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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 25.04.17, 05:05     Betreff:  "STIFTUNG ANERKENNUNG UND HILFE" nimmt Arbeit auf. Antwort mit Zitat  

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WARNUNG VERZICHTSERKLÄRUNG Stiftung Anerkennung und Hilfe !!

Wenn das Abverlangen einerVerzichtserklärungan Skrupellosigkeit und Unverschämtheit oder gar an Rechtlosigkeit grenzt.

Welche Verantwortung / Mitverantwortung tragen die Beamten der ausführenden Organe, d.h. das Personal der Anlauf- und Beratungsstellen in Zusammenhang mit der »Stiftung Anerkennung und Hilfe«, die den Antragstellerinnen und Antragstellern dieVerzichtserklärungzur Unterschrift vorlegen und sie nötigen dieseVerzichtserklärungzu unterschreiben ??

QUELLE: www.europeonline-magazine.eu/wikisearch.php?title=Remonstrationsrecht

    Zitat:
    .
    Remonstration im deutschen Beamtenrecht

    Regelungen finden sich in § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG) und § 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG.

    Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

    Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das Gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB (Amtshaftung) in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).

    Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.


    LITERATUR:
    ● Johannes Rux: Das Remonstrationsrecht. Eine Tradition des liberalen Rechtsstaats? (PDF; 89 kB) In: Beamte heute. März 1992. Bund-Verlag, S. 10?14, ISS 0933-0615 [ erwähnt @ www.staatsrecht.info/pub/beamte.pdf ]
    ● Harald Steiner: Machtkontrolle durch Remonstration. In: Der Personalrat 29 (2012), H. 5, S. 190?197. ISSN 0175-9299 [ erwähnt @ www.vahlen.de/productview.aspx?product=799852 ] [ ebenso erwähnt @ www.bund-verlag.de/zeitschriften/der-personalrat/ausgabe/2012/5/Zusatzinfos-10006222/ ]

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Im Original auf den hier von mir verwiesenen Text erscheinen ebenso viele relevante weiterführende Links.
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