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Die Entrechtung der Sudetendeutschen durch die
Benes-Dekrete
Was hat es mit den Benes-Dekreten auf sich? – Diese Frage hört man immer wieder, wenn man auf die sogenannte „Rechts“-Grundlage für Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen (und Magyaren) zu sprechen kommt. Was die Benes-Dekrete bedeutet haben und noch heute bedeuten, was in diesen Dekreten an Ungeheuerlichkeiten geschrieben steht, das wissen nur die wenigsten. Manchmal löst die Information ein Aha-Erlebnis aus. Man will gar nicht glauben, daß in zwei Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, tatsächlich noch immer derart rassistische Gesetze gelten. Die Forderung nach einer Aufhebung der Benes-Dekrete in Tschechien und der Slowakei hat nur dann eine Chance, erfüllt zu werden, wenn das Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit dafür geschärft wird. Einen Beitrag dazu soll die nachfolgende Darstellung der die Sudetendeutschen betreffenden Benes-Dekrete sein. Je mehr Menschen dies lesen und sich dabei wundern, daß so etwas mitten in Europa heutzutage noch immer gültiges Recht sein kann, desto größer wird der Druck auf die Politik, mit diesem himmelschreienden Mißstand endlich aufzuräumen.
Ungesühntes Vertreibungs-Massaker
Im sogenannten „Kaschauer Statut“, dem ersten Programm der tschechoslowakischen Regierung der Nationalen Front vom 5. April 1945, wurde im Artikel VIII vorgesehen, fast allen Sudetendeutschen die „tschechoslowakische Staatsbürgerschaft“ erneut aufzuzwingen, nachdem man sie völkerrechts- und menschenrechtswidrig wieder als tschechoslowakische Staatsbürger betrachtete und das Sudetenland erneut, wie 1918, mit Gewalt besetzte und annektierte. Hiervon sollten jedoch jene Personen nicht betroffen werden, die sich „vor und nach München 1938“, das heißt dem Münchner Abkommen, loyal und treu zur Tschechoslowakei bekannten, jene, die nach München 1938 ins Exil gingen und als „Antinazisten und Antifaschisten“ angesehen wurden.
Im „Kaschauer Statut“, benannt nach dem ersten Regierungssitz der tschechoslowakischen Regierung nach ihrer Rückkehr aus London über Moskau, wurde also primär nur die Vertreibung für jene Sudetendeutschen vorgesehen, die nach tschechoslowakischer Auffassung „wegen Verbrechen gegen die Republik“ zu verurteilen waren und jene, „die nach München 1938 einwanderten“. Jedoch sofort nach Kriegsende wurden die Sudetendeutschen stigmatisiert, indem sie weiße Armbinden oder Stoffteile mit schwarzem Aufdruck „N“ („N“ als Zeichen für „Nemec“ = Deutscher) tragen mußten. Ihre Lebensmittelkarten erhielten einen quergeschriebenen Aufdruck „Deutsche“. Dies führte für sie zu einer völlig unzureichenden Lebensmittelzuteilung. Einkaufen durften sie nur zu bestimmten Stunden. Der größte Teil der Sudetendeutschen wurde aus ihren Wohnungen in Notunterkünfte und Lager getrieben und gepfercht. Das
Programm von Kaschau (einer Stadt in der Ostslowakei) änderte sich jedoch binnen weniger Wochen. Die Sudetendeutschen wurden enteignet und bis auf rund 330.000 bis 350.000 von rund 3,5 Millionen völkerrechts- und menschenrechtswidrig ihrer Heimat und ihres Besitzes beraubt und ausgetrieben. Die Massenaustreibung vollzog sich in zwei Phasen, die sogenannte „wilde Austreibung“ in den Monaten Mai bis Juni 1945 und die von tschechoslowakischen staatlichen Behörden beziehungsweise den Nationalausschüssen organisierten Massenaustreibungen von Juli 1945 bis Oktober 1946. Es kam zu über 241.000 Vertreibungsopfern, darunter unzählige Pogrom-Tote.
Enteignet und rechtlos
Die totale Enteignung, Rechtlosmachung und Zwangsarbeit wurde durch die Dekrete des Präsidenten der Reupublik, Staatspräsident Dr. Edvard Benes, ausgelöst. Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das „Kaschauer Programm“ ermächtigt.
Die menschenverachtenden „Dekrete“ wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Regierung beziehungsweise den zuständigen Ressortleitern unterzeichnet. Sie wurden im nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt und bisher nicht widerrufen und besitzen daher auch heute noch Gesetzeskraft. Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit wurden 1945 erlassen:
1. Das Dekret betreffend „die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Geschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Magyaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten“ vom 19. Mai 1945.
Dieses Dekret bildete die Grundlage für die Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen. Aufgrund des Dekrets wurde das gesamte Vermögen dieser Personen unter "nationale Verwaltung", das heißt unter die Verwaltung der zuständigen "Nationalausschüsse“ (die in der Regel von der Kommunistischen Partei angeführt wurden), gestellt. Mehrere Millionen Sudetendeutsche wurden mit diesem beispiellos brutalen Akt de facto enteignet.
2. Das Dekret betreffend die „Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Magyaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes“ vom 21. Juni 1945. Dieses Dekret bot die Handhabe zur Beschlagnahme des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen. Dieser wurde einem "nationalen Bodenfonds" unterstellt, der wiederum von Nationalausschüssen gebildet wurde.
3. Die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 über die „Sicherstellung des deutschen Vermögens“. Damit wurde das Gesamtvermögen der Sudetendeutschen, das bei Geldinstituten hinterlegt war (zum Beispiel Geld- und Wertpapierbesitz), konfisziert, außerdem wurden die deutschen Unternehmungen und deutschen Institutionen gezwungen, spätestens innerhalb von 15 Tagen ihr gesamtes Vermögen auf ein vom Finanzministerium bestimmtes Sperrdepot zu hinterlegen.
4. Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945 über die „Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Magyaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte.“ Mit diesem Dekret wurde die Konfiskation des landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen bestätigt, um ihn möglichst rasch an tschechische und slowakische Neusiedler billig zu verteilen.
5. Das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. 8. 1945 über die „Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und magyarischer Nationalität“.
Veröffentlicht wurde das Dekret am 10.8. 1945. Im Paragraph 1, Punkt 1 heißt es: „Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren“. Im Punkt 2: “Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher und magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem dieses Dekret in Kraft tritt.“
In einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen Innnenministerium, Dr. Vladimir Verner in der Zeitschrift „Pravni praske“ (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es: „Der Zweck des Dekrets ist es, die Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der Tschechoslowakei ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden“.
6. Das Dekret vom 19. September 1945 über „die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben“. Mit diesem Dekret wurde die Zwangsarbeit für alle Personen angeordnet, denen nach dem Dekret vom 2. August 1945 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war. Dieser Zwangsarbeit unterlagen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
7. Auf Grund der Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 mußten sämtliche Zahlungen an Deutsche auf Sperrkonten erfolgen. Selbst die Zahlungen aus Löhnen und Dienstbezügen, die den Betrag von 200 Kronen überstiegen. Über die auf diesen Sperrkonten lagernden Beträge konnte nur mit besonderer behördlicher Genehmigung verfügt werden. Die verbliebenen Sperrkonto-Guthaben wurden später mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zugunsten des Staates eingezogen. In Sperrdepots mußten ferner alle Wertpapiere, Wert- und Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen hinterlegt werden. Sie wurden ebenfalls entschädigungslos enteignet.
8. Das Dekret vom 25. Oktober 1945 über die „Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der Nationalen Erneuerung“. Dieses Dekret bildete die Grundlage zur Enteignung des übrigen Vermögens der Deutschen, das durch die Dekrete vom 19. Mai bzw. 21. Juni 1945 noch nicht erfaßt war.
9. Das Dekret vom 27. Oktober 1945 über die „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“. Ihm zufolge konnten alle als staatlich unzuverlässig erklärten Personen auf unbestimmte Zeit in „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“ (Konzentrationslager) inhaftiert werden. Dieses Dekret wurde ergänzt durch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2. Dezember 1945 über die „Richtlinien zur Durchführung des Dekrets des Präsidenten der Republik über die Arbeitspflicht von Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben“.
10. Gesetz über die „Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.“ Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.
Mit diesem sogenannten „Amnestiegesetz“ wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.
Die verbrecherischen Anordnungen der Benes-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel.
Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze.
Rolf Josef Eibicht