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Gericht: OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Beschluss, 11 WF 325/10
Datum: 22.12.2010
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: FamFG § 78, FamFG § 165
Leitsatz: Für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG kann im Regelfall kein Anwalt beigeordnet werden
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
11 WF 325/10
16 F 260/10 VKH1 Amtsgericht Bersenbrück
In der Familiensache
K… R…, …,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
N… S…, Liegnitzer Straße 14, 49610 Quakenbrück,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Amtsgericht …
am 22. Dezember 2010
beschlossen:
Das Verfahren wird gem. §§ 76 FamFG, 568 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bersenbrück vom 03.11.2010,
durch den der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).
Gründe:
Der Antragsteller hat gemäß § 165 FamFG die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt. Gleichzeitig hat er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gebeten. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.11.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er zur Begründung ausführt, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, da das Zusammenspiel der umgangsrechtlichen Vereinbarung mit den Vorschriften des SGB VIII zu beachten gewesen sei und zudem der Antragsteller aufgrund eines emotionalen Zusammenbruchs nach Abbruch der Umgangsvereinbarung durch die Kindesmutter erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2010 aus einer vorübergehenden stationären psychischen Behandlung als stabil entlassen wurde.
Die Beschwerde ist gem. § 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs.2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
In Familiensachen des § 111 Nr.2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr.2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs.1 FamFG). Gemäß § 78 Abs.2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage erforderlich erscheint.
Das Amtsgericht hat zutreffend in seiner Begründung ausgeführt, dass das vorliegende Umgangsvermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG nicht als schwierig eingestuft werden kann. Voraussetzung für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens ist, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt, wobei die Umsetzung durch einen Elternteil erschwert oder vereitelt wird.
Die verfahrensbeteiligten Eltern haben demnach bereits ein gerichtliches Verfahren geführt, in dem sie das eigentliche Umgangsrecht gerichtlich geregelt haben. In dieser Konstellation liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes regelmäßig nicht vor (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1690).
Die Eltern sind bereits mit den Besonderheiten eines gerichtlichen Verfahrens vertraut, sie haben bereits Vorkenntnisse erworben, der Umgang an sich ist bereits geregelt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Eltern das gerichtliche Verfahren durch Abschluss einer Umgangsvereinbarung einvernehmlich beendet haben. Die Eltern haben damit gezeigt, dass sie zu einem Mindestmaß an Kooperation auf der elterlichen Ebene in der Lage sind und ihrer Elternverantwortung gerecht werden können. Anders als ein neues Umgangsverfahren, in dem die Abänderung einer bereits bestehenden gerichtlichen Regelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs begehrt wird, geht es im Vermittlungsverfahren auch nur darum, zwischen den Eltern zu vermitteln, sie auf die Folgen des Unterbleibens des Umgangs für das Wohl des Kindes hinzuweisen, auf mögliche Rechtsfolgen (Ordnungsmittel) und bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen (§ 165 Abs.3 FamFG) In einem zweiten Schritt, soll das Gericht versuchen, Einvernehmen über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen den Eltern zu erzielen (§ 165 Abs.4 FamFG). Im schlimmsten Fall stellt das Gericht das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest (§ 165 Abs.5 FamFG).
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wäre vorliegend nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Derartige besondere Umstände sind vom Antragsteller nicht dargetan. Die besondere Konstellation der Verknüpfung des Umgangsrechts mit der Installation einer Hilfe zur Erziehung ist in erster Linie im Ausgangsverfahren zum tragen gekommen, in der die verfahrensbeteiligten Eltern diese Verknüpfung in ihre Elternvereinbarung mit aufgenommen haben. Die Verknüpfung ist daher für die Eltern nicht neu. Sie verfügen aufgrund des Ausgangsverfahrens schon über entsprechende Vorkenntnisse. Eine darüber hinaus gehende besondere Schwierigkeit für das Vermittlungsverfahren ist nicht dargetan, aber auch nicht erkennbar.
Die vom Antragsteller angeführten subjektiven Kriterien, die grundsätzlich bei der Frage der Beiordnung mit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2010, 1427), lassen gerade nicht erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre aufgrund seiner Fähigkeiten, wie Vorbildung, geistiger Befähigung sowie Schreib und Redegewandtheit, sich in Rechtsangelegenheiten schriftlich oder mündlich ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung vor Gericht zu vertreten. Der im Übrigen nicht näher belegte emotionale Zusammenbruch des Antragstellers vermag jedenfalls keinen Einfluss auf die sachgerechte Wahrnehmung des Vermittlungstermins am 15.11.2010 zu haben, da er nach eigenem Bekunden vor dem Termin als ´stabil´ entlassen wurde.
Schließlich führt vorliegend auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch einen - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten - Rechtsanwalt vertreten wird, zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat bewusst anders als in § 121 Abs.2 ZPO in § 78 Abs.2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich gehalten. Das formale Argument der Waffengleichheit kommt daher vorliegend nicht zum tragen. Die Vertretung des anderen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt kann allenfalls Indiz für die Schwierigkeit der Sach und Rechtslage sein (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1362). Die Erforderlichkeit der Beiordnung beurteilt sich aber stets nach den Umständen des Einzelfalls. Diese führen wie oben ausgeführt dazu, dass vorliegend eine Beiordnung trotz der Indizwirkung der anwaltlichen Vertretung nicht angezeigt ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen
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