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OLG Frankfurt vom 01.02.2000 - 6 UF 184/99
Leitsatz:
Die prozessbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs kann nicht mit der Begründung angegriffen werden, ihm habe die Geschäftsgrundlage gefehlt oder diese sei weggefallen. Davon wird der rechtliche Bestand des Vergleichs und seine prozessbeendende Wirkung grundsätzlich nicht berührt."
6 UF 184/99 OLG Frankfurt/M
50 F 411/97 AG Dieburg
Text:
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weychardt und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Bauermann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. Feb. 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 20.05.1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich der Kostenregelung durch den Vergleich vom 17.09.1998 beendet.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.09.1998 auch hinsichtlich der Regelung zur Tragung der Gerichtskosten beendet ist.
Die Klägerin hatte Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 96.000,00 DM nebst Zinsen erhoben. Sie hat einen Gerichtskostenvorschuss von 2.865,00 DM sowie einen Auslagenvorschuss von 2.000,00 DM für die Einholung eines Gutachtens eingezahlt. Nach Gutachtenerstattung wurde dem Beklagten am 11.05.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 17.09.1998 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: