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Unterhalt per Zwangsvollstreckung: Jüngere haben Vorrang
Werden Unterhaltsansprüche durch Zwangsvollstreckung ins Gehalt der Eltern durchgesetzt, dann haben Minderjährige Vorrang vor ihren erwachsenen Geschwistern. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde im Juli 2003 veröffentlicht. Danach werden auch volljährige unverheiratete Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, in die Schule gehen und bei den Eltern wohnen, nachrangig behandelt.
Das Gericht wies damit die Klage einer 19-Jährigen ab. Sie wollte ihre Unterhaltsforderung von 269 Euro monatlich aus dem Lohn des Vaters pfänden lassen. Der Vater sah jedoch seine Zahlungsfähigkeit durch die Ansprüche zweier minderjähriger Kinder erschöpft.
In der Verhandlung hatte sich der Anwalt der jungen Frau auf einen Widerspruch zwischen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Laut BGB sind 18- bis 20-Jährige, die noch zur Schule gehen und bei den Eltern wohnen ihren minderjährigen Geschwistern gleichgeordnet. Die ZPO gibt dagegen bei der Durchsetzung von Ansprüchen per Zwangsvollstreckung den Minderjährigen den Vorrang gegenüber den volljährigen Kindern.
Das Gericht sah darin jedoch keinen Widerspruch. Volljährige, die nicht auf das knappe Gehalt der Eltern zugreifen könnten, bliebe immer noch die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen der Eltern.
Aktenzeichen:
IXa ZB 73/03
(Beschluss vom 9. Mai 2003)