basis der aktuellen Sachlage - auch z.b. um "Racheaktionen über den Tod hinaus zu verhindern".
Hoffe, dass Dir diese Antworten nicht noch zusätzliche schlaflose Morgenstunden bescheren.