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DER UNVERJÄHRBARE UND UNVERZICHTBARE VÖLKERRECHTSANSPRUCH AUF OSTDEUTSCHLAND
UND DAS SUDETENLAND - VERTREIBUNG UND VÖLKERRECHT
Von Anne Hipp und Rolf Josef Eibicht, MA
Der völkerrechtlich abgesicherte Anspruch der Ostdeutschen und Sudetendeutschen auf ihr Selbstbestimmungsrecht und Heimatrecht, auf Vermögensrückgabe und Wiedergutmachung, soll im nachfolgenden dargetan werden. Dieser Anspruch ist auch gleichsam Deutschlands berechtigter und unverzichtbarer Anspruch auf die ostdeutschen und sudetendeutschen Siedlungsgebiete. Das Völkerrecht muß auch für das deutsche Volk gelten oder es ist nur eine Illusion. Die Ostdeutschen und Sudetendeutschen haben einen Anspruch darauf, daß auch für sie die Menschenrechte zu zählen haben. Der Vertreibungsholocaust, der Massenmord und Völkermord (Vertreibungsholocaust) an den Ostdeutschen und Sudetendeutschen, hält nun absolut keiner völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Norm stand. Rechtsbrüche, nichts als Rechtsbrüche und unverjährbarer Völkermord durch Massenaustreibung.
Die sogenannten siegreichen Alliierten von 1945 gingen in ihrem Unterwerfungswillen noch nicht soweit wie deutsche Regierungen in ihrem Verzicht auf Ostdeutschland und das Sudetenland in späteren Jahren. Wie sahen seinerzeit diese Alliierten Deutschland völkerrechtlich?
In der Atlantik-Charta vom 14. 8. 1941 heißt es für die Unterzeichnerstaaten: „...ihre Länder erstreben keinerlei Gebiets- oder sonstige Vergrößerung.... Sie wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen...Sie hoffen, daß ...ein Frieden geschaffen wird, der allen Nationen die Möglichkeit gibt, in Sicherheit innerhalb der eigenen Grenzen zu leben, und der Gewähr dafür bietet, daß alle Menschen in allen Ländern der Welt ihr Leben frei von Furcht und Mangel leben können...“. Die späteren Vertreibervölker und Vertreibernationen Polens und der Tschechoslowakei stimmten durch ihre Emigranten-Regierungen der Atlantik-Charta am 24. 9. 1941 lebhaft zu, um „nach besten Kräften mit daran zu arbeiten, sie zu verwirklichen.“
Die „Berliner Erklärung“ der Alliierten vom 5. 6. 1945 regelt die Übernahme der Regierungsgewalt in Deutschland, dies, so wird ausgeführt, „bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands... Die Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.“
In der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin (Potsdamer Abkommen) vom 2. August 1945 werden die ostdeutschen Gebiete den Polen lediglich zur Verwaltung übertragen. Es heißt diesbezüglich im Punkt „IX. Polen ... Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regelung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen. Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung:
a)...
b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt:
In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, daß Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.
Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen. (...)“.
Zur Vertreibung der deutschen Bevölkerung heißt es dann im Punkt „XIII. Ordnungsgemäße Überführung deutscher Bevölkerungsteile.
Die Konferenz erzielte folgende Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn:
Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, daß jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll. (...)“. Das sogenannte „Potsdamer Abkommen“ ist von J.W. Stalin, Harry S. Truman und C.R. Attlee unterzeichnet. (Quelle: Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Ergänzugsblatt Nr. 1)
„DER UNMENSCHLICHSTE BESCHLUSS, DER JEMALS VON ZUR VERTEIDIGUNG DER MENSCHENRECHTE BERUFENEN REGIERUNGEN GEFASST WURDE...“, SO BEZEICHNETE O´ HARE MCCORMICK AM 13. 11. 1946 IN DER NEW YORK TIMES DAS ALLIIERTE VERDIKT ÜBER DIE OSTDEUTSCHEN STÄMME, WIE ES AUF DEN KONFERENZEN VON JALTA UND POTSDAM BESCHLOSSEN WORDEN WAR. Mit dem Vertreibungsbeschluß in Potsdam waren auch die USA und Großbritannien an einem der größten Verbrechen in der Weltgeschichte beteiligt. Sie hätten unbedingt wissen müssen, daß die Bedingungen der „Überführung in ordnungsgemäßer und humaner Weise“ nicht eingehalten würden, zuvor schon nicht eingehalten waren, denn Massenaustreibung aus der angestammten Heimat ist immer ein unverjährbares Völkerrechtsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es folgten beispiellose Völkerrechtsverbrechen durch Polen und Tschechen. DIE DEVISE: OKKUPIEREN, DEPORTIEREN, LIQUIDIEREN! (Millionen-Zahlenangaben siehe weiter unten,)
Es sind und bleiben unverjährbare Völkerrechtsverbrechen. Eine Wiedergutmachung ist unabdingbar. Was sagt das Völkerrecht, die grundsätzlichen internationalen Erklärungen diesbezüglich?
Die Haager Landkriegsordnung (HLKO), das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV. Haager Abkommen) vom 8. 10. 1907, kennt ganz eindeutig EIN ANNEXIONS- UND DEPORTATIONSVERBOT. Es regelt die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten bei kriegerischen Auseinandersetzungen. Es heißt dort u.a.:
„Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“ (Art.3)
Die HLKO schreibt den Schutz des Einzelnen und des Privateigentums vor: „Art. 46 Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“
Nach Art. 47 ist die Plünderung ausdrücklich untersagt. Art. 55 befaßt sich mit dem Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer: „Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzen Gebiet befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sich nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.“ Art. 56 nimmt zum Gemeindeeigentum und öffentlichen Anstalten Stellung: „Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln. Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.“ In der Anlage zum Abkommen, Art. 23 b, wird „die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres“ strikt verboten. Unter 23 g wird untersagt „die Zestörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo die Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird“.
In der Charta der Vereinten Nationen (UNO) vom 26. Juni 1945 ist das Selbstbestimmungsrecht der Völker klar festgeschrieben. Es heißt dort unter anderem: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale, kulturelle Entwicklung ... Jeglicher Versuch, der auf die teilweise oder vollständige Spaltung der nationalen Einheit und der territorialen Integrität eines Landes abzielt, ist unvereinbar mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen. Und in Artikel 13 heißt es: „Jedermann hat das Recht auf Freizügigkeit sowie darauf, innerhalb der Grenzen jedes Staates seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Jedermann hat das Recht jedes beliebige Land einschließlich seines eigenen zu verlassen, sowie in sein Land zurückzukehren.“
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Resolution 217 – III) besagt unter anderem: „Jedermann hat das Recht ... in sein Land zurückzukehren“. In der Erklärung heißt es u.a.:
„Da die Anerkennung der allen Menschen angeborenen Würde, ihrer Gleichheit vor dem Gesetz sowie des Grundsatzes, daß es unentziehbare Rechte gibt, die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden auf der Welt bildet;
da Mißachtung und Geringschätzung von Menschenrechten zu barbarischen Handlungen geführt haben, gegen die sich das Menschheitsgewissen empört hat, und da der Aufbau einer Welt, in der jedermann Rede- und Glaubensfreiheit sowie Freiheit von Furcht oder wirtschaftlicher Bedrängnis genießt, zum höchsten Ziel menschlichen Strebens erklärt worden ist;
da die Menschenrechte durch das Mittel eines rechtstaatlichen Ordnungsgefüges geschützt werden müssen, wenn der Mensch nicht gezwungen sein soll, seine Zuflucht zu Aufruhr gegen Tyrannei und Unterdrückung zu nehmen; (...)
da die Völker der Vereinten Nationen in ihrer Satzung den Glauben an fundamentale Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit ... bekräftigt und beschlossen haben, sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in immer größerer Freiheit zu fördern;
da sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihrer Beobachtung zu fördern und die gemeinsame Auffassung über jene Rechte und Freiheiten von höchster Wichtigkeit für die getreuliche Erfüllung dieser Pflicht erscheint,
verkündet die Generalversammlung der Vereinten Nationen die nachfolgende Allgemeine Erklärung über die Menschenrechte,
als gemeinsame Richtschnur für alle Völker und Staaten,
damit jeder Einzelne und jedes gesellschaftliche Organ sich diese Erklärung ständig vor Augen halte und bemüht sei, durch Belehrung und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu entwickeln und ihre tatsächliche Beobachtung und Einhaltung durch fortschrittliche innen- und zwischenstaatliche Maßnahmen zu gewährleisten, und dies nicht nur hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen der Völker und Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Völkern derjenigen Gebiete, die unter ihrer Herrschaft stehen.
...
Artikel 2: Alle Menschen ohne Unterschied, insbesondere ohne Rücksicht auf Abstammung, Hautfarbe, Geschlecht, Muttersprache, Glaubensbekenntnis, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Geburt oder andere Umstände können alle in dieser Erklärung niedergelegten Rechte und Freiheiten für sich in Anspruch nehmen.
...
Artikel 3: Jedermann hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
...
Artikel 5: Niemand darf ... grausamen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlungen oder Bestrafungen ausgesetzt werden.
...
Artikel 9: Niemand darf willkürlich festgenommen, in Gewahrsam gehalten oder des Landes verwiesen werden.
...
Artikel 12: Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein ... Heim ... ausgesetzt werden...
...
Artikel 13: Jedermann hat das Recht, jedes beliebige Land einschließlich seines eigenen zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
...
Artikel 15: Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch darf jemand das Recht aberkannt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
...
Artikel 17: Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.“
Die Massenaustreibung der Ostdeutschen und Sudetendeutschen ist auch nicht mit der „UN-Konvetion zur Verhütung des Völkermordes“ vom 9. Dezember 1948 vereinbart. In ihr heißt es u.a.:
„...Die vertragschließenden Parteien treffen in der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Entschließung 96 (I) vom 11. Dezember 1946 den Völkermord zu einem Verbrechen nach Völkerrecht erklärt hat, der Geist und Ziel der Vereinten Nationen widerspricht und von der zivilisierten Welt verurteilt wird;
in der Erkenntnis, daß in allen geschichtlichen Epochen der Völkermord der Menschheit großen Schaden verursachte;
in der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einem so abscheulichen Übel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, folgende Übereinkunft:
Artikel 1
Die vertragschließenden Parteien bekräftigen, daß der Völkermord sowohl im Frieden als im Krieg ein Verbrechen nach Völkerrecht ist; sie verpflichten sich, ihm vorzubeugen und ihn zu bestrafen.
Artikel 2
In der gegenwärtigen Übereinkunft wird unter Völkermord eine der folgenden in der Absicht begangenen Handlungen verstanden, ganz oder teilweise eine nationale, volkliche, rassische oder religiöse Gruppe als solche zu zerstören:
a) Mord an Angehörigen der Gruppe;
b) schwere Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität von Angehörigen der Gruppe;
c) absichtliche Unterstellung der Gruppe unter Existenzbedingungen, die ihre vollständige oder teilweise Zerstörung nach sich ziehen soll;
d) Maßnahmen zur Geburtenerschwerung innerhalb der Gruppe;
e) Zwangsverschickung von Kindern von einer Gruppe zur anderen.
Artikel 3
Der Bestrafung unterliegen folgende Handlungen:
a) Völkermord;
b) Einverständnis mit der Begehung des Völkermordes;
c) Direkte und öffentliche Aufhetzung zum Völkermord;
d) Versuch des Völkermordes;
e) Mitschuld am Völkermord.
Artikel 4
Personen, die Völkermord oder irgendeine der in Art. 3 aufgezählten Handlungen begehen, unterliegen der Bestrafung, es handle sich um Regierungsmitglieder, Beamte oder Privatleute. (...)“
Am 26. November 1968 verabschiedete die 23. UN-Generalversammlung die Entschließung Nr. 2391 welche die Vertreibung als ein unverjährbares Verbrechen bezeichnet. Sie wird als „UN-Konvention über die Nichtverjährung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bezeichnet.
In der Konvention heißt es unter anderem: „Keine gesetzliche Begrenzung soll für die folgenden Verbrechen erfolgen, ungeachtet des Zeitpunktes, an dem sie begangen wurden: .... b) Verbrechen gegen die Menschheit/Menschlichkeit, sei es, daß sie in Kriegszeiten oder in Friedenszeiten begangen wurden, wie sie ...und durch die Resolution 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der UN-Vollversammlung bestätigt wurden, die Vertreibung durch bewaffneten Angriff oder Okkupation und unmenschliche Handlungen, die sich aus der Apartheit-Politik ergeben, sowie das Verbrechen des Völkermordes, wie es in der Konvention von 1948 über die Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes definiert wird, auch wenn solche Handlungen keine Verletzung des heimischen Rechts des Landes darstellen, in dem sie begangen worden sind.
Artikel 2:
Wenn irgendeines der im Art. 1 erwähnten Verbrechen begangen worden ist, sollen die Bestimmungen dieser Konvention auf die Vertreter der Staatsautorität und private Individuen Anwendung finden, die als Haupttäter oder Komplizen an einem dieser Verbrechen teilnehmen oder direkt zu dessen Begehung anstiften oder die dazu konspirieren, ungeachtet des Ausmaßes der Vollendung und der Tatsache, ob Vertreter der Staatsautoriät deren Begehung dulden.
Artikel 3:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle notwendigen heimischen Maßnahmen legislativer oder anderer Art zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Auslieferung der Personen, auf die in Art. 1 Bezug genommen wird, möglich zu machen.
Artikel 4:
Die Vertragsstaaten der vorliegenden Konvention verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren, jede gesetzliche oder andere Maßnahme zu treffen, die notwendig ist, damit keine gesetzlichen oder andersartigen Begrenzungen für die Verfolgung und Bestrafung der Verbrechen angewendet werden, auf die in den Art. 1 und 3 Bezug genommen ist, und daß, wo Begrenzungen bestehen, sie aufgehoben werden. (...)“.
Zur völkerrechtlichen Untermauerung des ostdeutschen und sudetendeutschen Anspruches auf Selbstbestimmung und Wiedergewinnung der Heimat könnten hier noch zahlreiche völkerrechtliche Dokumente vorgelegt werden. So beispielsweise die IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, nach denen Vertreibungen verboten sind. In diesem Abkommen, weitgehend angepaßt an die Haager Landkriegsordnung, heißt es in Artikel 49: „Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlung sowie Deportation sind ohne Rücksicht auf den Beweggrund untersagt. Die evakuierte Bevölkerung ist unmittelbar, nachdem die Feindseligkeiten innerhalb des fraglichen Gebietes ihr Ende gefunden haben, zu ihren Heimstätten zurückzuführen. Die Besatzungsmacht darf Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung nicht in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.“
Im vierten Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 heißt es in Artikel 3: „Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden. Niemand darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.“
Die Massenaustreibung der Ostdeutschen und Sudetendeutschen widerspricht auch dem „Pakt über bürgerlichen und politischen Rechte der Vereinten Nationen“ vom 19.12.1966. Ebenso widerspricht sie dem einstimmigen Beschluß des Weltsicherheitsrates vom 22. November 1967, WONACH NIEMAND DURCH KRIEG GEBIETE ERWERBEN KANN UND DASS DER EROBERER DIE BESETZTEN GEBIETE RÄUMEN MUSS UND DASS DIE VERTRIEBENE BEVÖLKERUNG EIN RECHT AUF RÜCKKEHR HAT. Die UNO erklärte in ihrer Konvention vom 27. November 1968, DASS DIE VERTREIBUNG EINER BEVÖLKERUNG ZU DEN NICHT VERJÄHRBAREN VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT GEHÖRT. Die Massenaustreibung der Ostdeutschen und Sudetendeutschen widerpricht auch der „Grundrechtserklärung der Europäischen Gemeinschaft“ vom 5. 4. 1977 sowie der „Grundrechts-Erklärung des Europäischen Parlamentes“ vom 12. 4. 1989 und viele andere.
DIE WIENER VERTRAGSRECHTSKONVENTION, DIE WIENER KONVENTION ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE vom 22. Mai 1969, legte erstmalig im Auftrag der UNO ein für alle Unterzeichnerstaaten verbindliches und einheitliches internationales Vertragsrecht fest. Es heißt dort unter anderem: „EIN VERTRAG IST NICHTIG, WENN ER ZUR ZEIT SEINES ABSCHLUSSES MIT EINER PEREMPTORISCHEN NORM DES ALLGEMEINEN VÖLKERRECHTS IN KONFLIKT STEHT. Für die Zwecke der vorliegenden Konvention ist es eine peremptorische Norm des allgemeinen Völkerrechts, eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft insgesamt als Norm angenommen und anerkannt ist, von der keine Abweichung gestattet ist und lediglich durch eine nachfolgende Norm des allgemeinen Völkerrechts vom gleichen Charakter modifiziert werden kann.“ UNUMSTÖSSLICH GEHÖREN ZU DIESEN NORMEN DAS SELBSTBESTIMMUNGSRECHT DER VÖLKER, DAS ANNEXIONS- UND DEPORTATIONSVERBOT, DAS VERBOT DER BERAUBUNG UND VERTREIBUNG DER BEVÖLKERUNG IN BESETZTEN GEBIETEN.
BEDEUTEND IST AUCH DIE „KSZE-SCHLUSSAKTE“. In der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 1. 8. 1975, sie fand in Helsinki statt, sind friedliche Grenzänderungen in Europa durch „PEACEFUL CHANGE“ als zulässig vorgesehen. So heißt es unter „1. Souveräne Gleichheit, Achtung der Souveränität innewohnenden Rechte“ u.a.: DIE STAATEN „SIND DER AUFFASSUNG, DASS IHRE GRENZEN, IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM VÖLKERRECHT, DURCH FRIEDLICHE MITTEL UND DURCH VEREINBARUNG VERÄNDERT WERDEN KÖNNEN.“
In Artikel VII der Schlußakte heißt es: „Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ... Sie werden diese Rechte und Freiheiten ... stets achten. ... Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilnehmerstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre Verpflichtungen erfüllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklärungen und Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den internationalen Konventionen über die Menschenrechte.“
DIE KSZE beschloß auf einer ihrer Folgekonferenzen mit den Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten am 21. 11. 1990 in Paris die „Charta von Paris über ein neues Europa“. Es heißt dort u.a.: „Menschenrechte und Grundrechte sind allen Menschen von Geburt an eigen: sie sind unveräußerlich und werden durch das Recht gewährleistet. Sie zu schützen und zu fördern ist vornehmste Pflicht jeder Regierung.“
Auf die Erklärung des Europaparlamentes vom 15. April 1999 und die Resolution des Amerikanischen Repräsentatenhauses am 13. Oktober 1998 wurde bereits in einem eigenen Kapitel hingewiesen. Sie entsprechen der Beachtung der bisher genannten internationalen Konventionen.
O) Wie andere Wiedergutmachung fordern!
Zum Abschluß will ich daher noch ein paar Beispiele aufführen, wie Restitutionsansprüche unserer jüdischen Mitbürger vorgebracht und durchgesetzt werden. Und auch, wie sich die Medien in diesem speziellen Fall gebärden:
NEWS 9/1997: >>Edgar Bronfman<<: zuerst kämpfte er gegen Waldheim, dann zwang er die Schweizer Banken in die Knie.
BLICK 16.8.1998: Der Deal mit den Schweizer-Banken war nur die erste große Hürde, sagt Michael Kohn, Ex-Präsident des schweizerischen Israelischen Gemeindebundes. Jetzt rechnet der „WJC“ (World Jewish Congress) mit den europäischen Ländern ab. Mit Deutschland, Österreich, Schweden, Frankreich, Portugal, Spanien, Polen, Rumänien, Belgien und Holland.
NZZ (Neue Züricher Zeitung) 11.3.1998: In einem in San Francisco erschienenen Interview stellt WJC-Präsident Edgar Bronfman eine Globallösung mit den Schweizer Großbanken für die nächste Zeit als Möglichkeit in Aussicht. Sollten die Banken nicht einwilligen, komme es zum (öffentlichkeitswirksamen: politischen, diplomatischen, ökonomischen) „totalen Krieg“.
PROFIL 12.6.1999: Interview – Elan Steinberg. Frage von Profil: Warum lehnt der WJC die Einigung von Bank Austria und CA (Credit Anstalt) mit den Anwälten der Holocaust-Opfer ab? Steinberg: Weil der Vorschlag unfair für die Opfer ist. Auch wenn ein Gericht dieses Angebot akzeptiert, wir akzeptieren es nicht und werden auf politischem, diplomatischem und ökonomischem Weg dagegen vorgehen. Profil fragt weiter: Was sind die diplomatischen Gegenmaßnahmen, die sie angesprochen haben? Steinberg: Der WJC und der Claims Conference sind international und operieren nicht nur in den USA, sie werden versuchen in vielen Ländern das Notwendige zu tun.
JÜDISCHE RUNDSCHAU 11. 6. 1998: Interview Avraham Burg – Vorsitzender der Jewish Agency – will sich mit einer eventuellen Regelung zwischen den Schweizer Großbanken und der jüdischen Seite nicht zufrieden geben. Eine solche Regelung wäre für ihn nur ein „Tropfen im Ozean.“
PROFIL 5.5.1997: Edward Fagan: „Dieser Fall ist vielleicht der großartigste in der Geschichte der Jurisprudenz – >ein zweites Nürnberg<“.
NEWS 5/1997: Israel Singer: „Die Schweiz ist nicht das einzige Land, auf das sich unsere Untersuchungen konzentrieren. Wenn wir mit unseren Ermittlungen fertig sind, wird das wohl einige Länder in Geldverlegenheit bringen.“
WELTWOCHE 11.12. 1997: Hier las man auf Seite 17: Wenn Edgar Bronfman hustet, hat Bern die Grippe. Der Präsident des WJC manövriert seine Schweizer Gegenspieler raffiniert ins Abseits.
JÜDISCHE RUNDSCHAU 24. 4. 1996: „Schweizer Banken schwenken um“ – Der Druck von außen hat Wunder gewirkt.
Und wer erinnert sich nicht an die Schlagzeilen, in fast allen Medienerzeugnissen sowohl im In- als auch im Ausland und in fast allen Nachrichtensendern Anfang Januar 1998: „Schiele-Bilder aus der Sammlung Leopold als Diebesgut beschlagnahmt.“
WAS UNSEREN JÜDISCHEN MITBÜRGERN MÖGLICH IST, MUSS AUCH UNSEREN HEIMATVERTRIEBEN OST- UND SUDETENDEUTSCHEN, DEN ALTÖSTERREICHERN, MÖGLICH SEIN. MENSCHLICHKEIT, WAHRHEIT UND RECHT SIND UNTEILBAR! NICHTS IST ENDGÜLTIG GEREGELT, SOLANGE ES NICHT GERECHT GEREGELT IST. UND DIES LIEGT, MAN KANN ES NICHT OFT GENUG WIEDERHOLEN, VOR ALLEM IM INTERESSE EINER WIRKLICH DAUERHAFTEN UND TRAGFÄHIGEN FRIEDENSORDNUNG IN EUROPA.
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