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Bundesgerichtshof
Unterhalt von Kind aus erster Ehe abends erarbeiten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom November 2003 muss eine wieder verheiratete Frau mit Kindern notfalls am Abend arbeiten, um Unterhalt an ein Kind aus erster Ehe zahlen zu können.
Geklagt hatte ihr 1991 geborener Sohn aus erster Ehe auf Zahlung von monatlich 296 DM (151 Euro). Er lebt seit der Scheidung der Eltern bei seinem Vater, der wieder geheiratet hat. Der Vater ist halbschichtig tätig und verdient 1800 DM (920 Euro). Die Mutter war sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe als Hausfrau tätig. Ihr neuer Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, verdient monatlich 2.600 DM (1330 Euro) und verfügt zudem über weitere Einkünfte.
Das Familiengericht hatte entschieden, dass die Beklagte eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, um den Unterhaltsbetrag zahlen zu können. Das Oberlandesgericht wies diese Entscheidung jedoch zurück und begrenzte die Unterhaltsforderung auf 159 DM (81 Euro). Die Revision des Sohnes vor dem Bundesgerichtshof führte jedoch zur Wiederherstellung des ersten Urteils. In der Begründung heißt es, dass der Unterhalt der Mutter durch ihren neuen Ehemann gesichert sei. Daher könne sie den geforderten Unterhaltsbeitrag durch eine Nebentätigkeit - etwa am Abend - erarbeiten. Ihr neuer Ehemann sei dabei verpflichtet, in dieser Zeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 111/01 (Urteil vom 12. November 2003)