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Die polnischen Dekrete und Gesetze der Massenaustreibung, Entrechtung, entschädigungslosen Enteignung und Beraubung gegenüber den Ostdeutschen
(Schlesien, Ostpreußen, Ostbrandenburg, Danzig)
Von Mag. Rolf-Josef Eibicht
Wie bei den Sudetendeutschen durch die Benes-Dekrete wurden die Ostdeutschen durch die folgenden polnischen Dekrete und Gesetze aller Menschenrechte beraubt, als Akte des Terrors und der Willkür:
1. Dekret des Ministerrats vom 28. Februar 1945 über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft. Hier heißt es u.a.:
„Art. 6 (1) Bürger des polnischen Staates, die nach dem 31. August 39 in den vom Okkupanten zwangsweise in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten der Republik Polen sowie in dem Gebiet der ehemaligen Freien Staat Danzig in die 2. Gruppe der deutschen Volksliste eingetragen oder zu einer der vom Okkupanten privilegierten Gruppen gerechnet wurden, können einen Antrag auf Rehabilitierung stellen...
Art. 7 (1) Als rehabilitiert kann anerkannt werden, wer nachweist, dass er in die 2. Gruppe der Deutschen Volksliste gegen seinen Willen oder unter Zwang eingetragen wurde und durch sein Verhalten seine polnische nationale Besonderheit bekundet hat...
Art. 18 (1) In den Gebieten der Republik Polen, welche vom Okkupanten zwangsweise in das Deutsche Reich eingegliedert wurden sowie im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig unterliegt der Erfassung und Beschlagnahme das sich dort befindene Vermögen von:
a) Angehörigen des Deutschen Reiches
(Reichsbürger)
b) Personen deutscher Nationalität ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ...
c) polnischen Staatsbürgern, die von den ehemaligen deutschen Besatzungsbehörden in die 1. oder 2. Gruppe der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren,
d) polnischen Staatsbürgern, die in dem ... sog. Generalgouvernement oder der Wojewodschaft Bialystok entweder ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität (Volkszugehörigkeit) oder ihre deutsche Abstammung (Deutschstämmigkeit) erklärt oder aber tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität oder ihrer deutschen Abstammung besondere Rechte und Privilegien genossen haben...“ .... (Fortsetzung Teil II siehe unterhalb)
2. Gesetz vom 6. Mai 1945 über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft
„Art. 21 (1): identisch mit Art. 18 (1) des Dekrets vom 28. Februar 45“
3. Gesetz vom 6. Mai 1945 über das verlassene und aufgegebene Vermögen
„Art. 1§ 1: Verlassenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen, das sich infolge des am 1. 9. 1939 begonnenen Krieges nicht im Besitz des Eigentümers ... befindet ...
Art. 2§ 1: Jegliches bewegliche und unbewegliche Vermögen das im Eigentum oder Besitz des deutschen Staates stand ...
sowie das Vermögen deutscher Staatsangehöriger oder von Personen, die zum Feinde übergelaufen sind, ist aufgegebenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ...
Art. 14§ 1: Auf Antrag der beteiligten Minister überträgt das Hauptamt für die Vorläufige staatliche Verwaltung dem betreffenden Minister die im Antrag erwähnten ... Unternehmen zur Verwaltung ...
Art. 38: Der Staat bzw. die in Art. 14 genannten Personen oder Institutionen erwerben das Eigentumsrecht an dem aufgegebenen Vermögen mit Ablauf von 5 (fünf) Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Krieg beendet wurde ...“
4. Gesetz vom 3. Januar 1946 betreffend der Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft in das Eigentum des Staates
„Art. 2 (1): Ohne Entschädigung gehen in das Eigentum des Staates über: Industrie-, Bergbau-, Verkehrs-, Versicherungs- und Handelsunternehmen:
a) des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig
b) von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig, es sei denn, sie sind polnischer oder einer anderen von den Deutschen verfolgten Nationalität...
d) von Gesellschaften, die durch deutsche oder Danziger Staatsangehörige, durch die deutsche oder Danziger Verwaltung kontrolliert werden...“
5. Dekret vom 8. März 1946 über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen
„Art. 2,1: Kraft Gesetzes geht in das Eigentum des Staates über jegliches Vermögen:
a) des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig;
b) von Angehörigen des Deutschen Reiches und der Freien Stadt Danzig mit Ausnahme von Personen polnischer oder einer anderen von den Deutschen verfolgten Nationalität;
c) von deutschen und Danziger juristischen Personen mit Ausnahme von juristischen Personen öffentlichen Rechts,
d) aller durch deutsche oder Danziger Staatsangehörige oder aber durch die deutsche oder Danziger Verwaltung kontrollierten Gesellschaften; ...
Art. 2,4: Das Vermögen deutscher und Danziger juristischer Personen des öffentlichen Rechts geht kraft Gesetzes in das Eigentum der entsprechenden polnischen juristischen Personen über ...
Art. 3,2: Alle Rechtsgeschäfte, welche sich auf das in Art. 2,1 und 2,4 umschriebene Vermögen sowie auf verlassenes Vermögen beziehen und dessen Übergang in das Eigentum des Staates ... oder dessen Übernahme durch das Bezirks-Liquidationsamt verhindern sollen, sind nichtig...“
6. Verordnung des Ministers für die „Wiedergewonnenen Gebiete“ vom 24. März 1946 über die Durchführung einer Erfassung des ehemals deutschen beweglichen Eigentums
„Um den Besitzern von ehemals deutschem beweglichem Vermögen den Erwerb des Eigentums zu ermöglichen, ordne ich eine Erfassung dieses beweglichen Vermögens innerhalb der Wiedergewonnenen Gebiete ...an:
§1: Gegenstand der Erfassung ist das ehemals deutsche bewegliche Vermögen, das sich befindet
a) in privaten Wohnräumen,
b) in Dienstwohnungen, welche von Behörden und Ämtern ,... ihren Angestellten als Privatwohnungen überlassen wurden,
c) in Handels-, Handwerks-, und Gewerbeunternehmen, sofern diese von Privatpersonen betrieben werden ...
In Wohnungen, die noch gemeinsam von Deutschen und Polen benutzt werden, gilt der Pole als Besitzer allen beweglichen Vermögens...
§ 10: Im Erfassungsformular ist grundsätzlich alles in der betreffenden Wohnung verhandene bewegliche Vermögen aufzuführen. Insbesondere...
1. ausnahmslos alle Möbel... 2. Wand- und Standuhren, 3. Decken und Tischlampen, 4. Flügel, Klaviere und andere Musikinstrumente, 5. Teppiche, Gobelins und Wandteppiche, 6. Bilder und Plastiken (mit Ausnahme von Massenproduktionen), 7. wertvolle Hausratsgegenstände (elektrische und Gas-Kühlschränke, Heizöfen, Staubsauger, Nähmaschinen...), 8. Schreib- und Rechenmaschinen....“
(Quelle: Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (Hg.): Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, 8 Bde., Bd. 1/3: Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße, 1953, Nachdruck 1984/ München)